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Urteile zu Verkehrsdaten
LG Bamberg: Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes
Beschluss v. 20.07.2009, Az. Qs 104/2009
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 2 StPO i. V. m. Abs. 1 vorliegen. Der Anbieter eines Anonymisierungsdienstes im Internet ist daher nicht verpflichtet, die im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung gespeicherten IP-Adressen an die Ermittlungsbehörden herauszugeben, solange keine Katalogstraftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO vorliegt.
2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.
2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.
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OLG Frankfurt a. M.: Zur Reichweite von § 101 Abs. 9 UrhG
Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 W 21/09
1. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i. S. v. § 101 Abs. 2 UrhG ist dann gegeben, wenn eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Der § 101 Abs. 9 UrhG bildet nur einen datenschutz- und telekommunikationsrechtlichen Erlaubnistatbestand für die Nutzung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, jedoch nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG (sog. Vorratsdatenspeicherung) gespeicherten Daten. Diese nach § 113a TKG gespeicherten Daten dürfen nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden.
2. Der § 101 Abs. 9 UrhG bildet nur einen datenschutz- und telekommunikationsrechtlichen Erlaubnistatbestand für die Nutzung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, jedoch nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG (sog. Vorratsdatenspeicherung) gespeicherten Daten. Diese nach § 113a TKG gespeicherten Daten dürfen nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden.
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OLG Zweibrücken: Auskunftsersuchen der StA bei dynamischer IP-Adresse
Beschluss v. 26.09.2008, Az. 4 W 62/08
1. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).
2. Bei rechtmäßiger Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.
2. Bei rechtmäßiger Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.
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LG Frankenthal: Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer IP-Adresse
Beschluss v. 21.05.2008, Az. 6 O 156/08
1. Bei der dynamischen IP-Adresse und den damit verknüpften Kundendaten eines Internetnutzers handelt es sich nicht um eine Bestandsdatum, sondern um ein Verkehrsdatum i. S. v. §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG, über das nur bei dem Verdacht einer schweren Straftat eine Auskunft durch den Provider zulässig ist.
2. Verkehrsdaten unterliegen insbesondere dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann herausgegeben werden, falls der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall.
3. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).
4. Das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um auf diesem Wege einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) eines (vermeintlichen) Rechteverletzers zu rechtfertigen.
2. Verkehrsdaten unterliegen insbesondere dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann herausgegeben werden, falls der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall.
3. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).
4. Das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um auf diesem Wege einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) eines (vermeintlichen) Rechteverletzers zu rechtfertigen.
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LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten
Beschluss v. 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07
1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
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