Urteile zu Vergaberecht

Urteile zu Vergaberecht

VG Düsseldorf: Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Vergabeverfahren

Urteil v. 15.10.2008, Az. 1 K 3286/08

1. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).

2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.

3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.

4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.


Das Urteil im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.