Urteile zu Verfassungsbeschwerde

BVerfG: Auskunftspflicht im TKG teilweise verfassungswidrig

1. § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.

3. Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 95 Absatz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie verworfen.

4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

5. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

BVerfG: Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

1. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des europarechtlichen Hintergrunds der §§ 10, 11 TKG ist es vertretbar, der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und der Marktanalyse einen weitreichenden Beurteilungsspielraum einzuräumen.

2. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem TKG verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele; insoweit kann ein Eingriff in die Berufausbüngsfreiheit von Marktteilnehmern durch Regulierungsentscheidungen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere auch für die Auferlegung von Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen und die Verpflichtung zu Entgeltgenehmigungen.

BVerfG: Missbrauchgebühren gegen Telekom-Anwälte

Den Prozessbevollmächtigten der DTAG wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung einer völlig ausufernden und durch Wiederholungen mutwillig aufgeblähten Verfassungsbeschwerde (mehr als 350 Seiten) missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 53 UrhG

Die gegen § 53 Abs. 1 UrhG gerichtete Verfassungsbeschwerde von Vertretern der Musikindustrie wird aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Denn die angegriffene Vorschrift besteht schon länger als ein Jahr seit Erhebung der Beschwerde. Insoweit ist den Anforderungen des § 93 Abs. 3 BVerfG mit der Beschwerde nicht genügt worden.