Urteile zu Verdachtsberichterstattung
LG Hamburg: Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows
Urteil v. 11.10.2010, Az. 325 O 85/10
OLG München: Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows
Beschluss v. 23.04.2010, Az. 18 W 688/10
2. Danach muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Darüber hinaus muss grundsätzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt werden und es muss ein berechtigtes öffentliches Interesse an dem Gegenstand der Berichterstattung bestehen sowie eine den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt genügende Recherche stattgefunden haben.
3. Stützt sich die Kritik auf einen Videomitschnitt, so muss sich der Verbreiter durch eigene Recherche vom Wahrheitsgehalt des gezeigten Inhalts überzeugen.
OLG Hamburg: Berichterstattung über mögliche Stasi-Tätigkeit
Urteil v. 23.03.2010, Az. 7 U 95/09
OLG Hamburg: Haftung für Zitate bei Verdachtsberichterstattung - Stasi-IM
Urteil v. 08.09.2009, Az. 7 U 25/09
2. Stellt sich die Berichterstattung jedoch insgesamt als unausgewogen zu Lasten des Beschuldigten dar, so haftet der Verbreiter auch für die Anschuldigungen, die er als Zitat wiedergegeben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte bereits im Vorfeld als unglaubwürdig dargestellt wird und ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, sich selbst zu den konkreten Vorwürfen zu äußern.
3. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte selbst ein Interview abgelehnt hat. In diesem Fall, muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu konkret gestellten Fragen zu äußern.
LG Hamburg: Verdachtsberichterstattung - Tätigkeit als IM
Urteil v. 04.09.2009, Az. 324 O 836/08
2. Der Vorwurf, der Kläger habe wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet, ist geeignet, ihn in seinem öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen. In diesem Fall kommt es zu einer Beweislastumkehr gemäß § 186 StGB analog.
3. Eine Verdachtsberichtserstattung verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie nicht beweist und darlegt, dass der von ihr geäußerte Verdacht zutreffend ist.
4. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn an der Verbreitung des Verdachts ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, der Sachverhalt sorgfältig recherchiert worden ist, hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass der geäußerte Verdacht zutrifft, und der Sachverhalt ausgewogen dargestellt wird, ohne dass es zu einer Vorverurteilung des Betroffenen kommt.
LG Hamburg: „Sexschwein“
Urteil v. 28.05.2009, Az. 324 O 733/09
2. Die Bezeichnung eines mutmaßlichen Sexualverbrechers als „Sexschwein“ und „Sexmonster“ stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.
3. Das Zusammenwirken einer solchen Bildveröffentlichung und Schmähkritik führt zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und somit einem Schadensersatzanspruch.
KG Berlin: Zu den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung
Urteil v. 02.07.2007, Az. 10 U 141/06
LG Berlin: Verdachtsberichterstattung und Agenturprivileg
Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 O 338/07
2. Ein Presseunternehmen kann sich nicht auf das Agenturprivileg berufen, wenn die Presseagentur, von der sie die Informationen bezogen hat, diese kurz darauf mit einer Richtigstellung zurückgezogen hat. Zwar ist dem Presseunternehmen eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen. Eine Löschung nach drei Tagen bei einem tagesaktuellen Angebot überschreitet diese angemessene Reaktionsfrist jedoch.
BVerfG: Verdachtsberichterstattung – Zum Grundsatz der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden
Beschluss v. 09.02.2007, Az. 1 BvR 3219/06
BGH: Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
Urteil v. 22.11.2005, Az. VI ZR 204/04
LG Mainz: Zu den Anforderungen an einen Geldentschädigungsanspruch
Urteil v. 24.09.2002, Az. 1 O 204/02
2. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder weil er ihn vergessen hat. Dabei können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden.
3. Eine rufschädigende Presseveröffentlichung kann sich u.U. auch dann im Rahmen des Zulässigen halten, wenn sie sich später als falsch erweist. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden hatten.
4. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und, ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.
