LG Bonn: Spitzelaffäre
Urteil v. 30.11.2010, Az. 23 KLs 10/10
2. Wird eine Telekommunikationsverbindung zur Begehung einer Straftat hergestellt, jedoch technisch ordnungsgemäß und unter Bezahlung des hierfür geschuldeten Entgelts, so liegt keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten im Sinne des § 100 Abs. 3 TKG vor.
