Urteile zu Verbindungsdaten

LG Bonn: Spitzelaffäre

1. Zur Strafbarkeit der Erhebung von Verbindungsdaten zum Zwecke der „Bespitzelung“ von Angestellten und Journalisten.

2. Wird eine Telekommunikationsverbindung zur Begehung einer Straftat hergestellt, jedoch technisch ordnungsgemäß und unter Bezahlung des hierfür geschuldeten Entgelts, so liegt keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten im Sinne des § 100 Abs. 3 TKG vor.