1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG lässt sich im Wege des Umkehrschlusses jedenfalls insoweit keine zusätzliche Schrankenbestimmung herleiten, als dass jegliche Art von Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eines veröffentlichten Werkes zulässig wäre, auch wenn sie fast ausschließlich aus übernommenen Versatzstücken des Originals besteht.
2. Die Kurzzusammenfassung einer Buchrezension (Abstract) ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um eine freie Bearbeitung im Sinne von § 24 UrhG handelt. Die Übernahme einzelner Worte oder Wortfolgen bedeutet dabei nicht zwingend, dass es sich um eine unfreie Bearbeitung handelt.
1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG lässt sich im Wege des Umkehrschlusses jedenfalls insoweit keine zusätzliche Schrankenbestimmung herleiten, als dass jegliche Art von Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eines veröffentlichten Werkes zulässig wäre, auch wenn sie fast ausschließlich aus übernommenen Versatzstücken des Originals besteht.
2. Die Kurzzusammenfassung einer Buchrezension (Abstract) ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um eine freie Bearbeitung im Sinne von § 24 UrhG handelt. Die Übernahme einzelner Worte oder Wortfolgen bedeutet dabei nicht zwingend, dass es sich um eine unfreie Bearbeitung handelt.