Urteile zu VW

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OLG Frankfurt: Anspruch gegen DENIC auf zweistellige Domain

Urteil v. 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart)

1. Die DENIC hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.

2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.

3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.

4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.


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Kommentare

Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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