Urteile zu Urteilsdatenbanken

Urteile zu Urteilsdatenbanken

VGH Baden-Württemberg: Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei

Beschluss v. 23.07.2010, Az. 1 S 501/10

1. Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.

2. Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung kommt in Baden-Württemberg, da das Landesdatenschutzgesetz auf die Gerichte anwendbar ist, § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG in Betracht.

3. Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten (hier: ärztliche Untersuchungsbefunde) geht.

4. Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.


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LG Köln: Anwaltsschriftsatz als Bestandteil einer einstweiligen Verfügung

Urteil v. 07.07.2010, Az. 28 O 721/09

1. Beschränkt sich ein Gericht bei der Begründung einer einstweiligen Verfügung auf einen Verweis auf den Schriftsatz des Antragsstellers, so wird dieser Schriftsatz Teil der Entscheidungsbegründung und ist nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

2. Die Veröffentlichung dieses Schriftsatzes gemeinsam mit der einstweiligen Verfügung verletzt den Rechtsanwalt als Autoren nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sofern durch die Veröffentlichung keine Prangerwirkung erzielt wird.


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OLG Hamburg: Keine Persönlickeitsrechtsverletzung durch ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung

Urteil v. 16.02.2010, Az. 7 U 88/09

Die nicht weiter anonymisierte Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung verletzt nicht in jedem Falle die Persönlichkeitsrechte eines Prozessbeteiligten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten offengelegt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn das Urteil und seine Veröffentlichung in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten als "Abmahnanwalt" stehen und dieser sich zuvor dazu bereits selbst in der Öffentlichkeit mehrmals geäußert hat.


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OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz redaktioneller Leitsätze

Beschluss v. 28.08.2008, Az. 6 W 110/08

Bei redaktionellen Leisätzen für Gerichtsentscheidungen sind keine hohen Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen. Denn die Formulierung von Leitsätzen lässt zwangsläufig nur einen engen Spielraum bei der Formulierung zu. Gleichzeitig besteht aber durchaus die Möglichkeit, verschiedene Schwerpunkte bei der Zusammenfassung einer Entscheidung zu setzen. Insofern ist jedenfalls dann eine ausreichende Schöpfungshöhe anzunehmen, wenn die Leitsätze nicht nur aus einer wörtlichen Wiedergabe einzelner Entscheidungsteile bestehen, sondern knapp und präzise die wesentlichen Teile des Urteils zusammenfassen.


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OLG Schleswig: Keine Wettbewerbsverletzung durch Veröffentlichung von Urteilen

Urteil v. 31.01.2008, Az. 5 U 96/07

1. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB tritt als subsidiär zurück, wenn dieser Schutz bereits durch Anwendung der spezielleren wettbewerbsrechtlichen Regelungen des UWG gewährleistet wird.

2. Auch in einer wahren Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG liegen. Die betreffende Handlung muss zum Einen geeignet sein, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern und sie muss zum Anderen die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen.

3. Die Übersendung eines Urteils, aus dem zu entnehmen ist, dass gegen einen Mitbewerber als Insolvenzschuldner ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG besteht, ist keine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Denn es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung aus dem geschäftlichen Bereich, die zwar durchaus geeignet ist, die Wertschätzung des Mitbewerbers zu verringern, jedoch die Marktchancen des Konkurrenten nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.


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OLG Hamm: Namensnennung in Urteilsdatenbanken zulässig

Urteil v. 11.12.2007, Az. 4 U 132/07

1. Die Veröffentlichung von Namen der Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer Urteilsdatenbank verletzt nicht deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn es fehlt jedenfalls dann an einem „zielgerichteten“ Eingriff, wenn die Namen nur nebensächlich erwähnt werden. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind grundsätzlich nicht ausreichend.

2. Die Namensnennung verletzt die Prozessbevollmächtigten auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn durch die Veröffentlichung ist lediglich deren Individualsphäre in ihrer beruflichen Ausprägung betroffen. Diese ist jedoch nur vor schweren Eingriffen geschützt. Die bloße Namensnennung reicht dafür nicht aus.


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OLG Hamburg: Namensnennung in Urteilen

Beschluss v. 09.07.2007, Az. 7 W 56/07

Die namentliche Nennung des Antragstellers bei der Veröffentlichung eines Urteils verletzt diesen jedenfalls dann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn dadurch eine Anprangerung herbeigeführt wird.


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KG Berlin: Namensnennung in Urteilsdatenbanken unzulässig

Beschluss v. 30.01.2007, Az. 9 U 131/06

1. Die Namensnennung von Parteien in Urteilen, die der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt werden, ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

2. Die Beteiligten eines Prozesses müssen eine Namensnennung auch nicht dann hinnehmen, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat.

3. Bei der Homepage eines Rechtsanwaltes handelt es sich zumindest um Werbung im Sinne von „Imagewerbung“.


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OLG Frankfurt: Frist zu Ergänzung unvollständiger Informationen

Beschluss v. 12.10.2005, Az. 16 W 16/05

Wenn eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung dadurch eintreten kann, dass nachträglich eine ursprünglich richtige und vollständige Mitteilung unvollständig wird, muss dem Verbreiter ausreichend Zeit gelassen werden, die Unvollständigkeit seiner Mitteilung zu erkennen und sie ggf. zu ergänzen. Bei Veröffentlichungen im Internet beträgt diese Frist zwei Wochen.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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