Urteile zu Urheberrrecht

OLG Hamm: GEMA-Gebühren für ein Stadtfest

1. Vor der Veranstaltung eines öffentlichen (Stadt-) Festes, bei dem öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergegeben werden soll, ist eine entsprechende Anmeldung bei der GEMA vorzunehmen.

2. Für die Berechnung des einschlägigen GEMA-Tarifs ist bei einer solchen Veranstaltung grundsätzlich nur die Größe der Veranstaltungsfläche und nicht die Anzahl der tatsächlichen Besucher ausschlaggebend.

3. Unterlässt der Veranstalter eine ordnungsgemäße Meldung der Veranstaltung gegenüber der Verwertungsgesellschaft, so ist die GEMA berechtigt, nachträglich einen Kontrollkostenzuschlag in Höhe von 100 Prozent zu erheben.