Urteile zu Urheberrecht

Urteile zu Urheberrecht

LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN

Urteil v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.

2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.


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LG Köln: Bewerbungsfotos im Internet urheberrechtswidrig

Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06

1. Die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers verstößt gegen § 19a UrhG.

2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.


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OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseite als Sprachwerk

Beschluss v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07

1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, sind regelmäßig keine Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, durch die ein Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion veranlasst würde.

2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.

3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.


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LG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN

Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06

1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.

2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.


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LG Hamburg: Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis

Urteil v. 24.08.2007, Az. 308 O 245/07

1. Ein Forenbetreiber ist rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte zu treffen.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.

3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.


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OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers

Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06

1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.

2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.


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LG Hamburg: Übernahme von Pressemitteilungen

Urteil v. 31.01.2007, Az. 308 O 793/06

Die nahezu unveränderte Übernahme von Pressemeldungen ohne Quellenangabe und ohne Genehmigung des Rechteinhabers ist urheberrechtswidrig.


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LG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen

Urteil v. 12.09.2007, Az. 28 O 339/07

1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.

2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 23.05.2007, Az. 12 O 151/07

1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.

2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.


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LG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07

1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine "kurzzeitige", sondern lediglich eine "zeitlich begrenzte" Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.

2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.

3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.


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OLG Köln: Passfotos im Internet

Urteil v. 19.12.2003, Az. 6 U 91/03

Die Veröffentlichung von Passfotos durch ein Unternehmen verletzt die Urheber- und Verwertunsgrechte des Fotografen, auch wenn auf den Fotos der Geschäftsführer des Unternehmens abgebildet ist. Denn diese Verwertung ist von einem üblichen Vertrag zur Erstellung von Fotos nicht abgedeckt und § 60 UrhG ist in diesem Fall nicht anwendbar.


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LG Köln: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

Urteil v. 27.04.2005, Az. 28 O 149/05

1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Senderecht der Fernsehsender aus § 20 UrhG. Denn die Durchleitung des Fernsehsignals zu den einzelnen Videorecordern entspricht der Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG. Dass das Signal nicht unmittelbar an die Nutzer weitergeleitet wird, sondern die Videorecorder zwischengeschaltet sind, ändert daran nichts.

2. Ob durch den Online-Videorecorder lediglich Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG hergestellt werden, kommt es nicht an.

3. Darüber hinaus haben die Betreiber von Online-Videorecordern sicherzustellen, dass Fernsehsendungen nicht auch zu Zeiten zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb des sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergebenden Zeitraums liegen. Andernfalls kann er nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 JMStV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


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OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung

Beschluss v. 29.10.2007, Az. 1 W 232/07-49

1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.

2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.

3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.


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AG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

Urteil v. 11.12.2007, Az. 316 C 127/07

1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.

2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.

3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.

4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.


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OLG Frankfurt: Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

Beschluss v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07

1. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht schon aufgrund einer umfangreichenen Medienberichterstattung über die im Internet häufig vorkommenden Urheberrechtsverletzungen vor.

2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.


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OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing

Beschluss v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07

Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.


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BGH: SPIEGEL-CD-ROM

Urteil v. 05.07.2001, Az. I ZR 311/98

1. Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

2. Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

3. Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.

(amtliche Leitsätze)


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BGH: OEM-Version

Urteil v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97

Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.

(amtliche Leitsätze)


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OLG Dresden: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

Urteil v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06

1. Das Angebot von Online-Viderecordern verletzt die Rechteinhaber der aufgezeichneten Sendungen in ihrem Senderecht hinsichtlich des Vervielfältigungsrechtes. Denn die Speicherung der Sendungen auf dem Server fällt unter den Begriff der "Vervielfältigung".

2. Bei den Vervielfältigungen handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers des Online-Videorecorders, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters. Denn § 53 UrhG ist restriktiv und im Lichte der Historie auszulegen. Danach soll die Privatkopie ausschließlich private Kopien ohne Einschaltung Dritter umfassen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wer „den Knopf gedrückt“ hat. Nach § 53 UrhG darf ein Dritter noch nicht einmal als Werkzeug eingesetzt werden.

3. Der Anbieter eines Online-Videorecorders handelt wettbewerbswidrig nach § 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den Anforderungen an den Jugendschutz nicht genügt.


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LG Braunschweig: Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

Urteil v. 07.06.2006, Az. 9 O 869/06

1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber aus § 16 UrhG.

2. Bei der Vervielfältigung handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters des Online-Videorecorders. Denn § 53 UrhG ist restriktiv auszulegen. Ein Online-Videorecorder ist schon deswegen kein untergeordnetes Zurverfügungstellen von technischen Möglichkeiten, weil der Vervielfältigungsvorgang als solcher beim Geschäftsmodell keinen isolierten Charakter hat. Es handelt sich vielmehr um eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Umständen nicht mehr vereinbaren lässt.


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LG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung bei "analoger Lücke"

Urteil v. 31.05.2006, Az. 2-06 O 288/06

1. Die Vervielfältigung eines digitalen Musikstückes mittels Aufnahme des analogen Audiosignals ist keine unzulässige Umgehung i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG („analoge Lücke“).

2. Der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen, ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG.

3. Das Verleiten von Kunden eines Wettbewerbers zum Vertragsbruch ist unlauter.


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OLG München: Zum Weiterverkauf von Computerprogrammen

Urteil v. 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06

1. Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich nur auf gegenständlich verkörperte Werke. Der Weiterverkauf von Software ohne dazugehörigen Datenträger ist nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst.

2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.


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BGH: Gedichttitelliste I

Urteil v. 24.05.2007, Az. I ZR 130/04

1. Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.

2. Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.

3. Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.

(amtliche Leitsätze)


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BGH: Gedichttitelliste II

Beschluss v. 24.05.2007, Az. I ZR 130/04

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?

(amtliche Leitsätze)


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OLG Thüringen: Thumbnails bei Suchmaschinen

Urteil v. 27.02.2008, Az. 2 U 319/07

1) Die Wiedergabe urheberrechtlich geschützer Bilder als Thumbnails im Rahmen von Suchmaschinen-Ergebnissen verletzt das Bearbeitungsrecht aus § 23 UrhG.

2) An eine konkludente Einwilligung zur Nutzung und Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials sind hohe Anforderungen zu setzen.

3) Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches gegen die Nutzung von Thumbnails stellt einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB dar, wenn im Quelltext der Webseite META-Elemente im Rahmen einer Suchmaschinenoptimierungsfunktion genutzt und ständig aktualisiert werden.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Kein Rechtsschutz für virtuellen Kölner Dom

Urteil v. 21.04.2008, Az. 28 O 124/08

1. Multimediawerke und insb. virtuelle Gegenstände können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine eigenschöpferische Leistung darstellen.

2. Eine rein handwerkliche und nicht künstlerische Umsetzung einer bekannten Vorlage - hier des Kölner Doms zur Darstellung in Second Life - ist demgegenüber nicht geschützt.


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OLG Hamm: Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 24.08.2004, Az. 4 U 51/04

1. Einzelne Stylesheets in der Gestaltung von Webseiten sind weder als Sprachwerk noch als Werk der bildenden Künste schutzfähig.

2. Ob Webseiten als Ganzes schutzfähig sind, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.


Das Urteil im Volltext

LG München I: Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04

1. Webeiten können als Werke i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn die Leistung des Designers diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt.

2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.


Das Urteil im Volltext

LG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung durch "abstracts" - Perlentaucher

Urteil v. 23.11.2006, Az. 2-03 O 172/06

1. Bei der Zusammenfassung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen („Abstracts“) handelt es sich um Sekundärnutzungen, die lediglich dazu dienen, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Sie stellen keinen Eingriff in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte nach §§ 16, 17 UrhG dar, wenn lediglich kleine Teile der Originaltexte wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen werden.

2. Unter Mitteilung und Beschreibung im Sinne von § 12 Abs. 2 UrhG ist eine solche Darstellung zu verstehen, die den Leser über das Werk unterrichtet, ohne seine Lektüre, Anhörung oder Betrachtung zu ersetzen. Maßgeblich ist die objektive Eignung der einzelnen Beiträge nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform.


Das Urteil im Volltext

OLG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung durch "abstracts" - Perlentaucher

Urteil v. 11.12.2007, Az. 11 U 75/06

Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.

(amtlicher Leitsatz)


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BGH: Marktstudien

Urteil v. 21.04.2005, Az. I ZR 1/02

1. Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.

2. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.

(amtliche Leitsätze)


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LG Berlin: Schadensersatz bei fehlerhafter Autorenbenennung

Urteil v. 24.05.2005, Az. 16 S 22/04

1. Der Urheber hat infolge einer falschen Autorenbenennung einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Denn hierin liegt ein schwerwiegender Eingriff in das gemäß § 13 UrhG geschützte Urheberbenennungsrecht.

2. Der Anspruch erledigt sich auch nicht durch eine drei Monate später erfolgte Richtigstellung.

3. Eine höhere Entschädigung als 100 % des vereinbarten Honorars ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Verletzer lediglich nur ein Versehen unterlaufen ist und von einer Wiederholung der Rechtsverletzung nicht auszugehen ist.


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OLG München: Urheberrechtlicher Schutz von Gesetzessammlungen

Urteil v. 26.09.1996, Az. 6 U 1707/96

1. Eine allgemeine Gesetzessammlung ist kein Werk i.S.v. § 4 UrhG, wenn es sich lediglich um eine lose Zusammenstellung ohne besondere Auswahl oder Anordnung handelt.

2. Auch redaktionell hinzugefügte Überschriften zu einzelnen Vorschriften erreichen keine ausreichende Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

3. Die Übernahme einer solchen Gesetzessammlung ist auch wettbewerbsrechtlich zulässig.


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LG München I: Urheberrechtlicher Schutz von Schlagzeilen-Sammlung

Urteil v. 18.09.2001, Az. 7 O 6910/01

1. Die Zusammenstellung von Rubriken, Überschriften, Schlagwörtern und „Teasern“ auf Nachrichtenseiten können als Datenbank i.S.v. § 87a UrhG geschützt sein.

2. Die Übernahme fremder Überschriften, „Teaser“ und Links verletzt die Rechte des Datenbankherstellers jedenfalls dann, wenn sie wiederholt und systematisch vervielfältigt und wiedergegeben werden, auch wenn es sich dabei nicht um „wesentliche Teile“ der Datenbank i.S.v. § 87b S. 1 UrhG handelt.


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OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers

Urteil v. 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07

1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.

2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.


Das Urteil im Volltext

LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN

Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.

2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke

Urteil v. 31.03.2004, Az. 5 U 144/03

1. Wissenschaftlichen Theorien und abstrakte Gedankengänge sind nicht urheberrechtlich geschützt, sofern es lediglich um die Idee und nicht um die konkrete schöpferische Ausgestaltung geht.

2. Es besteht in diesem Fall auch keine Pflicht zur Quellenangabe i.S.v. § 63 UrhG. Die urheberrechtliche Notwendigkeit einer Quellenangabe ist nicht identisch mit den Zitatanforderungen aus der wissenschaftlichen Ethik. Nur weil eine Quellenangabe wissenschaftlich geboten ist, gilt dies nicht notwendigerweise auch für das Urheberrecht.

3. Einzelne Bestandteile eines Sprachwerkes sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie ihrerseits die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG erreichen.

4. Eine Wortschöpfung durch bloßes Voranstellen der Vorsilbe „Re-“ (hier: „Re-Ökonomisierung“) ist urheberrechtlich nicht geschützt, denn es fehlt das erforderliche Maß an schöpferischer Kreativität.


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LG Flensburg: Unterlassungsanspruch gegen Massenversand von E-Mails

Urteil v. 25.11.2005, Az. 6 O 108/05

1. Der massenhafte Versand von E-Mails (hier: etwa 100 pro Tag) stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger hat gegen den Absender einen Anspruch auf Unterlassung.

2. Das gilt auch dann, wenn der Absender ein Unternehmen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist, das bei einem Telekommunikationsanbieter per E-Mail massenhaft Anfragen zur Sicherung von Kundendaten fordert.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamm: Online-Veröffentlichung von Zeitschriften

Urteil v. 26.02.2008, Az. 4 U 157/07

1. Eine Fachzeitschrift ist ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk.

2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.

3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.

4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.


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LG Berlin: Keine öffentliche Zugänglichmachung durch bloßes Speichern

Urteil v. 02.10.2007, Az. 15 S 1/07

1. In der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server liegt kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG, wenn die Datei nicht in eine Webseite eingebunden wurde.

2. Das gilt auch, wenn die Datei trotzdem durch Suchmaschinen auffindbar ist. Denn das Auffinden über eine Suchmaschine ist kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich.

3. Es liegt aber trotzdem eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG vor. Diese ist jedenfalls dann nicht durch die Schranke der Privatkopie gerechtfertigt, wenn die Datei über eine Domain abrufbar ist, unter der die Internetseite eines Rechtsanwaltes zu finden ist.

4. Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie können auch marktübliche Lizenzmodalitäten berücksichtigt werden, etwa dass eine Lizenz üblicherweise nicht nur die Vervielfältigung, sondern auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst.


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OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche

Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07

1. Gemäß § 100 UrhG erstreckt sich die Haftung eines Unternehmensinhabers auch auf Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Zu Beauftragten zählen dabei auch selbständige Unternehmer, sofern diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers so eingegliedert sind, dass auf sie ein imperativer Einfluss ausgeübt wird und ihre Tätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt.

2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.

3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.

4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.

5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.


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OLG Stuttgart: Öffentliche Zugänglichmachung durch Musik-on-Demand

Beschluss v. 21.01.2008, Az. 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007

1. Das Übertragen von Musikstücken als „Stream“ im Internet ist eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Es handelt sich dann nicht um eine "Sendung" im Sinne von § 20 UrhG, wenn ausschließlich die Nutzer über Zeitpunkt und Dauer des Abrufs entscheiden und kein permanentes Programm gesendet wird.

2. Für eine öffentliche Zugänglichmachung eines Musikstückes ist es nicht erforderlich, dass das Werk durch den Nutzer auf einen neuen Tonträger fixiert wird.

3. Die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikstücken als „Stream“, bzw. „Musik-on-demand“ ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ist nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 108 a Abs. 1, 85 Abs. 1, 19 a UrhG strafbar.


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LG Hamburg: Öffentliche Zugänglichmachung durch Musik-on-Demand

Urteil v. 06.10.2004, Az. 308 O 217/05

Das Veröffentlichen von Musikstücken als Stream stellt eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG dar. Es handelt sich dann nicht um eine "Sendung" iSv § 20 UrhG wenn ausschließlich die Nutzer über Zeitpunkt und Dauer der Übertragung entscheiden.


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OLG Frankfurt: TV-Total

Urteil v. 25.01.2005, Az. 11 U 25/04

1. Die Verwendung fremder Filmsequenzen in einer Fernseh-Show ist keine freie Bearbeitung nach § 24 UrhG. Denn eine freie Benutzung setzt stets eine Bearbeitung der benutzten Vorlage voraus, die zu einer so starken Umgestaltung der Vorlage führt, dass deren Züge hinter denen des neun Werkes verblassen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Moderator der Sendung sich lediglich darauf beschränkt, die Filmsequenz anzukündigen und sich nicht in weiterer Tiefe mit ihr auseinandersetzt.

2. Ein „aktuelles Geschehen“ iSv § 50 UrhG ist nicht allein durch den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung zu bestimmen, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet wird. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG darum nicht anzuwenden.


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BGH: Archivfotos

Urteil v. 14.12.2006, Az. I ZR 34/04

Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.

(amtlicher Leitsatz)


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OLG Hamm: Kabelweitersendung in Hotels

Urteil v. 04.09.2007, Az. 4 U 38/07

Die Weitersendung von Fernsehprogrammen über das Kabelnetz innerhalb eines Hotels ist eine „Sendung“ iSv § 20 UrhG. Verwerter der Sendung und damit Werknutzer ist immer derjenige, der sich nach einer wertenden Betrachtung der vorhandenen technischen Mittel bedient, um das Werk in seinem eigenen Interesse einer Öffentlichkeit mitzuteilen. Ob dies durch den Hotelbetrieb oder einen dritten Dienstleister geschieht, ist unerheblich. Der Hotelbetrieb kann jedenfalls als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Werkwiedergabe zuzurechnen ist.


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OLG Frankfurt: Zur Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/04

1. Eine Webseite ist in der Regel weder als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, noch als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG urheberrechtlich geschützt.

2. Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft.


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LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei

Beschluss v. 28.09.2008, Az. 28 OH 8/08

Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.


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LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei

Urteil v. 05.09.2008, Az. 28 AR 6/08

Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.


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LG Oldenburg: Gewerbliche Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen

Beschluss v. 15.09.2008, Az. 5 O 2421/08

In der Veröffentlichung von Musik-Dateien in Tauschbörsen ist stets ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG zu sehen, da es für den Handelnden keine Rolle spielt, wer auf die Dateien zugreift. Die Grenze des privaten Handelns ist jedoch dann überschritten, wenn ein unüberschaubarer, unbegrenzter Personenkreis angesprochen wird.


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LG Bielefeld: Gewerbliches Ausmaß bei einzelnem Musik-Album

Beschluss v. 11.09.2008, Az. 4 O 328/08

Bereits bei der Veröffentlichung eines einzelnen Tonträgers im Rahmen einer Internet-Tauschbörse kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG angenommen werden.


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LG Frankfurt: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bei einem Musik-Album

Beschluss v. 18.09.2008, Az. 2-06 O 534/08

Die Bereitstellung eines Musik-Albums kurz nach dessen Erstveröffentlichung in einer Tauschbörse stellt ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG dar.


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LG Berlin: Schadensersatz bei Screenshots ohne Quellenangabe

Urteil v. 16.03.2000, Az. 16 S 12/99

1. Die Verwendung von Screenshots aus einem Film ohne ordnungsgemäße Quellenangabe ist urheberrechtswidrig.

2. Ein Zitat muss erkennbar vom fremden Werk abgehoben werden und darf nicht ununterscheidbar integriert sein. Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Quelle allein aus dem Kontext ergibt.


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LG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

Beschluss v. 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08

Eine Urheberrechtsverletzung hat ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG, wenn ein Tonträger unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.


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BGH: CloneCD

Urteil v. 18.07.2008, Az. I ZR 219/05

1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.

2. Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz des Umgehungsmittels zu fördern. Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Auch das Angebot zum Verkauf eines Umgehungsmittels bei eBay stellt eine Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar.

3. § 95a UrhG stellt keinen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen.

4. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet.

5. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch dann erforderlich, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und wortgleiche Serienabmahnungen in einer Vielzahl von Fällen versandt werden. Die Erforderlichkeit kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.


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BGH: Programmfehlerbeseitigung

Urteil v. 24.02.2000, Az. I ZR 141/97

a) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf.

b) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der sich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich zu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung einen Dritten einzuschalten.

(amtliche Leitsätze)


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LG Frankfurt: Zur Wirksamkeit der GPL - Linux Kernel

Urteil v. 26.07.2006, Az. 2-6 0 224/06

1. Im Fall der freien Software ist anzunehmen, dass der Rechteinhaber durch die Unterstellung des Programms unter die GPL ein Angebot an einen bestimmbaren Personenkreis abgibt, das von den Nutzern durch Vornahme der zustimmungsbedürftigen Handlung angenommen wird. Eine gesonderte Annahmeerklärung des Anbietenden ist entbehrlich. Das Veröffentlichen einer Software unter der GPL ist in keinem Fall ein Verzicht auf Urheberrechte.

2. Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Die Regelungen in den Ziff. 2 und 4 der GPL, dass die Nutzungsrechte im Fall einer Vertragsverletzung an den Urheber zurückfallen, verstoßt nicht gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB.

3. Durch die Veröffentlichung von GPL-lizenzierter Software im Internet tritt keine Erschöpfung nach § 69c Ziff. 3 S. 2 UrhG ein. Denn die Erschöpfung betrifft nur das Verbreitungsrecht an dem Werkexemplar, auf das die Software beim Downloadvorgang kopiert wird. Hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts tritt keine Erschöpfung ein.

4. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann auch dann wirksam erfolgen, wenn an dem Werk zuvor einfache Nutzungsrechte im Rahmen der GPL eingeräumt wurden. Das ausschließliche Nutzungsrecht kann in diesem Fall um diese einfachen Nutzungsrechte aus der GPL beschränkt werden.

5. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt sind, setzt eine Miturheberschaft voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. Wird ein bestehendes Open-Source-Programm lediglich von anderen Programmierern verbessert und bearbeitet, ist der Initialprogrammierer regelmäßig Alleinurheber.


Das Urteil im Volltext

BGH: Fash 2000

Urteil v. 03.03.2005, Az. I ZR 111/02

1. Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.

2. Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

3. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.

(amtliche Leitsätze)


Das Urteil im Volltext

LG München: Lizenzverletzung der GPL

Urteil v. 24.05.2007, Az. 7 O 5245/07

1. Mit der freien Zugänglichkeit von Software im Internet gestattet der Autor nicht automatisch jedem Dritten die Nutzung seiner Software. Die bloße Veröffentlichung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

2. Der Autor einer Software, die er unter der GPL im Internet veröffentlicht hat, hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzer seiner Software, die sich nicht an die Regeln der GPL halten.

3. Der Anbieter einer Webshop-Plattform haftet auch dann für urheberrechtsverletzende Produkte, wenn er selbst den Shop nicht betreibt, sondern nur die technische Basis dafür zur Verfügung stellt.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Verstoß gegen GPL - WLAN-Router

Beschluss v. 21.02.2006, Az. 16 O 134/06

Bei einem Verstoß gegen die GPL hat der Autor der Software einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer.


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Kommentare

Mo, 01.12.2008 17:17
Die Menschenwürde zu schützen sind alleStellen der öffentlichen Gewalt verpflichtet (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG). […]
Mo, 01.12.2008 16:38
Die Menschenwürdediskussion gabs ja auch schon seinerzeit bei Big Brother. Genau hab ich da die Argumentation nicht […]
Mo, 01.12.2008 16:37
Ich stehe in einem Interessenkonflikt und sage deshalb lieber nichts zu dem Thema. ;-) Ich jedenfalls habe in dem […]
Mo, 01.12.2008 16:32
Sehe ich ja jetzt erst dass Prof. Hoeren sich seinerzeit wieder mal mit großem Ruhm bekleckert hat ("Der Test ist in […]

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