Urteile zu Urheberrecht

Urteile zu Urheberrecht

AG Frankfurt am Main: Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung

Urteil v. 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09-78

Schließt ein Rechteinhaber mit einem Rechtsanwalt zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine pauschale Honorarvereinbarung, so errechnet sich der erstattungsfähige, durch seine Rechtsverfolgung hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechtsverletzer ersetzt verlangen kann, ausschließlich aus der sich nach dem Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße des Rechteinhabers. Diese Einbuße ist entsprechend darzulegen und geltend zu machen.


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BGH: Neues vom Wixxer

Urteil v. 21.01.2010, Az. I ZR 176/07

Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.


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BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsschwerde gegen § 97 Abs. 2 UrhG

Beschluss v. 20.01.2010, Az. 1 BvR 2062/09

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen die am 01. September 2008 in Kraft getretene Regelung des § 97 Abs. 2 UrhG, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,00 EUR gedeckelt ist, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer konnte nicht geltend machen, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.


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AG Charlottenburg: Kein Recht auf Urhebernennung bei jahrelanger Duldung

Beschluss v. 05.01.2010, Az. 234 C 1010/09

Hat ein Fotograf über einen Zeitraum von mehreren Jahren Kenntnis davon, dass eines seiner Fotos von dem Abgebildeten ohne Urhebernennung zum Download angeboten wird, willigt er stillschweigend ein, dass auch Dritte, die das Foto von dem Abgebildeten beziehen, dieses Foto ohne Urhebernennung veröffentlichen dürfen.


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LG Duisburg: Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzungen

Beschluss v. 30.11.2009, Az. 34 AR 3/09

1. Der durch eine Straftat Verletzte hat einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierfür ist die Verfolgung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches ausreichend, auch wenn sich dieser gegen einen Anschlussinhaber, der nur als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über seinen Anschluss begangen wurden.

2. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG gegen den Internet-Provider des Beschuldigten auf Auskunfterteilung schränkt das Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt vor allem dann, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Auskunftsanspruch nicht gegeben sind, weil im konkreten Fall kein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers kann einem Recht auf Akteneinsicht nur entgegenstehen, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anschlussinhabers ausnahmsweise überwiegen. Jedoch sind dabei weder die Stärke des Tatverdachts, noch das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen.


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OLG Frankfurt: Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen

Urteil v. 24.11.2009, Az. 11 U 40/09

1. § 52b UrhG begründet eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung von Werken, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen.

2. § 52 b UrhG erlaubt nur das Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen. Es ist hingegen untersagt, Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke.


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LG Hamburg: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Bildersuche

Beschluss v. 16.10.2009, Az. 308 O 557/09

Ein Suchmaschinenbetreiber würde durch ein Verbot der Nutzung einzelner Abbildungen im Eilverfahren unverhältnismäßig belastet. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, seine Ansprüche in einem Erkenntnisverfahren zu verfolgen, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuführen kann.


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BGH: Übersetzerhonorare - Talking to Addison

Urteil v. 07.10.2009, Az. I ZR 38/07

Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken.

Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.


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BVerfG: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 53 UrhG

Beschluss v. 07.10.2009, Az. 1 BvR 3479/08

Die gegen § 53 Abs. 1 UrhG gerichtete Verfassungsbeschwerde von Vertretern der Musikindustrie wird aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Denn die angegriffene Vorschrift besteht schon länger als ein Jahr seit Erhebung der Beschwerde. Insoweit ist den Anforderungen des § 93 Abs. 3 BVerfG mit der Beschwerde nicht genügt worden.


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OLG Hamburg: Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

Urteil v. 30.09.2009, Az. 5 U 111/08

1. Bestreitet ein Download-Hoster mit Nichtwissen, ob eine beanstandete ZIP-Datei tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthielt bevor er sich gelöscht hat, ist dies jedenfalls dann unzulässig, wenn es ihm möglich gewesen wäre, den Inhalt der Dateien vor der Löschung zu prüfen. Denn zumindest die von ihm verwandte Hard- und Software „weiß“, welche Inhalte sie speichert.

2. Ein Download-Hoster haftet jedoch nicht als Täter oder Teilnehmer für urheberrechtsverletzende Dateien, die durch Dritte beim ihm gespeichert werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht.

3. Er haftet jedoch als Störer auf Unterlassung. Zwar muss der Betreiber nicht ohne Weiteres vorsorglich sein gesamtes Angebot nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen. Er ist jedoch zumindest verpflichtet, diejenigen Nutzer, die in der Vergangenheit bereits rechtswidrige Dateien hochgeladen haben, auch zukünftig intensiv zu überprüfen. Dabei ist ihm auch eine Überprüfung von Dateien bereits vor Veröffentlichung zumutbar. Auch das Entpacken komprimierter Dateien, die Zurückweisung verschlüsselter Inhalte und die Sperrung des Zugriffs über Proxy-Server können als wirksame und zumutbare Maßnahmen geboten sein.

4. Ist das Geschäftsmodell des Hosters dazu geeignet, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet unter dem Schutz völliger Anonymität und fehlender Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen, ist es rechtlich nicht schutzwürdig. Dies kann schon gegeben sein, wenn 5-6% der hochgeladenen Dateien rechtswidrig sind, sofern sich daraus eine besonders hohe absolute Zahl von Rechtsverletzungen ergibt. Dem Hoster sind in diesem Fall auch Maßnahmen zumutbar, die in letzter Konsequenz die Einstellung des Dienstes nach sich ziehen könnten.


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OLG Hamm: Rechtsmissbräuchlichkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung

Urteil v. 22.09.2009, Az. 4 U 77/09

1. Auch ein außergerichtliches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Abmahnung ein Gebührenerzielungsinteresse oder ein Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs kommt es dabei auch im Urheberrecht nicht nur auf die gerichtliche Inanspruchnahme an, sondern vielmehr auch und entscheidend auf die Abmahnung selbst. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so erlischt der Unterlassungsanspruch und auch eine folgende Unterlassungsklage ist mangels Klagebefugnis selbst dann nicht zulässig, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.

2. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer können unzulässig sein, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer miteinander verbunden sind.

3. Werden in der Abmahnung in erheblichem Umfang weitergehende Verletzungshandlungen gerügt, als sie zum Gegenstand der späteren Klage gemacht werden und werden dadurch überhöhte Streitwerte konstruiert, spricht dies ebenfalls für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung.


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OLG Zweibrücken: Amtsermittlungsgrundsatz bei urheberrechtlichen Auskunftsverfahren

Beschluss v. 21.09.2009, Az. 4 W 45/09

Nach § 12 FGG (ab dem 1. September 2009: § 26 FamFG) hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten. Zwar trifft die Beteiligten in Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch eine Darlegungsobliegenheit hinsichtlich ihnen vorteilhafter Umstände, um dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtung es seine eigenen Ermittlungen anzusetzen hat. Im Übrigen gilt jedoch, anders als im Zivilprozess, nicht der Beibringungsgrundsatz sondern das Prinzip der Amtsermittlung. Hat das Gericht Zweifel daran, ob der zu entscheidende Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist, hat es deshalb eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen zu veranlassen.


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BGH: Zur Auslegung von Lizenzverträgen – "Der Name der Rose"

Urteil v. 17.09.2009, Az. I ZR 43/07

1. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch, der auf ein in der Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren gerichtet ist, unterliegt dem jeweils aktuell geltenden Urheberrechtsgesetz. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war.

2. Sind vor der Wiedervereinigung Deutschlands territorial namentlich auf die Bunderepublik Deutschland und West-Berlin begrenzte urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt worden, so sind die neuen Bundesländer auch nach der Wiedervereinigung nicht automatisch in diesem Lizenzgebiet miterfasst.

3. Bei der Auslegung von Lizenzverträgen sind §§ 133, 157 BGB zu beachten.

4. Eine doppelte Schriftformerfordernis ist bei Lizenzverträgen unter Kaufleuten grundsäztlich zulässig. Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere treuewidriges Verhalten, können allerdings zu einer abweichenden Würdigung führen.


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OLG Frankfurt am Main: Ghostwriter-Vereinbarung

Urteil v. 01.09.2009, Az. 11 U 51/08

Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte „Ghostwriter-Vereinbarung", mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.


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OLG Karlsruhe: Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG

Beschluss v. 01.09.2009, Az. 6 W 47/09

1. Eine einstweilige Anordnung, mit der ausgesprochen wird, dass bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Zwecke der Auskunftserteilung die Daten zu sichern, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welchen Anschrift bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugeordnet waren, kann mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Eine solche Anordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG i.V. mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG; diese dort getroffene Regelung stößt weder auf europarechtliche noch auf verfassungsrechtliche Bedenken.

3. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG glaubhaft gemacht wird.

4. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.


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OLG Köln: Rechtliche Schutzfähigkeit von Ideen

Urteil v. 28.08.2009, Az. 6 U 225/08

1. Abstrakte Gedanken und Ideen sind weder durch das Urheber- und noch über das Lauterkeitsrecht schutzfähig. Hier steht das Interesse der Allgemeinheit einer Monopolisierung entgegen.

2. Ein uhrberrechtlich schutzfähiges Werk i. S. v. § 2 UrhG kann regelmäßig nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes sein. Der so erlangte urheberrechtlicher Schutz besteht nur gegen die unbefugte Verwertung eines Werkes als solchem in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht aber gegen die bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe.

3. Der Begriff "Darstellungen wissenschaftlicher Art" i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ist weit auszulegen. Darunter können bereits Darstellungen einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse fallen, solange die Darstellung der Vermittlung von Informationen dient.


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AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand im Internet

Beschluss v. 21.08.2009, Az. 31 C 1141/09-16

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnort hat. Der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstandes“ ist bei Urheberrechtsverletzungen nicht anwendbar. Denn entscheidend ist der Handlungsort der Urheberrechtsverletzung, der auch unter Berücksichtigung der besonderen urheberrechtlichen Anforderungen regelmäßig beim Wohnort des Beklagten liegt.


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BGH: Gedichttitelliste III

Urteil v. 13.08.2009, Az. I ZR 130/04

1. Einem Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 UrhG steht es nicht entgegen, dass die Daten aus eigenem digitalen Material entnommen wurden und nicht aus der Original-Datenbank, an der sich die Auswahl orientiert.

2. Ein Eingriff kann auch dann vorliegen, wenn die Daten nicht „blind“ entnommen wurden, sondern stets eine individuelle Auswahl und eine eigene kritischen Überprüfung erfolgt ist, soweit es sich bei den Daten um einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil der Datenbank handelt.


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EuGH: Urheberrechtliche Verwertung von Textbestandteilen

Urteil v. 16.07.2009, Az. C‑5/08

1. Eine Handlung, die im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug eines geschützten Werkes zu speichern und auszudrucken, kann unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen.

2. Das Ausdrucken eines aus elf Wörtern bestehenden Auszugs, der im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen erfolgt, erfüllt nicht die Voraussetzung der Flüchtigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, und daher darf dieses Verfahren nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte durchgeführt werden.


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OLG Düsseldorf: Erschöpfung bei vorinstallierter Software

Urteil v. 29.06.2009, Az. I-20 U 247/08

1. Einem Softwarehersteller, der seine Computerprogramme nur vorinstalliert auf Hardware vertreibt, steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Erwerber seiner gebrauchten Anwaltssoftware zu, sofern diese die Software ohne Hardware, sondern lediglich in Form von Sicherheitskopien erworben haben und dieser weiterverkaufen.

2. Das Recht zur Verbreitung der Software erschöpft sich in einem solchen Fall nur hinsichtlich des konkreten in Verkehr gebrachten Werkstückes, vorliegend also hinsichtlich der Hardware, auf der die Software vorinstalliert ist, nicht jedoch in Bezug auf die Software selber oder eine vom Ersterwerber angefertigte Sicherungskopie.


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BGH: Elektronischer Zolltarif

Urteil v. 29.06.2009, Az. I ZR 191/05

a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.

b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.

c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.


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LG Köln: Plagiat eines Social Networks – Facebook vs. StudiVZ

Urteil v. 16.06.2009, Az. 33 O 374/08

1. Das Tatbestandsmerkmal der unlauteren Nachahmung durch Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG setzt genau wie das Tatbestandsmerkmal der Rufausbeutung i. S. v. § 4 Nr. 9 b) UWG voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Bei einem Social Network, das sich bestimmungsgemäß ausschließlich in englischer Sprache an nordamerikanische Schüler und Studenten richtet, sind Deutsche Studenten und Schüler nicht die angesprochenen Verkehrskreise. Insoweit scheidet ein unlauterer Nachahmungs- oder Rufausbeutungstatbestand in Ermangelung einer entsprechenden Bekanntheit auf dem deutschen Markt zu diesem Zeitpunkt aus.

2. Bei einer öffentlich zugängliche Webseite handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, im Sinne der §§ 4 Nr. 9 c), 17, 18 UWG.

3. Ein schlichtes und insbesondere an Funktionalitäten orientiertes Design einer Webseite kann grundsätzlich nicht herkunftshinweisend sein. Insofern scheidet regelmäßig auch in Ermangelung einer markenmäßigen Nutzung ein Markenrechtsschutz hierfür aus.

4. Die Darlegung bloßer Vermutungen hinsichtlich einer unzulässigen Vervielfältigungshandlung rechtfertigt noch keinen Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG. Hierfür sind insbesondere auch teilweise Übereinstimmungen im Quelltext einer Webseite nicht hinreichend.


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BGH: Nutzung von Musik für Werbezwecke

Urteil v. 10.06.2009, Az. I ZR 226/06

Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.


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AG Köln: Keine öffentliche Wiedergabe bei Radio in Ladengeschäft

Urteil v. 04.06.2009, Az. 137 C 590/08

Für die öffentliche Wiedergabe eines Radioprogramms ist es ist ausreichend, dass der Geschäftsführer eines Betriebes billigend in Kauf nimmt, dass das von ihm abgespielte Radioprogramm auch für Kunden wahrnehmbar ist. Vielmehr muss sich die Wiedergabe wissentlich und willentlich an die Öffentlichkeit richten.


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LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 02.06.2009, Az. 310 O 93/08

1. Ein sog. „One-Click-Hoster“ haftet als Störer jedenfalls ab Kenntnis für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke durch seine Kunden. In diesem Fall schuldet er nicht nur die Unterlassung im konkreten Fall. Er hat vielmehr wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine künftige Verbreitung der entsprechenden Werke zu verhindern.

2. Weder das Vorhalten einer „Abuse“-Abteilung noch Wort- oder MD5-Filter sind geeignet, Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern.

3. Bietet der Hoster seinen Nutzern bewusst eine anonyme Teilnahme und profitiert er – auch nur mittelbar – von den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, kommt seinem Interesse am reibungslosen Geschäftsablauf seines Dienstes nur geringes Gewicht zu. Ihm ist deshalb zumindest eine Überprüfung verdächtiger Dateien bereits beim Upload zuzumuten.


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BGH: CAD-Software

Urteil v. 20.05.2009, Az. I ZR 239/06

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herun-terladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.


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BGH: Tripp-Trapp-Stuhl

Urteil v. 14.05.2009, Az. I ZR 98/06

a) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer unfreien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch andere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Bearbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich.

b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.


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LG Köln: Haftung für Filesharing durch Familienangehörige

Urteil v. 13.05.2009, Az. 28 O 889/08

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet jedenfalls dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen wurden, wenn diese nicht durch unbekannte Dritte, sondern auch nach Vortrag des Betroffenen nur von Familienangehörigen vorgenommen werden konnten. Denn wer Dritten innerhalb des Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch auch die Teilnahme an einer Musiktauschbörse ermöglicht, trägt adäquat-kausal zu einer eintretenden Urheberrechtsverletzung bei.

2. Den Inhaber trifft in diesem Fall nicht nur die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr muss er auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen.

3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch die entsprechenden Rechteinhaber ist auch dann „erforderlich“, wenn zur Ermittlung des Anschlussinhabers Akteneinsichtsrecht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten notwendig sind. Denn diese kann nach § 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.


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LG Frankfurt am Main: Digitalisierung - Reichweite des § 52 b UrhG

Urteil v. 13.05.2009, Az. 2-06 O 172/09

1. Die Installation von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken ist gemäß § 52 b UrhG grundsätzlich zulässig und stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

2. Von der Tatbestandsvoraussetzung einer „vertragliche Regelung“ in § 52 b UrhG werden dabei sowohl nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem Willen des Gesetzgebers und auch nach Maßgabe sekundären europäischen Gemeinschaftsrechts nur bestehende vertragliche Regelungen erfasst und keine bloßen Angebote zum Abschluss selbiger.

3. Öffentliche Bibliotheken besitzen kraft § 52 b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Vervielfältigung von Werken zum Zwecke der Digitalisierung an elektronsichen Leseplätzen.

4. Öffentlichen Bibliotheken steht auf Grundlage von § 52 b UrhG keine Berechtigung zu, Digitalisate an elektronischen Leseplätzen auf weitere digitale Speichermedien zu vervielfältigen. Die restriktiv auszulegende Schranke des § 52 b UrhG umfasst nämlich lediglich das Angebot, von den geschaffenen elektronischen Ressourcen Ausdrucke zu fertigen. Nicht mehr erfasst ist jedoch die Möglichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern bzw. speichern zu lassen und aus der Bibliothek mitzunehmen bzw. mitnehmen zu lassen.

5. Ausdrucke der Digitalisate in Papierform zum Heimstudium sind im Rahmen von § 52 b UrhG hingegen zulässig. Denn dies stellt eine vergleichbare Vervielfältigungshandlung zum klassischen Buch dar.


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LG Köln: Zu den Grenzen der Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse

Urteil v. 13.05.2009, Az. 28 O 811/08

1. Ein Werk darf im Rahmen einer Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse nach § 50 nur in dem Umfang genutzt werden, wie es notwendig ist um ein Ereignis plausibel darzustellen. Das wirtschaftliche Interesse an der Vergabe von Rechten darf nicht dazu führen, dass die Berichterstattung über ein Tagesereignis deshalb unterbleiben muss, weil der vergütungs- und genehmigungsfreie Rückgriff auf fremdes Sendematerial gänzlich ausgeschlossen ist.

2. Wird ein Fernsehbeitrag über weite Strecken eigenständig von fremdem Filmmaterial getragen, ohne dass dies für eine sachliche Darstellung des Ereignisses notwendig wäre, ist die Grenze des § 50 UrhG überschritten.


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OLG Frankfurt a. M.: Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf

Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 W 15/09

Wird einem Ersterweber einer Software von dessen Hersteller eine Mehrplatzlizenz eingeräumt, so ist der Ersterwerber nicht berechtigt ohne Zustimmung des Softwareherstellers, einzelne Lizenzen an einen Zweiterwerber in der Form zu übertragen, dass er ihm die Software zum Download zur Verfügung stellt oder ihm ein Echtheitszertifikat mit Seriennummer (Product-Key) überlässt.


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OLG Frankfurt a. M.: Zur Reichweite von § 101 Abs. 9 UrhG

Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 W 21/09

1. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i. S. v. § 101 Abs. 2 UrhG ist dann gegeben, wenn eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Der § 101 Abs. 9 UrhG bildet nur einen datenschutz- und telekommunikationsrechtlichen Erlaubnistatbestand für die Nutzung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, jedoch nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG (sog. Vorratsdatenspeicherung) gespeicherten Daten. Diese nach § 113a TKG gespeicherten Daten dürfen nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden.


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OLG München: Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung im Internet

Beschluss v. 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Amtsgericht für eine Urheberrechtsverletzung im Internet nicht für örtlich zuständig hält und den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ dahingehend einschränkt, dass ein gewisser Bezug zwischen dem Gerichtsbezirk und dem bestimmungsgemäßen Abruf der jeweiligen Internetseite vorliegen muss.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Kein Rechtsschutz gegen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

Beschluss v. 05.05.2009, Az. 6 W 39/09

1. Dem betroffenen Anschlussinhaber steht kein Beschwerderecht gegen eine Anordnung nach § 101 UrhG zu. Denn unbeteiligten Dritten kann höchstens dann ein Beschwerderecht zustehen, wenn sie unmittelbar nachteilig in einem subjektiven Recht beeinträchtigt werden. Die Anordnung nach § 101 UrhG richtet sich jedoch nicht gegen den Anschlussinhaber, sondern ausschließlich an den auskunftspflichtigen Provider. Der Anschlussinhaber ist daher lediglich mittelbar betroffen.

2. Die Herausgabe der Daten durch den Provider stellt auch keinen besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, wodurch nach Art. 19 Abs. 4 GG zwingend ein gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich wäre.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Gewerbliches Ausmaß bei Urheberrechtverletzungen

Beschluss v. 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09

1. Das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch sog. "file-sharing" an sich genügt für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß allein noch nicht.

2. Auch für eine Rechtsverletzung i. S. v. § 101 Abs. 2 UrhG ist ein gewerbliches Ausmaß zu fordern. Dies folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch").


Das Urteil im Volltext

LG Hamburg: Pippielotta

Beschluss v. 28.04.2009, Az. 308 O 200/09

1. Eine unfreie Bearbeitung eines literarischen Werkes liegt insbesondere dann vor, wenn Namen von maßgeblichen Figuren und Örtlichkeiten nahezu identisch sind und diese somit nicht nur als Anregung für das Werk gedient haben. Ferner spricht es für eine unfreie Bearbeitung, wenn das Zusammenspiel der Figuren untereinander eng an das Erst-Werk angelehnt ist. Dabei ist es unerheblich, dass einzelne Elemente nicht vollständig bzw. in ihrer Vielschichtigkeit und atmosphärischer Dichte in das jüngere Werk übertragen worden sind oder neue Charaktere hinzutreten.

2. Durch die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung im Internet von unfreien Bearbeitungen wird in das Urheberrecht des Schöpfers des älteren Werkes eingegriffen.


Das Urteil im Volltext

BGH: shift.tv

Urteil v. 22.04.2009, Az. I ZR 216/06

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Online-Videorecorders kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob der Betreiber die Aufnahmen selbst für seine Kunden vornimmt, oder ob diese technisch gesehen durch die Kunden selbst angefertigt werden.

a) Nimmt der Betreiber die Aufnahmen selbst vor, so verletzt er die Rechte der Fernsehsender, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG).

b) Werden die Aufnahmen durch die Kunden selbst vorgenommen, ist zu prüfen, ob bei dem technischen Verfahren Fernsehsignale an so viele Kunden weitergeleitet werden, dass sie damit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

2. Der Betreiber eines Online-Videorecorders hat durch wirksame Altersverifikationssysteme sicherzustellen, dass keine jugendgefährdenden Fernsehinhalte an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden.


Das Urteil im Volltext

LG Hamburg: Streaming von Fernsehsignalen als IPTV

Urteil v. 08.04.2009, Az. 308 O 660/08

1. Das Streamen von Fernsehsignalen über das Internet ohne die Einwilligung der entsprechenden Rechteinhaber verletzt diese entweder in ihrem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG oder in ihrem Senderecht aus § 20 UrhG.

2. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor, wenn der Streaming-Anbieter lediglich die Rechte der Fernsehsender an ihren Funksendungen nach § 87 Abs. 1 UrhG erworben hat und diesen wiederum nicht die Rechte an einer Ausstrahlung im Internet zustehen.

3. Internet-Streaming fällt nicht unter die Regelung zur Kabelweitersendung aus § 20b UrhG. Denn eine erweiternde Auslegung verbietet sich, da es sich bei § 20b UrhG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist.


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LG Düsseldorf: Urheberrechtsverletzung auch bei Bildausschnitt

Urteil v. 01.04.2009, Az. 12 O 277/08

1. Für die Lichtbildrechte an einer Fotographie ist es unerheblich, ob diese nach der Anfertigung durch ein Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet wurde.

2. Urheberrechtlich geschützt ist nicht nur eine Fotographie als Ganzes, sondern auch einzelne Teile. Es ist demnach unerheblich, ob nur ein bestimmter Bildausschnitt ohne Genehmigung veröffentlicht wurde, oder das Bild in seiner Gesamtheit.

3. Urheberpersönlichkeitsrechte können bei einer entsprechenden Genehmigung des Urhebers und einem schutzwürdigen Interesse des Klägers auch im Rahmen einer Prozessstandschaft geltend gemacht werden.


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BGH: Reifen Progressiv

Urteil v. 26.03.2009, Az. I ZR 153/06

Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.


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BGH: Resellervertrag – Zu den Grundsätzen der Lizenzanalogie

Urteil v. 26.03.2009, Az. I ZR 44/06

Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.


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OLG Düsseldorf: Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

Beschluss v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09

1. Für die Frage, ob es sich bei einem Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, der mehrere Verletzungshandlungen zum Gegenstand hat, um einen oder mehrere Anträge handelt, ist es entscheidend, ob es sich bei dem Antragsgegenstand um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.

2. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist.


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LG Hamburg: Speicherpflicht für IP-Adressen „auf Zuruf“

Urteil v. 11.03.2009, Az. 308 O 75/09

1. Aus dem Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG ergibt sich gleichzeitig ein Anspruch auf Vorhaltung von IP-Adressen beim Provider. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es dem Provider, alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar und erforderlich ist, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Der Provider muss deshalb zumindest solche IP-Adressen speichern, die ihm durch den Rechteinhaber „auf Zuruf“ während einer laufenden Verbindung mitgeteilt wurden.

2. Diese Speicherung der IP-Adressen ist auch datenschutzrechtlich zulässig. Zwar sind Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG nach Beendigung einer Verbindung zu löschen. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2, 9 UrhG stellt jedoch eine Ermächtigungsnorm dar, die Verkehrsdaten dennoch zu speichern.


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OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit von Screen Scraping

Urteil v. 05.03.2009, Az. 6 U 221/08

1. Das Extrahieren fremder Inhalte einer Webseite im Rahmen des sog. „Screen Scrapings“ ist keine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“. Das gilt auch dann, wenn „Screen Scraping“ ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen der Internetseite ausgeschlossen ist. Denn dem Betreiber steht es frei, durch technische Mittel sein Hausrecht durchzusetzen. Die einseitige Erklärung von Nutzungsbedinungen ist insoweit unwirksam.

2. „Screen Scraping“ stellt auch keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG oder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

3. Das gezielte Auslesen fremder Inhalte mittels „Screen Scraping“ ist auch keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung im Sinne von § 87b I UrhG, soweit keine wesentlichen Teile der Webseite ausgelesen werden. Hält sich die Nutzung im Rahmen einer normalen Auswertung, werden die Interessen des Rechteinhabers nicht unzumutbar beeinträchtigt.


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OLG Köln: Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

Beschluss v. 01.03.2009, Az. 2 Wx 14/09

Die Gebühr nach § 128 c Abs. 1 KostO für eine Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ist eine Entscheidungsgebühr, die erst mit der Entscheidung über den Antrag anfällt. Sie fällt deshalb nicht bereits dann an, wenn das Gericht eine „einstweilige Anordnung“ erlässt.


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OLG Köln: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von AGB

Urteil v. 27.02.2009, Az. 6 U 193/08

Allgemeine Geschäftsbedingungen können als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. Dabei reichen bereits geringfügige Abweichungen vom Üblichen.


Das Urteil im Volltext

BGH: Kranhäuser

Urteil v. 26.02.2009, Az. I ZR 142/06

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.

b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.


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EuGH: Urheberrechtliche Auskunftsansprüche und Datenschutz

Beschluss v. 19.02.2009, Az. C-557/07

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E‑Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.


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OLG Hamburg: StayTuned III

Urteil v. 11.02.2009, Az. 5 U 154/07

1. Tonaufnahmen, die im Internet per Streaming-Verfahren Dritte als Abonnement angeboten werden verstoßen gegen §§ 85, 19a UrhG sofern keine entsprechenden Lizenzen eingeholt wurden.

2. § 86 UrhG (Anspruch auf Beteiligung) findet keine Anwendung, vor allem weil bei dem vorliegenden Geschäftsmodell keine "öffentliche Wahrnehmung" gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt.


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OLG Brandenburg: Urheberrechtsverletzungen bei Ebay

Urteil v. 03.02.2009, Az. 6 U 58/08

1. Der Rechteinhaber kann nicht zwangläufig den Betrag als Schadensersatz geltend machen, den er von einem beliebigen Unternehmen für die Verwendung seines Werkes erhalten hat. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, da sich die Lizenzgebühr auch nach Art und Umfang der Werknutzung bestimmt.

2. Verwendet ein Privatverkäufer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Genehmigung bei einer Ebay-Auktion, so handelt es sich um einen „einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. Der Rechteinhaber kann deshalb Abmahnkosten nur bis zu einer Höhe von 100,00 Euro geltend machen.


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OLG Hamburg: Alphaload

Urteil v. 28.01.2009, Az. 5 U 255/07

1. Einem Access-Provider sind im Grundsatz keine hohen Prüfungspflichten aufzuerlegen. Denn mit der Tätigkeit der Zugangsvermittlung sind naturgemäß erhebliche und unüberschaubare Risiken verbunden, da der Vermittler keinen Einfluss auf die von ihm übertragenen Inhalte hat.

2. Ein Usenet-Provider haftet aber jedenfalls dann als Störer nach §§ 823, 1004 BGB analog für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Dienst begangen werden, wenn er den Missbrauch seines Dienstes nicht nur kennt, sondern hiermit auch unmissverständlich wirbt und Software zur Verfügung stellt, die gerade eine missbräuchliche Nutzung des Usenets maßgeblich erleichtert. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst in diesem Fall nicht nur die Bewerbung des Dienstes, sondern dessen gesamten Betrieb.

3. Der Störer hat in diesem Fall auch nicht das seinerseits Erforderliche zur Verhinderung der Rechtsverletzungen getan, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verbreitungsverbot für urheberrechtlich geschützte Werke unterbringt.


Das Urteil im Volltext

BGH: Le-Corbusier-Möbel II

Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 247/03

a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar.

b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.


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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - bundesligaforen.de

Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 180/07

1. Weist ein Forenbetreiber in seinen Benutzungsregeln darauf hin, dass die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte nicht erlaubt ist und dass er sich eventuell dennoch rechtswidrig veröffentlichte Inhalte nicht zu eigen macht, haftet er nicht als Täter oder Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen, die in seinem Forum durch Dritte begangen werden.

2. Der Betreiber eines Meinungsforums ist nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu überprüfen.

3. Er haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.

4. Ein Forenbetreiber haftet nicht schon allein deshalb für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer hochgeladen wurden, weil er überhaupt die Möglichkeit zum Hochladen von Fotos anbietet.


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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - webkoch.de

Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 167/07

1. Der Betreiber eines Internetforums haftet nicht als Täter oder Gehilfe für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer in seinem Forum veröffentlicht wurden.

2. Er haftet auch nicht vor Kenntniserlangung als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen.

3. Das gilt auch dann, wenn er seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, Inhalte anonym zu veröffentlichen, es sei denn, dass das gesamte Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Nutzer ausgelegt ist.


Das Urteil im Volltext

AG Bochum: Keine öffentliche Wiedergabe bei Hochzeitsfeier

Urteil v. 20.01.2009, Az. 65 C 403/08

Es liegt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk bei einer Hochzeitsfeier vorgetragen wird, bei der 600 geladene Gäste anwesend sind, soweit es sich dabei nur um Familienangehörige, Freunde und Nachbarn handelt, die über den Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.


Das Urteil im Volltext

OLG Karlsruhe: Gebühren für mehrere Auskunftsersuche

Beschluss v. 15.01.2009, Az. 6 W 4/09

1. Nach § 128c KostO werden Gebühren für Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten pro Antrag bemessen. Ob es sich bei mehreren Auskunftsersuchen um einen einheitlichen Antrag handelt, wird danach beurteilt, ob es sich bei den wesentlichen Punkten des Antrags um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.

2. Ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangene haben. Dass bei den Verletzungshandlungen verschiedene IP-Adressen verwendet wurden, reicht zwar noch nicht aus. Eine unterschiedliche Client-Programm-GUID ist jedoch Anlass genug, um unabhängige Verletzungshandlungen anzunehmen.


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BGH: Cybersky

Urteil v. 15.01.2009, Az. I ZR 57/07

a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht.

b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 14.01.2009, Az. 5 U 113/07

1. Ein Usenet-Provider kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit er lediglich Abfragen seiner Kunden in das Usenet weiterleitet. Zwar basiert das Geschäftsmodell eines jeden Access-Providers in gewissem Maße darauf, dass über seinen Dienst rechtswidrige Handlungen vorgenommen werden. Die Grenze des Zumutbaren wäre jedoch überschritten, wenn dem Provider deshalb eine vollständige Überprüfung sämtlichen Datenverkehrs auferlegt würde.

2. Wirbt ein Access-Provider jedoch aktiv mit der Behauptung, dass sein Dienst besonders gut für die Begehung von Rechtsverletzungen geeignet sei, treffen ihn gesteigerte Prüfungspflichten, die auch bis zu einer Überwachungspflicht führen können. Der Umstand allein, dass der Anbieter mit einem „anonymen und unzensierten“ Zugang zu „vielen Terabyte an Daten“ wirbt, ist hingegen noch nicht ausreichend, solch umfangreiche Prüfungspflichten zu begründen. Auch allein der Zugang zur Gruppe „alt.binaries“ im Usenet rechtfertigt keine verschärfte Haftung.

3. Unabhängig davon ist es dem Access-Provider jedoch zumutbar, die Dateiuploads seiner Kunden auf solche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, die im zuvor bekannt geworden sind. Dabei hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm aus technischer Sicht aktuell zur Verfügung stehen, um den weiteren Upload rechtswidriger Inhalte durch seine Kunden zu verhindern.

4. Ein Usenet-Provider ist zumindest zu Teilen von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.


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LG Köln: Bearbeitungs- und Zitatrecht bei Bühnenstück

Urteil v. 14.01.2009, Az. 28 O 647/08

Zu den Voraussetzungen einer freien Benutzung und den Anforderungen an das Zitatrecht.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Der Frosch mit der Maske

Urteil v. 09.01.2009, Az. 6 U 86/08

1. Einräumungen von Rechten an unbekannten Nutzungsarten waren vor 1966 nicht grundsätzlich unwirksam, anders als zwischen 1966 und 2007 (§ 31 Abs. 4 UrhG a.F.). Aufgrund der damals schon geltenden Zweckübertragungstheorie waren die Rechte an unbekannten Nutzungsarten von einer uneingeschränkten Nutzungsrechtseinräumung in aller Regel jedoch nicht umfasst.

2. Die werkspezifische Eigenart des Filmwerks lässt eine Vielzahl von Miturhebern vermuten.

3. Jeder Miturheber kann Ansprüche aus Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend machen. Die Leistung kann jedoch nur an alle Miturheber verlangt werden, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG


Das Urteil im Volltext

OLG Düsseldorf: Örtliche Zuständigkeit bei Auskunftsersuchen

Beschluss v. 08.01.2009, Az. I-20 W 130/08

Für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ hat. Kommen mehrere Gerichte in Betracht, sind diese nicht gleichermaßen zuständig. Hat ein Unternehmen einen Sitz in Deutschland und unterhält mehrere Niederlassungen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Gerichten, in deren Bezirk das Unternehmen Niederlassungen betreibt, besteht nicht.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bei einem Hörbuch

Beschluss v. 17.12.2008, Az. 38 OH 11/08

Bereits in der Veröffentlichung eines einzelnen Hörbuches in einer Tauschbörse ist ein „gewerbliches Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG zu sehen. Wurde das Hörbuch nicht unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung ins Internet gestellt, ist darin jedenfalls dann auch ein gewerbliches Ausmaß zu sehen, wenn das Hörbuch weiterhin in den Verkaufscharts hoch gelistet ist und eine weitere Verwertung in Planung ist.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Haftung eines Fotoportals

Urteil v. 10.12.2008, Az. 5 U 224/06

1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch seine Kunden veröffentlicht wurden, in Anspruch genommen werden, wenn er sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.

2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.

3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.

4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.


Das Urteil im Volltext

BGH: Mambo No. 5

Urteil v. 04.12.2008, Az. I ZR 49/06

Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.


Das Urteil im Volltext

OLG Düsseldorf: Ansprüche von Miturhebern an Computerspielen

Urteil v. 25.11.2008, Az. I-20 U 72/06

1. Miturheber sind i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und können die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes betreffen, gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG nur gemeinsam geltend machen. Ein Urheber ist zur Geltendmachung von Schadensersatz an sich selbst nicht aktivlegitimiert, wenn ihm nicht die Nutzungsrechte aller Miturheber übertragen worden sind.

2. Anderes gilt jedoch für Unterlassungsansprüche. Auch bloße Miturheber können allein für einen Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert sein, weil durch eine Unterlassung nicht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG untergraben wird.

3. Das bloße Bestreiten mit dem Hinweis, der vorgelegte Quellcode könne auch eine Parallelentwicklung sein, reicht nicht aus, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen.


Das Urteil im Volltext

LG Potsdam: Mitstörerhaftung eines Fotoportals

Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 175/08

1. Ein Fotoportal, das Fotos Dritter gegen Entgelt zum Download anbietet, kann sich diese Inhalte zu eigen machen, wenn sich dies bei der Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten ergibt. Dabei sind insbesondere die Angaben auf der Internet-Seite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall haftet der Betreiber für die Inhalte Dritter wie für eigene Inhalte.

2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.

3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.


Das Urteil im Volltext

LG Potsdam: Schloss-Fotos I

Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 161/08

1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.

2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.


Das Urteil im Volltext

LG Potsdam: Schloss-Fotos II

Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 330/08

1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.

2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.


Das Urteil im Volltext

BGH: Kopierläden II

Urteil v. 20.11.2008, Az. I ZR 62/06

a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.

b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.


Das Urteil im Volltext

BGH: Metall auf Metall - Tonträger-Sampling

Urteil v. 20.11.2008, Az. I ZR 112/06

1. Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.

2. Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.


Das Urteil im Volltext

LG Düsseldorf: Nachahmung von Darstellungen wissenschaftlicher Art

Urteil v. 19.11.2008, Az. 12 O 409/08

Eine wissenschaftliche oder technische Darstellung besitzt nur Urheberrechtsschutz, wenn die Form der Darstellung nicht bloß durch technische Zwänge entstanden ist. Der Urheber muss genügend Freiraum bei der Gestaltung der Darstellung besessen haben, damit diese individuell durch ihn geprägt werden konnte. Im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr.7 UrhG ist kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen, da derartige Darstellungen unter den Schutz des Urhebergesetzes gestellt werden, obwohl sie regelmäßig einem praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Gestaltung einengt.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Systematische Entnahme von Daten aus einer Bewertungs-Datenbank

Urteil v. 14.11.2008, Az. 6 U 57/08

1. Die von den Nutzern abgegebenen Bewertungen auf einem Bewertungs-Portal können eine Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 UrhG darstellen. Als Investitionskosten kommen insbesondere Erstellung, Betreuung und kontinuierliche Weiterentwicklung der Datenbanksoftware in Betracht.

2. Auch eine wiederholte und systematische Entnahme einzelner Bewertungen aus dieser Datenbank verstößt jedoch nicht zwangsläufig gegen § 87a Abs. 1 UrhG. Denn auch bei einer systematischen Entnahme müssen die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Die rein quantitativ bedeutende Entnahme einzelner Daten reicht nur aus, wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Daten eine ganz erhebliche, menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern.


Das Urteil im Volltext

LG Hamburg: Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08

1. Ein Access-Provider haftet nicht als Störer für urheberrechtsverletzende Webseiten, die über seine Internetanschlüsse abrufbar sind. Denn eine Sperrung dieser Webseiten wäre für ihn unzumutbar. Bei der Abwägung sind sowohl der wirtschaftliche Aufwand für den Access-Provider, als auch die technische Wirksamkeit eventueller Sperrmaßnahmen zu berücksichtigen.

2. DNS-Sperren sind nur bedingt geeignet den Zugriff auf Internetseiten zu verhindern.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

Beschluss v. 21.10.2008, Az. 6 Wx 2/08

1. Wer ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit zugänglich, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Die Veröffentlichung findet somit in „gewerblichem Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG statt.

2. § 101 UrhG setzt lediglich voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, von wem diese Rechtsverletzung begangen wurde. Ein Auskunftsanspruch besteht deshalb auch dann, wenn der Anschlussinhaber einer IP-Adresse möglicherweise nur als Störer in Anspruch genommen werden kann.


Das Urteil im Volltext

EuGH: Gedichttitelliste

Urteil v. 09.10.2008, Az. C‑304/07

Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


Das Urteil im Volltext

BGH: Keine Geräteabgaben für PCs

Urteil v. 02.10.2008, Az. I ZR 18/06

Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei

Beschluss v. 28.09.2008, Az. 28 OH 8/08

Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.


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OLG Köln: Gehilfenhaftung für Urheberrechtsverletzung

Urteil v. 26.09.2008, Az. 6 U 111/08

Der Betreinber einer Auktionsplattform für Kunstwerke haftet im Rahmen der „Gehilfenhaftung“ für Urheberrechtsverletzungen, die Versteigerer auf seiner Plattform begehen.


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LG Hamburg: Haftung für Thumbnails

Urteil v. 26.09.2008, Az. 308 O 248/07

Die Verwendung von Thumbnais in einer Bildersuchmaschine stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und verletzt den Rechteinhaber in seinem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.


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LG Hamburg: Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte

Urteil v. 26.09.2008, Az. 308 O 42/06

1. Das Bereithalten der von urheberrechtlich geschützten Bildern als Thumbnails in einer Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit verletzt den Urheber in seinem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.

2. Die Zugänglichmachung ist auch nicht durch § 44a UrhG gerechtfertigt. Denn § 44a UrhG erlaubt lediglich die Vervielfältigung, nicht jedoch die öffentliche Zugänglichmachung. Selbiges gilt für die Schranke der Privatkopie aus § 53 UrhG.

3. Auch die Zitatfreiheit nach § 51 Nr. 2 UrhG ist nicht anwendbar. Denn das zitierte Werk muss zum Zwecke eines Zitats genutzt werden, d.h. als Beleg oder Erörterungsgrundlage. Dies ist bei einer Bildersuchmaschine nicht der Fall.

4. Die Katalogbildfreiheit nach § 58 Abs. 1 UrhG ist ebenfalls nicht anwendbar. Privilegiert ist durch § 58 Abs. 1 UrhG allein der Veranstalter der Ausstellung oder Versteigerung bzw. der Verkäufer, nicht jedoch ein Dritter.

5. Auch § 58 Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, denn § 58 Abs. 2 UrhG nimmt allein bestimmte Institutionen mit öffentlichem Bildungsauftrag von der urheberrechtlichen Haftung für eng umgrenzte Nutzungssachverhalte aus. Bildersuchmaschinen privater Unternehmen fallen nicht darunter.

6. Die Verkleinerung von urheberrechtlich geschützten Bildern als Thumbnails ist eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG.

7. Die Verlinkung urheberrechtlich geschützter Bilder mittels Frames oder als „Deep-Link“ direkt auf die Bild-Datei ist keine Urheberrechtsverletzung.


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LG Köln: Keine Akteneinsicht bei Filesharing

Beschluss v. 25.09.2008, Az. 109-1/08

Bestehen nur geringe Anhaltspunkte dafür, dass ein Anschlussinhaber Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Plattformen vorgenommen hat, besteht kein Recht auf Akteneinsicht durch die möglicherweise verletzten Rechteinhaber.


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LG Frankfurt: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bei einem Musik-Album

Beschluss v. 18.09.2008, Az. 2-06 O 534/08

Die Bereitstellung eines Musik-Albums kurz nach dessen Erstveröffentlichung in einer Tauschbörse stellt ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG dar.


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LG Oldenburg: Gewerbliche Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen

Beschluss v. 15.09.2008, Az. 5 O 2421/08

In der Veröffentlichung von Musik-Dateien in Tauschbörsen ist stets ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG zu sehen, da es für den Handelnden keine Rolle spielt, wer auf die Dateien zugreift. Die Grenze des privaten Handelns ist jedoch dann überschritten, wenn ein unüberschaubarer, unbegrenzter Personenkreis angesprochen wird.


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LG Bielefeld: Gewerbliches Ausmaß bei einzelnem Musik-Album

Beschluss v. 11.09.2008, Az. 4 O 328/08

Bereits bei der Veröffentlichung eines einzelnen Tonträgers im Rahmen einer Internet-Tauschbörse kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG angenommen werden.


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LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei

Urteil v. 05.09.2008, Az. 28 AR 6/08

Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.


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LG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

Beschluss v. 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08

Eine Urheberrechtsverletzung hat ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG, wenn ein Tonträger unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.


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OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz redaktioneller Leitsätze

Beschluss v. 28.08.2008, Az. 6 W 110/08

Bei redaktionellen Leisätzen für Gerichtsentscheidungen sind keine hohen Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen. Denn die Formulierung von Leitsätzen lässt zwangsläufig nur einen engen Spielraum bei der Formulierung zu. Gleichzeitig besteht aber durchaus die Möglichkeit, verschiedene Schwerpunkte bei der Zusammenfassung einer Entscheidung zu setzen. Insofern ist jedenfalls dann eine ausreichende Schöpfungshöhe anzunehmen, wenn die Leitsätze nicht nur aus einer wörtlichen Wiedergabe einzelner Entscheidungsteile bestehen, sondern knapp und präzise die wesentlichen Teile des Urteils zusammenfassen.


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LG Mannheim: Paneuropäische Internetlizenzen

Urteil v. 25.08.2008, Az. 7 O 224/08 Kart

1. Werden urheberrechtlich geschützte Werke über das Internet europaweit verbreitet, müssen für jedes Land, von dem aus die Werke abrufbar sind, die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen. Hat der Verbreiter lediglich die Nutzungsrechte für die Niederlande, ist eine öffentliche Zugänglichmachung in die Bundesrepublik Deutschland unzulässig.

2. Ein Unternehmen, das „paneuropäische Verwertungslizenzen“ vertreibt, ohne selbst die Rechte im erforderlichen Umfang zu besitzen, haftet als Handlungsstörer auf Unterlassung.


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BGH: CloneCD

Urteil v. 18.07.2008, Az. I ZR 219/05

1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.

2. Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz des Umgehungsmittels zu fördern. Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Auch das Angebot zum Verkauf eines Umgehungsmittels bei eBay stellt eine Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar.

3. § 95a UrhG stellt keinen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen.

4. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet.

5. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch dann erforderlich, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und wortgleiche Serienabmahnungen in einer Vielzahl von Fällen versandt werden. Die Erforderlichkeit kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.


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LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN

Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.

2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.


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OLG Frankfurt: Keine generelle Haftung für offenes WLAN

Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07

Der Betreiber eines privaten WLAN haftet nicht generell wegen der abstrakten Missbrauchsgefahr seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Er haftet somit nur dann als Störer, wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines WLAN durch Dritte keine Schutzvorkehrungen getroffen hat.


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LG Köln: Kein Rechtsschutz für virtuellen Kölner Dom

Urteil v. 21.04.2008, Az. 28 O 124/08

1. Multimediawerke und insb. virtuelle Gegenstände können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine eigenschöpferische Leistung darstellen.

2. Eine rein handwerkliche und nicht künstlerische Umsetzung einer bekannten Vorlage - hier des Kölner Doms zur Darstellung in Second Life - ist demgegenüber nicht geschützt.


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LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform

Beschluss v. 09.04.2008, Az. 28 O 690/07

1. Lässt sich der Betreiber eines Internetportals für dort hochgeladene Fotos ein unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einräumen, haftet er für rechtswidrige Fotoaufnahmen auch ohne dass er Prüfungspflichten verletzt haben müsste. Denn in diesem Fall hat er sich die Abbildungen zu Eigen gemacht, weshalb es sich bei den Fotos um „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handelt.

2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.

3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.


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LG Stuttgart: Kein Urheberrechtsschutz für Musterverträge

Beschluss v. 06.03.2008, Az. 17 O 68/08

1. Ein Vertrag ist keine „Darstellung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Denn eine solche bezieht sich ausschließlich auf Ausdrucksmittel außerhalb der Sprache bzw. Schrift, was bei Verträgen nicht der Fall ist.

2. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Die Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht.


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OLG Thüringen: Thumbnails bei Suchmaschinen

Urteil v. 27.02.2008, Az. 2 U 319/07

1) Die Wiedergabe urheberrechtlich geschützer Bilder als Thumbnails im Rahmen von Suchmaschinen-Ergebnissen verletzt das Bearbeitungsrecht aus § 23 UrhG.

2) An eine konkludente Einwilligung zur Nutzung und Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials sind hohe Anforderungen zu setzen.

3) Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches gegen die Nutzung von Thumbnails stellt einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB dar, wenn im Quelltext der Webseite META-Elemente im Rahmen einer Suchmaschinenoptimierungsfunktion genutzt und ständig aktualisiert werden.


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OLG Hamm: Online-Veröffentlichung von Zeitschriften

Urteil v. 26.02.2008, Az. 4 U 157/07

1. Eine Fachzeitschrift ist ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk.

2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.

3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.

4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.


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OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche

Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07

1. Gemäß § 100 UrhG erstreckt sich die Haftung eines Unternehmensinhabers auch auf Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Zu Beauftragten zählen dabei auch selbständige Unternehmer, sofern diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers so eingegliedert sind, dass auf sie ein imperativer Einfluss ausgeübt wird und ihre Tätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt.

2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.

3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.

4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.

5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.


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BGH: Multifunktionsgeräte

Urteil v. 30.01.2008, Az. I ZR 131/05

Für Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen.


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OLG Stuttgart: Öffentliche Zugänglichmachung durch Musik-on-Demand

Beschluss v. 21.01.2008, Az. 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007

1. Das Übertragen von Musikstücken als „Stream“ im Internet ist eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Es handelt sich dann nicht um eine "Sendung" im Sinne von § 20 UrhG, wenn ausschließlich die Nutzer über Zeitpunkt und Dauer des Abrufs entscheiden und kein permanentes Programm gesendet wird.

2. Für eine öffentliche Zugänglichmachung eines Musikstückes ist es nicht erforderlich, dass das Werk durch den Nutzer auf einen neuen Tonträger fixiert wird.

3. Die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikstücken als „Stream“, bzw. „Musik-on-demand“ ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ist nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 108 a Abs. 1, 85 Abs. 1, 19 a UrhG strafbar.


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OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers

Urteil v. 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07

1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.

2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.


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OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing

Beschluss v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07

Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.


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OLG Frankfurt: Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

Beschluss v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07

1. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht schon aufgrund einer umfangreichenen Medienberichterstattung über die im Internet häufig vorkommenden Urheberrechtsverletzungen vor.

2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.


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OLG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung durch "abstracts" - Perlentaucher

Urteil v. 11.12.2007, Az. 11 U 75/06

1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG lässt sich im Wege des Umkehrschlusses jedenfalls insoweit keine zusätzliche Schrankenbestimmung herleiten, als dass jegliche Art von Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eines veröffentlichten Werkes zulässig wäre, auch wenn sie fast ausschließlich aus übernommenen Versatzstücken des Originals besteht.

2. Die Kurzzusammenfassung einer Buchrezension (Abstract) ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um eine freie Bearbeitung im Sinne von § 24 UrhG handelt. Die Übernahme einzelner Worte oder Wortfolgen bedeutet dabei nicht zwingend, dass es sich um eine unfreie Bearbeitung handelt.


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AG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

Urteil v. 11.12.2007, Az. 316 C 127/07

1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.

2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.

3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.

4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.


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KG Berlin: Günter-Grass-Briefe

Urteil v. 24.11.2007, Az. 5 U 63/07

1. Die Erstveröffentlichung von Briefen ohne Zustimmung des Briefautors in einem Zeitungsartikel, stellt eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts aus § 12 Abs. 1 UrhG dar.

2. Insbesondere kann ein solcher Eingriff nicht auf das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht gestützt werden, da Nr. 2 besagter Vorschrift ein veröffentlichtes und die beiden anderen Varianten sogar ein erschienenes Werk voraussetzen, sodass die Vorschrift dem Wortlaut nach schon aus diesem Grunde nicht greift. Aber auch eine entsprechende Ausdehnung des aus § 51 UrhG folgenden Rechtsgedankens auf unveröffentl

3. Ein Verbot, solche Briefe nahezu vollumfänglich zu veröffentlichen, steht auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.


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OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung

Beschluss v. 29.10.2007, Az. 1 W 232/07-49

1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.

2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.

3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.


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LG Berlin: Keine öffentliche Zugänglichmachung durch bloßes Speichern

Urteil v. 02.10.2007, Az. 15 S 1/07

1. In der bloßen Bereithaltung einer Datei auf einem Server liegt kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG, wenn die Datei nicht in eine Webseite eingebunden wurde.

2. Das gilt auch, wenn die Datei trotzdem durch Suchmaschinen auffindbar ist. Denn das Auffinden über eine Suchmaschine ist kein üblicher Zugangsweg, sondern steht einer zufälligen Kenntnisnahme gleich.

3. Es liegt aber trotzdem eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG vor. Diese ist jedenfalls dann nicht durch die Schranke der Privatkopie gerechtfertigt, wenn die Datei über eine Domain abrufbar ist, unter der die Internetseite eines Rechtsanwaltes zu finden ist.

4. Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie können auch marktübliche Lizenzmodalitäten berücksichtigt werden, etwa dass eine Lizenz üblicherweise nicht nur die Vervielfältigung, sondern auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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LG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen

Urteil v. 12.09.2007, Az. 28 O 339/07

1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.

2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.


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OLG Hamm: Kabelweitersendung in Hotels

Urteil v. 04.09.2007, Az. 4 U 38/07

Die Weitersendung von Fernsehprogrammen über das Kabelnetz innerhalb eines Hotels ist eine „Sendung“ iSv § 20 UrhG. Verwerter der Sendung und damit Werknutzer ist immer derjenige, der sich nach einer wertenden Betrachtung der vorhandenen technischen Mittel bedient, um das Werk in seinem eigenen Interesse einer Öffentlichkeit mitzuteilen. Ob dies durch den Hotelbetrieb oder einen dritten Dienstleister geschieht, ist unerheblich. Der Hotelbetrieb kann jedenfalls als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Werkwiedergabe zuzurechnen ist.


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LG Hamburg: Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis

Urteil v. 24.08.2007, Az. 308 O 245/07

1. Ein Forenbetreiber ist rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte zu treffen.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.

3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.


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OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseite als Sprachwerk

Beschluss v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07

1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, sind regelmäßig keine Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, durch die ein Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion veranlasst würde.

2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.

3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.


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BGH: Mauerbild

Urteil v. 24.05.2007, Az. I ZR 42/04

1. Eine rein symbolische Übergabe des Werkoriginals im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung verletzt nicht das urheberrechtliche Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG).

2. Hat sich der Urheber nicht zu seinem Werk bekannt, bevor es bei einer öffentlichen Veranstaltung, auf der keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Werks vorgenommen wird, gezeigt wird, so steht ihm kein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG zu.

3. Nicht im Inland begangene Verletzungshandlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verletzen (Territorialitätsprinzip).


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LG München: Lizenzverletzung der GPL

Urteil v. 24.05.2007, Az. 7 O 5245/07

1. Mit der freien Zugänglichkeit von Software im Internet gestattet der Autor nicht automatisch jedem Dritten die Nutzung seiner Software. Die bloße Veröffentlichung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

2. Der Autor einer Software, die er unter der GPL im Internet veröffentlicht hat, hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzer seiner Software, die sich nicht an die Regeln der GPL halten.

3. Der Anbieter einer Webshop-Plattform haftet auch dann für urheberrechtsverletzende Produkte, wenn er selbst den Shop nicht betreibt, sondern nur die technische Basis dafür zur Verfügung stellt.


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BGH: Gedichttitelliste I

Urteil v. 24.05.2007, Az. I ZR 130/04

1. Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.

2. Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.

3. Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.


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BGH: Gedichttitelliste II

Beschluss v. 24.05.2007, Az. I ZR 130/04

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?


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LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 23.05.2007, Az. 12 O 151/07

1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.

2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.


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OLG München: Kopienversand Subito

Urteil v. 10.05.2007, Az. 29 U 1638/06

1. Eine Zeitschrift unterfällt weder dem sui-generis Datenbankschutz aus § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG, noch sind sie Sammel- oder Datenbankwerke im Sinne von § 4 UrhG.

2. Die GEMA-Vermutung ist nicht auf beliebige Verlage übertragbar. Denn für eine solche Vermutung ist eine Monopolstellung erforderlich, die im Verlagswesen nicht ersichtlich ist.

3. Der elektronische Versand von Kopien verletzten die Rechteinhaber in ihrem Vervielfältigungsrecht § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG. Dieser war zwar bis zum Ablauf des 12. September 2003 durch § 53 UrhG in der damals geltenden Fassung zulässig. Mit Änderung des § 53 UrhG ist nun aber lediglich der analoge Versand von Kopien gerechtfertigt.

4. Der analoge Versand von Kopien per Post oder Telefax ist gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt.


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LG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07

1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine "kurzzeitige", sondern lediglich eine "zeitlich begrenzte" Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.

2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.

3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.


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OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers

Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06

1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.

2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.


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LG Hamburg: Übernahme von Pressemitteilungen

Urteil v. 31.01.2007, Az. 308 O 793/06

Die nahezu unveränderte Übernahme von Pressemeldungen ohne Quellenangabe und ohne Genehmigung des Rechteinhabers ist urheberrechtswidrig.


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LG Mannheim: Keine Störerhaftung für Filesharing von Familienangehörigen

Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch einen seiner Familienangehörigen begangen wurde. Denn Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.


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LG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN

Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06

1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.

2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.


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OLG Düsseldorf: Motezuma II

Urteil v. 16.01.2007, Az. I-20 U 112/06

1. Im Rahmen von § 71 UrhG ergibt sich keine vollständige Beweislastumkehr zu Gunsten des Anspruchsstellers; auch Art. 4 der Richtlinie 93/98/EWG lässt dies nicht erkennen. Vielmehr ist der Anspruchssteller angehalten im Rahmen eines Negativbeweises nachzuweisen, dass das streitgegenständliche Werk noch nicht erschienen ist.

2. Soweit es konkrete Anzeichen dafür gibt, dass ein Werk in hinreichender Anzahl (§ 6 Abs. 2 UrhG) hergestellt und versandt worden ist, liegt im Zweifel ein Erscheinen vor.

3. Einem Erscheinen schadet es nicht, dass es zum mutmaßlichen Erscheinungszeitpunkt keine kodifizierte Urheberrechtsgesetzgebung gab. Ferner können für ein Erscheinen handschriftliche Kopien ausreichend sein.




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LG Köln: Bewerbungsfotos im Internet urheberrechtswidrig

Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06

1. Die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers verstößt gegen § 19a UrhG.

2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.


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BGH: Archivfotos

Urteil v. 14.12.2006, Az. I ZR 34/04

Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.


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OLG Dresden: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

Urteil v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06

1. Das Angebot von Online-Viderecordern verletzt die Rechteinhaber der aufgezeichneten Sendungen in ihrem Senderecht hinsichtlich des Vervielfältigungsrechtes. Denn die Speicherung der Sendungen auf dem Server fällt unter den Begriff der "Vervielfältigung".

2. Bei den Vervielfältigungen handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers des Online-Videorecorders, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters. Denn § 53 UrhG ist restriktiv und im Lichte der Historie auszulegen. Danach soll die Privatkopie ausschließlich private Kopien ohne Einschaltung Dritter umfassen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wer „den Knopf gedrückt“ hat. Nach § 53 UrhG darf ein Dritter noch nicht einmal als Werkzeug eingesetzt werden.

3. Der Anbieter eines Online-Videorecorders handelt wettbewerbswidrig nach § 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den Anforderungen an den Jugendschutz nicht genügt.


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LG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung durch "abstracts" - Perlentaucher

Urteil v. 23.11.2006, Az. 2-03 O 172/06

1. Bei der Zusammenfassung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen („Abstracts“) handelt es sich um Sekundärnutzungen, die lediglich dazu dienen, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Sie stellen keinen Eingriff in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte nach §§ 16, 17 UrhG dar, wenn lediglich kleine Teile der Originaltexte wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen werden.

2. Unter Mitteilung und Beschreibung im Sinne von § 12 Abs. 2 UrhG ist eine solche Darstellung zu verstehen, die den Leser über das Werk unterrichtet, ohne seine Lektüre, Anhörung oder Betrachtung zu ersetzen. Maßgeblich ist die objektive Eignung der einzelnen Beiträge nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform.


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OLG Hamburg: Eltern haften für Filesharing durch Kinder

Beschluss v. 11.10.2006, Az. 5 W 152/06

Ein sorgeberechtigter Elternteil haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kinder begangen wurden. Ihm ist es zumutbar, nicht nur erzieherisch auf seine Kinder einzuwirken, sondern notfalls auch technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung von Tauschbörsen zu verhindern.


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BGH: Sächsischer Ausschreibungsdienst

Beschluss v. 28.09.2006, Az. I ZR 261/03

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?

b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?


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OLG München: Zum Weiterverkauf von Computerprogrammen

Urteil v. 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06

1. Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich nur auf gegenständlich verkörperte Werke. Der Weiterverkauf von Software ohne dazugehörigen Datenträger ist nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst.

2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.


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LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN

Urteil v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.

2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.


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LG Frankfurt: Zur Wirksamkeit der GPL - Linux Kernel

Urteil v. 26.07.2006, Az. 2-6 0 224/06

1. Im Fall der freien Software ist anzunehmen, dass der Rechteinhaber durch die Unterstellung des Programms unter die GPL ein Angebot an einen bestimmbaren Personenkreis abgibt, das von den Nutzern durch Vornahme der zustimmungsbedürftigen Handlung angenommen wird. Eine gesonderte Annahmeerklärung des Anbietenden ist entbehrlich. Das Veröffentlichen einer Software unter der GPL ist in keinem Fall ein Verzicht auf Urheberrechte.

2. Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Die Regelungen in den Ziff. 2 und 4 der GPL, dass die Nutzungsrechte im Fall einer Vertragsverletzung an den Urheber zurückfallen, verstoßt nicht gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB.

3. Durch die Veröffentlichung von GPL-lizenzierter Software im Internet tritt keine Erschöpfung nach § 69c Ziff. 3 S. 2 UrhG ein. Denn die Erschöpfung betrifft nur das Verbreitungsrecht an dem Werkexemplar, auf das die Software beim Downloadvorgang kopiert wird. Hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts tritt keine Erschöpfung ein.

4. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann auch dann wirksam erfolgen, wenn an dem Werk zuvor einfache Nutzungsrechte im Rahmen der GPL eingeräumt wurden. Das ausschließliche Nutzungsrecht kann in diesem Fall um diese einfachen Nutzungsrechte aus der GPL beschränkt werden.

5. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt sind, setzt eine Miturheberschaft voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. Wird ein bestehendes Open-Source-Programm lediglich von anderen Programmierern verbessert und bearbeitet, ist der Initialprogrammierer regelmäßig Alleinurheber.


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LG Braunschweig: Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

Urteil v. 07.06.2006, Az. 9 O 869/06

1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber aus § 16 UrhG.

2. Bei der Vervielfältigung handelt es sich nicht um eine Privatkopie des Nutzers, sondern um eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters des Online-Videorecorders. Denn § 53 UrhG ist restriktiv auszulegen. Ein Online-Videorecorder ist schon deswegen kein untergeordnetes Zurverfügungstellen von technischen Möglichkeiten, weil der Vervielfältigungsvorgang als solcher beim Geschäftsmodell keinen isolierten Charakter hat. Es handelt sich vielmehr um eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Umständen nicht mehr vereinbaren lässt.


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LG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung bei "analoger Lücke"

Urteil v. 31.05.2006, Az. 2-06 O 288/06

1. Die Vervielfältigung eines digitalen Musikstückes mittels Aufnahme des analogen Audiosignals ist keine unzulässige Umgehung i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG („analoge Lücke“).

2. Der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen, ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG.

3. Das Verleiten von Kunden eines Wettbewerbers zum Vertragsbruch ist unlauter.


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LG Berlin: Verstoß gegen GPL - WLAN-Router

Beschluss v. 21.02.2006, Az. 16 O 134/06

Bei einem Verstoß gegen die GPL hat der Autor der Software einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer.


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LG Flensburg: Unterlassungsanspruch gegen Massenversand von E-Mails

Urteil v. 25.11.2005, Az. 6 O 108/05

1. Der massenhafte Versand von E-Mails (hier: etwa 100 pro Tag) stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger hat gegen den Absender einen Anspruch auf Unterlassung.

2. Das gilt auch dann, wenn der Absender ein Unternehmen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist, das bei einem Telekommunikationsanbieter per E-Mail massenhaft Anfragen zur Sicherung von Kundendaten fordert.


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LG Bielefeld: Kein Anspruch gegen Betreiber von Bildersuchmaschine

Urteil v. 08.11.2005, Az. 20 S 49/05

1. Es erscheint zumindest fraglich, ob einem Suchmaschinenbetreiber eine Prüfungspflicht bezüglich der Urheberrechte an allen von ihm automatisiert indizierten Bildern trifft.

2. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Der Kläger muss darlegen, dass die Betreiber von Bildersuchmaschinen für das Einstellen eines Bildes in ihre Suchmaschine überhaupt üblicherweise ein Entgelt zahlen oder aber sich hierauf redlicherweise einlassen müssten. Kann er dies nicht, steht ihm kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu.


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OLG Köln: Datenbankschutz auch bei amtlichen Werken

Urteil v. 28.10.2005, Az. 6 U 172/03

1. Der Begriff der „mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition“ umfasst alle Investitionen, die für die Erstellung einer Datenbank als solcher getätigt wurden. Er schließt solche Mittel ein, die der Ermittlung und Überprüfung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfasst dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.

2. Einem „sui generis“ Datenbankschutz steht es nicht entgegen, wenn es sich bei den einzelnen Elementen einer Datenbank um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG handelt. Zwar umfasst § 5 UrhG nicht nur Werke im Sinne von § 2 UrhG, sondern auch solche Leistungen, die mangels Gestaltungshöhe lediglich durch Leistungsschutzrechte geschützt sind. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist § 5 UrhG jedoch nicht auf den Datenbankschutz „sui generis“ anwendbar. Denn eine solche Ausnahme wird in der Richtlinie 96/9/EG, auf der die §§ 87a ff. beruhen, nicht aufgeführt.


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BGH: Pressefotos

Urteil v. 06.10.2005, Az. I ZR 266/02

1. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.

2. Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.


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OLG München: Haftung für Link auf Kopierschutz-Software - Heise

Urteil v. 28.07.2005, Az. 29 U 2887/05

1. Der Begriff der „Werbung“ im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG entspricht dem der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Irreführende Werbung. Danach ist „Werbung“ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte oder Verpflichtungen zu fördern.

2. Die einfache Erwähnung einer Software und Verlinkung der Homepage des Herstellers in einem Online-Artikel ist keine „Werbung“ im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG, wenn er hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen des Herstellers wahrt und sich die Werbeaussagen nicht zu Eigen macht.

3. Das Setzen eines Links auf die Homepage des Herstellers von Kopierschutz-Software ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt. Der Linksetzer kann als Störer haften.

4. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.

5. Der Linksetzer kann auch dann als Störer haften, wenn er sich den Inhalt der Verlinkten Internetseite nicht zu Eigen gemacht hat.


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BVerfG: Kopierschutz bei Privatkopie

Beschluss v. 25.07.2005, Az. 1 BvR 2182/04

Soweit das Verbot der Umgehung wirksamer Kopierschutzmaßnahmen zur Herstellung von Privatkopien im deutschen Urheberrecht nicht straf- oder ordnungsrechtlich bewerht ist, fehlt es an einer Betroffenheit des Beschwerdeführers, um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz anzustreben. Denn das bloße Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zunächst eine fachgerichtliche Klärung anstrengen bzw. abwarten, im Rahmen derer dann die Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsgrundlage geprüft werden kann.


Das Urteil im Volltext

BGH: HIT BILANZ

Urteil v. 21.07.2005, Az. I ZR 290/02

Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Urheberrechtlicher Schutz von Benutzeroberflächen

Urteil v. 15.06.2005, Az. 28 O 744/04

Die im Rahmen einer Präsentation dargestellte Benutzeroberfläche kann zwar grundsätzlich als Multimedia-Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Benutzeroberfläche eine Eigenart und Komplexität aufweist, die über das Übliche hinaus geht.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Schadensersatz bei fehlerhafter Autorenbenennung

Urteil v. 24.05.2005, Az. 16 S 22/04

1. Der Urheber hat infolge einer falschen Autorenbenennung einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Denn hierin liegt ein schwerwiegender Eingriff in das gemäß § 13 UrhG geschützte Urheberbenennungsrecht.

2. Der Anspruch erledigt sich auch nicht durch eine drei Monate später erfolgte Richtigstellung.

3. Eine höhere Entschädigung als 100 % des vereinbarten Honorars ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Verletzer lediglich nur ein Versehen unterlaufen ist und von einer Wiederholung der Rechtsverletzung nicht auszugehen ist.


Das Urteil im Volltext

BGH: PRO-Verfahren

Urteil v. 19.05.2005, Az. I ZR 299/02

1. Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.

2. Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.

3. Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.


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BGH: Der Zauberberg

Urteil v. 19.05.2005, Az. I ZR 285/02

1. Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.

2. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

Urteil v. 27.04.2005, Az. 28 O 149/05

1. Online-Videorecorder, die im Auftrag des Nutzers Fernsehsignale aufzeichnen, verletzen das Senderecht der Fernsehsender aus § 20 UrhG. Denn die Durchleitung des Fernsehsignals zu den einzelnen Videorecordern entspricht der Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG. Dass das Signal nicht unmittelbar an die Nutzer weitergeleitet wird, sondern die Videorecorder zwischengeschaltet sind, ändert daran nichts.

2. Ob durch den Online-Videorecorder lediglich Privatkopien im Sinne von § 53 UrhG hergestellt werden, kommt es nicht an.

3. Darüber hinaus haben die Betreiber von Online-Videorecordern sicherzustellen, dass Fernsehsendungen nicht auch zu Zeiten zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb des sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergebenden Zeitraums liegen. Andernfalls kann er nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 JMStV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


Das Urteil im Volltext

BGH: Marktstudien

Urteil v. 21.04.2005, Az. I ZR 1/02

1. Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.

2. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.


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OLG Frankfurt: Zur Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/04

1. Eine Webseite ist in der Regel weder als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, noch als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG urheberrechtlich geschützt.

2. Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft.


Das Urteil im Volltext

BGH: Fash 2000

Urteil v. 03.03.2005, Az. I ZR 111/02

1. Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.

2. Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

3. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.


Das Urteil im Volltext

BGH: WirtschaftsWoche

Urteil v. 27.01.2005, Az. I ZR 119/02

1. Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.

2. Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.


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BVerfG: Zur Auslegung der Schöpfungshöhe

Beschluss v. 26.01.2005, Az. 1 BvR 1571/02

Es verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, wenn im Urheberrecht für Werke der angewandten Kunst andere Maßstäbe hinsichtlich der Schöpfungshöhe angelegt werden, als für andere Werke.


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OLG Frankfurt: TV-Total

Urteil v. 25.01.2005, Az. 11 U 25/04

1. Die Verwendung fremder Filmsequenzen in einer Fernseh-Show ist keine freie Bearbeitung nach § 24 UrhG. Denn eine freie Benutzung setzt stets eine Bearbeitung der benutzten Vorlage voraus, die zu einer so starken Umgestaltung der Vorlage führt, dass deren Züge hinter denen des neun Werkes verblassen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Moderator der Sendung sich lediglich darauf beschränkt, die Filmsequenz anzukündigen und sich nicht in weiterer Tiefe mit ihr auseinandersetzt.

2. Ein „aktuelles Geschehen“ iSv § 50 UrhG ist nicht allein durch den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung zu bestimmen, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet wird. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG darum nicht anzuwenden.


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LG München I: Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04

1. Webeiten können als Werke i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn die Leistung des Designers diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt.

2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.


Das Urteil im Volltext

EuGH: Fixtures - Fußballspielpläne

Urteil v. 09.11.2004, Az. C-338/02

Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher nicht die Mittel, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.


Das Urteil im Volltext

EuGH: Fixtures - Fußballspielpläne II

Urteil v. 09.11.2004, Az. C-444/02

Durch den Begriff Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wird eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt.

Ein Spielplan von Fußballbegegnungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen stellt eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9 dar.

Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9 ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher nicht die Mittel, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.


Das Urteil im Volltext

EuGH: BHB Pferdewetten

Urteil v. 09.11.2004, Az. C-203/02

1. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.

2. Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.

3. Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen.

Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt.

Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.

4. Das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot erfasst unzulässige Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen.

(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)


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LG Hamburg: Öffentliche Zugänglichmachung durch Musik-on-Demand

Urteil v. 06.10.2004, Az. 308 O 217/05

Das Veröffentlichen von Musikstücken als Stream stellt eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG dar. Es handelt sich dann nicht um eine "Sendung" iSv § 20 UrhG wenn ausschließlich die Nutzer über Zeitpunkt und Dauer der Übertragung entscheiden.


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OLG Hamm: Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 24.08.2004, Az. 4 U 51/04

1. Einzelne Stylesheets in der Gestaltung von Webseiten sind weder als Sprachwerk noch als Werk der bildenden Künste schutzfähig.

2. Ob Webseiten als Ganzes schutzfähig sind, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.


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OLG Hamburg: Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke

Urteil v. 31.03.2004, Az. 5 U 144/03

1. Wissenschaftlichen Theorien und abstrakte Gedankengänge sind nicht urheberrechtlich geschützt, sofern es lediglich um die Idee und nicht um die konkrete schöpferische Ausgestaltung geht.

2. Es besteht in diesem Fall auch keine Pflicht zur Quellenangabe i.S.v. § 63 UrhG. Die urheberrechtliche Notwendigkeit einer Quellenangabe ist nicht identisch mit den Zitatanforderungen aus der wissenschaftlichen Ethik. Nur weil eine Quellenangabe wissenschaftlich geboten ist, gilt dies nicht notwendigerweise auch für das Urheberrecht.

3. Einzelne Bestandteile eines Sprachwerkes sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie ihrerseits die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG erreichen.

4. Eine Wortschöpfung durch bloßes Voranstellen der Vorsilbe „Re-“ (hier: „Re-Ökonomisierung“) ist urheberrechtlich nicht geschützt, denn es fehlt das erforderliche Maß an schöpferischer Kreativität.


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OLG Köln: Passfotos im Internet

Urteil v. 19.12.2003, Az. 6 U 91/03

Die Veröffentlichung von Passfotos durch ein Unternehmen verletzt die Urheber- und Verwertunsgrechte des Fotografen, auch wenn auf den Fotos der Geschäftsführer des Unternehmens abgebildet ist. Denn diese Verwertung ist von einem üblichen Vertrag zur Erstellung von Fotos nicht abgedeckt und § 60 UrhG ist in diesem Fall nicht anwendbar.


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BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

Urteil v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00

1. Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) eingegriffen.

2. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig.


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BGH: Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

Urteil v. 20.03.2003, Az. I ZR 117/00

1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.

2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.


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BGH: Sender Felsberg

Urteil v. 07.11.2002, Az. I ZR 175/00

1. Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.

2. Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.


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BGH: Elektronischer Pressespiegel

Urteil v. 11.07.2002, Az. I ZR 255/00

1. Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2. Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.

3. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.


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LG München I: Urheberrechtlicher Schutz von Schlagzeilen-Sammlung

Urteil v. 18.09.2001, Az. 7 O 6910/01

1. Die Zusammenstellung von Rubriken, Überschriften, Schlagwörtern und „Teasern“ auf Nachrichtenseiten können als Datenbank i.S.v. § 87a UrhG geschützt sein.

2. Die Übernahme fremder Überschriften, „Teaser“ und Links verletzt die Rechte des Datenbankherstellers jedenfalls dann, wenn sie wiederholt und systematisch vervielfältigt und wiedergegeben werden, auch wenn es sich dabei nicht um „wesentliche Teile“ der Datenbank i.S.v. § 87b S. 1 UrhG handelt.


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BGH: SPIEGEL-CD-ROM

Urteil v. 05.07.2001, Az. I ZR 311/98

1. Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

2. Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

3. Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.


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BVerfG: Urheberrechtliche Gleichstellung von EU-Ausländern

Beschluss v. 15.02.2001, Az. 2 BvR 1319/96

1. Der Europäische Gerichtshof hat bei der Ausdehnung des Art. 6 Abs. 1 EGV auf das Urheberrecht nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten.

2. Die Gleichstellung von EG- und EWR-Ausländern mit Deutschen, wie sie in den §§ 120 Abs. 2 Nr. 2, 125 Abs. 1 Satz 2 UrhG gesetzlich normiert ist, stellt somit auch keine verfassungswidrige Rückwirkung dar.


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BGH: OEM-Version

Urteil v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97

Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.


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BVerfG: Germania 3

Beschluss v. 29.06.2000, Az. 1 BvR 825/98

1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG ist die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden zu beachten. Das Zitat kann über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung dienen. Dabei ist der Anwendungsbereich des Zitatrechtes für Kunstwerke weiter zu bemessen, als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken.

2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.

3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.


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BGH: Freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow - "Mattscheibe"

Urteil v. 13.04.2000, Az. I ZR 282/97

Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.

a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.

b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.


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LG Berlin: Schadensersatz bei Screenshots ohne Quellenangabe

Urteil v. 16.03.2000, Az. 16 S 12/99

1. Die Verwendung von Screenshots aus einem Film ohne ordnungsgemäße Quellenangabe ist urheberrechtswidrig.

2. Ein Zitat muss erkennbar vom fremden Werk abgehoben werden und darf nicht ununterscheidbar integriert sein. Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Quelle allein aus dem Kontext ergibt.


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BGH: Programmfehlerbeseitigung

Urteil v. 24.02.2000, Az. I ZR 141/97

a) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf.

b) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der sich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich zu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung einen Dritten einzuschalten.


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OLG München: Urheberrechtlicher Schutz von Gesetzessammlungen

Urteil v. 26.09.1996, Az. 6 U 1707/96

1. Eine allgemeine Gesetzessammlung ist kein Werk i.S.v. § 4 UrhG, wenn es sich lediglich um eine lose Zusammenstellung ohne besondere Auswahl oder Anordnung handelt.

2. Auch redaktionell hinzugefügte Überschriften zu einzelnen Vorschriften erreichen keine ausreichende Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

3. Die Übernahme einer solchen Gesetzessammlung ist auch wettbewerbsrechtlich zulässig.


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LG Köln: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Hausarbeit - "BGB-Hausarbeit"

Urteil v. 19.05.1993, Az. 28 O 424/92

1. Bei einer BGB-Hausarbeit handelt es sich sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Eine individuell-schöpferische Leistung ist gegeben, da es sich in der Regel um die sinnreiche Konstruktion eines Sachverhalts handelt, der einem Prüfling Gelegenheit gibt, erlerntes Wissen am konkreten Fall zu erproben.

2. Auch Randbemerkungen im Zusammenhang mit der Gesamtbeurteilung sind als individuell-schöpferische Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass der Korrektor auch Ersteller der Hausarbeitsaufgabe ist. Von einer Zwangsläufigkeit des Ergebnisses kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil gerade im juristischen Bereich ein Beurteilungsspielraum existiert. Oftmals sind mehrere Lösungswege vertretbar. Dabei kann die schöpferische Leistung auch nicht wegen der Kürze der Bemerkungen abgelehnt werden, denn der Umfang einer Äußerung besagt nichts über deren Qualität.

3. Die Veröffentlichung der Hausarbeit durch einen Dritten ist auch nicht im Hinblick auf § 24 Abs. 1 UrhG erlaubt. Durch die Aneinanderreihung verschiedener Hausarbeiten wird kein "selbständiges" Werk im Sinne dieser Vorschrift geschaffen. Erforderlich hierfür wäre zunächst, dass durch die Benutzung des fremden Werks eine persönliche geistige Schöpfung entsteht. Außerdem muss das entstehende Werk in seiner schöpferischen Ausdruckskraft gegenüber dem benutzten Werk selbständig, d.h. von ihm unabhängig sein. Es muss ein auf eigener schaffender Tätigkeit beruhendes Werk entstehen.

4. Die Veröffentlichung durch einen Dritten ist auch nicht durch das Zitatrecht § 51 Nr. 1 UrhG gedeckt. Die Anwendung dieser Norm scheitert bereits daran, dass das Werk des Klägers nicht "erschienen" ist. Dazu müsste es der Öffentlichkeit in verkörperter Form zugänglich gemacht worden sein. Zum einen sind Hausarbeitstexte regelmäßig nur für die Teilnehmer der genau bezeichneten Übung bestimmt. Zudem sind aber jedenfalls die genaue Korrektur dieser einen Hausarbeit und die Gesamtbeurteilung allein für den Studenten erfolgt, der die Hausarbeit bearbeitet hatte, damit war sie keinesfalls für die Öffentlichkeit bestimmt.




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BGH: Melodienschutz - "Ein bißchen Frieden"

Urteil v. 03.02.1988, Az. I ZR 142/86

Zur Frage des Melodienschutzes und des Anscheinsbeweises bei der Melodieentnahme.


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BGH: Schloß Tegel

Urteil v. 20.09.1974, Az. I ZR 99/73

1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.

2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.


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BVerfG: Bibliotheksgroschen

Beschluss v. 07.07.1971, Az. 1 BvR 764/66

1. Art. 14 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, dem Urheber für jeden Fall der Ausleihe eines geschützten Werkes einen "Bibliotheksgroschen" zu gewähren.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.


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BVerfG: Private Tonbandvervielfältigungen

Beschluss v. 07.07.1971, Az. 1 BvR 775/66

Die Regelung in § 53 Abs. 5 UrhG für private Tonbandvervielfältigungen verletzt keine Grundrechte der Gerätehersteller.


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BVerfG: Schulbuchprivileg

Beschluss v. 07.06.1971, Az. 1 BvR 765/66

1. Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 1.

2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).

3. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, dass geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).


Das Urteil im Volltext

BGH: GEMA-Aufschlag

Urteil v. 24.06.1955, Az. I ZR 178/53

1. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG, wonach es für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebsveranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllt.

2. Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentliche Veranstaltungen handelt. Dies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über seine Zugehörigkeit zum Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im. wesentlichen Tatfrage.

3. Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberrechtsverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind.


Das Urteil im Volltext

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Kommentare

Sa, 13.03.2010 11:39
Ich habe mal vor ein paar Jahren für einen Mandanten RTL wegen einer definitiv böswilligen Versteckte Kamera-Sache a […]
Mo, 08.03.2010 23:19
Äh, stimmt nicht. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richt linie existiert noch. Eine Klage ist m.W. auch nicht anhängig; i […]
Mo, 08.03.2010 10:39
Bin sehr gespannt auf dieses Werk. Diese schöne Übersicht hat mein Interesse völlig geweckt.
Do, 04.03.2010 21:53
Man hört immer wieder: "Das Verfassungsgericht bedient sich Begründungsmustern, die so spitzfindig sind, dass man s […]

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