Übersicht >> Tags >> Unterlassung
Urteile zu Unterlassung
LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
Urteil v. 31.08.2011, Az. 28 O 362/10
1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven
Urteil v. 20.03.2011, Az. 7 U 45/10
1. Aufgrund einer Gefährdung des Resozialisierungsinteresses darf in einem Online-Archiv der Name eines kurz vor der Entlassung stehenden Straftäter, der einstmals eine aufsehenerregende schwere Straftat begangen hat, nicht genannt werden.
2. Soweit der Betreiber eines Online-Archivs Dritte in großer Zahl Inhalte in sein Angebot einpflegen lässt, kann der Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis über die Existenz eines unzulässigen Eintrags zur Unterlassung verpflichtet werden.
2. Soweit der Betreiber eines Online-Archivs Dritte in großer Zahl Inhalte in sein Angebot einpflegen lässt, kann der Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis über die Existenz eines unzulässigen Eintrags zur Unterlassung verpflichtet werden.
Das Urteil im Volltext
OLG Düsseldorf: Werbung mit Marktführerschaft bei wissenschaftlichem Ghostwriting
Urteil v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10
1. Die Eigenwerbung als "einer der Marktführer" im Bereich wissenschaftlichen Ghostwritings stellt eine irreführende Spitzengruppenbehauptung dar.
2. Ein Vorgehen gegen einen im gleichen, rechtlich missbilligten Gewerbe tätigen Wettbewerber ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn durch den Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden.
2. Ein Vorgehen gegen einen im gleichen, rechtlich missbilligten Gewerbe tätigen Wettbewerber ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn durch den Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden.
Das Urteil im Volltext
BGH: Gewährleistungsausschluss im Internet
Urteil v. 31.03.2010, Az. I ZR 34/08
a) Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden
Beschluss v. 08.03.2010, Az. 28 O 756/09
Die Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Druck einer Zeitschrift mit Persönlichkeitsrechtverletzungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der mit den Rechtsverletzungen in Verbindung stehenden einstweiligen Verfügung bereits so weit gediehen ist – vorliegend: Gravur des Druckzylinder –, dass ein Abbruch und Neubeginn des Druckes nicht zumutbar ist. Denn der Schuldner ist regelmäßig nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Umfang der Unterlassungspflicht bei Youtube-Video
Beschluss v. 25.01.2010, Az. 15 W 69/09
1. Die Pflicht, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, die auf einem Youtube-Video wiedergegeben wurde, umfasst nicht nur die Löschung des Links zu dem Video. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner dafür Sorge tragen, dass das Video auch bei Youtube selbst gelöscht wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.
3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.
3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Zeitschriftenwerbung mit Prominentenfoto
Urteil v. 13.01.2010, Az. 28 O 756/09
1. Die Nutzung eines Fotos einer Person im Rahmen einer Werbekampagne stellt regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und begründet einen Anspruch auf Unterlassung, sofern keine entsprechende Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Eine Ausnahme bilden Darstellungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Auf diese Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresses der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung eines Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will.
2. Grundsätzlich ist ein Presseunternehmen dazu berechtigt, ihm Rahmen der Eigenwerbung für seine Medien, den Inhalt der Zeitschrift oder auf ihrem Titel verwendete Bildnisse auch außerhalb der Zeitschrift in anderen Medien zur Werbung für die Zeitschrift zu verwenden, indem bebilderte Ausschnitte des Inhalts oder das Titelblatt in der Werbung gezeigt werden. Die Werbung für Presseerzeugnisses ist durch das Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt, da auch die Werbung zur Informationsverbreitung beiträgt.
3. Die Werbung mit einem vergriffenen Zeitschriftencover ist vom Betroffenen nur für einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinzunehmen. Eine Veröffentlichung, die mehr als ein Jahr zurückliegt, erfüllt diese Bedingung nicht.
2. Grundsätzlich ist ein Presseunternehmen dazu berechtigt, ihm Rahmen der Eigenwerbung für seine Medien, den Inhalt der Zeitschrift oder auf ihrem Titel verwendete Bildnisse auch außerhalb der Zeitschrift in anderen Medien zur Werbung für die Zeitschrift zu verwenden, indem bebilderte Ausschnitte des Inhalts oder das Titelblatt in der Werbung gezeigt werden. Die Werbung für Presseerzeugnisses ist durch das Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt, da auch die Werbung zur Informationsverbreitung beiträgt.
3. Die Werbung mit einem vergriffenen Zeitschriftencover ist vom Betroffenen nur für einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinzunehmen. Eine Veröffentlichung, die mehr als ein Jahr zurückliegt, erfüllt diese Bedingung nicht.
Das Urteil im Volltext
BGH: Unrichtige Aufsichtsbehörde
Urteil v. 10.06.2009, Az. I ZR 37/07
a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.
b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Kein Verstoß gegen Äußerungsverbot durch bloße Berichterstattung
Beschluss v. 12.05.2009, Az. 28 O 381/07
1. Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Maßgebend sind allein der Wortlaut der Entscheidungsformel und der sich aus ihr ergebende Wort- und Satzsinn. Auch ohne ausdrücklichen Ausspruch kann sich der Schuldner nicht durch jede Änderung der Verbotshandlung oder Verbotsbehauptung dem Unterlassungstitel entziehen.
2. Ein Verstoß gegen ein Äußerungsverbot liegt jedoch nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner lediglich sachlich über das Verbot berichtet. Die bloße Mitteilung darüber, dass der Unterlassungsschuldner eine bestimmte Aussage über den Gläubiger nicht mehr tätigen darf, ist somit keine Wiederholung der verbotenen Äußerung.
2. Ein Verstoß gegen ein Äußerungsverbot liegt jedoch nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner lediglich sachlich über das Verbot berichtet. Die bloße Mitteilung darüber, dass der Unterlassungsschuldner eine bestimmte Aussage über den Gläubiger nicht mehr tätigen darf, ist somit keine Wiederholung der verbotenen Äußerung.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche
Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07
1. Gemäß § 100 UrhG erstreckt sich die Haftung eines Unternehmensinhabers auch auf Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Zu Beauftragten zählen dabei auch selbständige Unternehmer, sofern diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers so eingegliedert sind, dass auf sie ein imperativer Einfluss ausgeübt wird und ihre Tätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt.
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
Das Urteil im Volltext





Kommentare