a) Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam.
b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben. Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinräumung vorsehen.
c) Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.
1. Einräumungen von Rechten an unbekannten Nutzungsarten waren vor 1966 nicht grundsätzlich unwirksam, anders als zwischen 1966 und 2007 (§ 31 Abs. 4 UrhG a.F.). Aufgrund der damals schon geltenden Zweckübertragungstheorie waren die Rechte an unbekannten Nutzungsarten von einer uneingeschränkten Nutzungsrechtseinräumung in aller Regel jedoch nicht umfasst.
2. Die werkspezifische Eigenart des Filmwerks lässt eine Vielzahl von Miturhebern vermuten.
3. Jeder Miturheber kann Ansprüche aus Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend machen. Die Leistung kann jedoch nur an alle Miturheber verlangt werden, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG
1. Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.
2. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
1. Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.
2. Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.
3. Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.