LG Berlin: Fehlende Angabe von Handelsregistereintrag und USt-IdNr. im Impressum
Urteil v. 31.08.2010, Az. 103 O 34/10
2. Die Norm des § 5 TMG enthält Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ein Fehlen der genannten Angaben ist jedoch wettbewerbsrechtlich einer berechtigten Abmahnung vorliegend nicht zugänglich, da der Sachverhalt an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG scheitert. Denn es ist keine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch das Fehlen der Angaben erkennbar. Ferner liegt eine spürbare Beeinträchtigung auch nicht deshalb schon vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG handelt, denn auch in diesem Fall findet zunächst die Relevanzklausel des § 3 Abs. 1 UWG Anwendung.
