Urteile zu Telemedien

Urteile zu Telemedien

LG Düsseldorf: Wartungsseite braucht kein Impressum

Urteil v. 15.12.2010, Az. 12 O 312/10

Eine Internetseite, die auf Wartungsarbeiten an einer Internetpräsenz hinweist (sog. Baustellenseite), bringt regelmäßig keinerlei geschäftsmäßige Betätigung zum Ausdruck und unterfällt somit nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeinung gemäß § 5 Abs. 1 TMG.


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OLG Hamburg: sevenload.de – Urheberrechtsverletzung durch Nutzervideos

Urteil v. 29.09.2010, Az. 5 U 9/09

1. Die von Nutzern der Webseite sevenload.de hochgeladenen Videoclips stellen keinen eigenen Inhalt des Seitenbetreibers i. S. von § 7 Abs. 1 TMG dar.

2. Sofern die hochgeladenen Videos Urheberrechte Dritter verletzen, haftet der Seitenbetreiber weder als Täter noch als Teilnehmer auf Unterlassung. Jedoch trifft ihn nach den Grundsätzen der Störerhaftung die Verpflichtung, Videos nach entsprechendem Hinweis auf Rechtsverletzungen unverzüglich zu entfernen und Vorkehrungen zu treffen, die weiteren Rechtsverletzungen vorbeugen.


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KG Berlin: Haftung eines Foto-Portals

Beschluss v. 10.07.2009, Az. 9 W 119/08

1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für Uploads seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn er sich diese zu eigen macht. Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Betreiber, wobei es auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt.

2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.


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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - bundesligaforen.de

Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 180/07

1. Weist ein Forenbetreiber in seinen Benutzungsregeln darauf hin, dass die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte nicht erlaubt ist und dass er sich eventuell dennoch rechtswidrig veröffentlichte Inhalte nicht zu eigen macht, haftet er nicht als Täter oder Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen, die in seinem Forum durch Dritte begangen werden.

2. Der Betreiber eines Meinungsforums ist nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu überprüfen.

3. Er haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.

4. Ein Forenbetreiber haftet nicht schon allein deshalb für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer hochgeladen wurden, weil er überhaupt die Möglichkeit zum Hochladen von Fotos anbietet.


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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - webkoch.de

Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 167/07

1. Der Betreiber eines Internetforums haftet nicht als Täter oder Gehilfe für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer in seinem Forum veröffentlicht wurden.

2. Er haftet auch nicht vor Kenntniserlangung als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen.

3. Das gilt auch dann, wenn er seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, Inhalte anonym zu veröffentlichen, es sei denn, dass das gesamte Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Nutzer ausgelegt ist.


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OLG Düsseldorf: Unvollständige Namensangabe im Impressum

Urteil v. 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08

1. Ist ein Impressum nur vorübergehend wegen einer Überarbeitung einer Internetseite nicht erreichbar, verstößt dies nicht gegen § 5 TMG. Das gilt insbesondere, wenn falsche Angaben im Impressum überarbeitet werden müssen und deshalb kurzzeitig gar keine Angaben im Impressum gemacht werden. Ein solch kurzzeitiger Verstoß gegen die Impressumspflichten ist auch keine erhebliche Wettbewerbsverletzung.

2. Die unvollständige Angabe eines Geschäftsführers im Impressum (hier: nicht ausgeschriebener Vorname) ist ein Verstoß gegen § 5 TMG und stellt auch eine erhebliche Wettbewerbsverletzung dar.


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AG München: IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum

Urteil v. 30.09.2008, Az. 133 C 5677/08

1. Eine dynamische IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum.

2. Die Speicherung dynamischer IP-Adressen in den Log-Dateien eines Webservers ist zulässig.

3. Für die Frage, ob ein Datum einer einzelnen Person zuzuordnen ist, sind nur solche Quellen zu berücksichtigen, auf die mit legalen Mitteln zugegriffen werden kann. Die theoretische Möglichkeit, mit Hilfe des Access-Providers an die zu einer IP-Adresse gehörenden Kundendaten zu gelangen, ist nicht ausreichend.


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AG Frankfurt: Keine Störerhaftung für Kommentare in Blogs

Urteil v. 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17

1. Wird eine Person als „Administrator“ eines Blogs genannt, unter dem Hinweis, dass er nur Ansprechpartner für Probleme technischer Natur ist, kann er nicht direkt für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, die durch Nutzerkommentare zu redaktionellen Beiträgen begangen werden.

2. Vor Kenntnis rechtswidriger Inhalte treffen den „Administrator“ keine Prüfungspflichten über die Rechtmäßigkeit von Nutzerkommentaren. Bis zur Kenntnis der Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs keine rechtsverletzende Kommentare veröffentlichen.

3. Das Betreiben eines lnternetforums untersteht dem Schutz der Presse und Meinungsfreiheit. Besondere Prüfungspflichten für Blogs, die sich mit kritischen Themen beschäftigen, würden diesem Schutz nicht gerecht.

4. Bei der Bestimmung der Prüfungspflichten ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein gewerbliches Blog handelt und ob der Betreiber durch rechtswidrige Beiträge direkt oder Indirekt Umsatz erzielt.


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LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform

Beschluss v. 09.04.2008, Az. 28 O 690/07

1. Lässt sich der Betreiber eines Internetportals für dort hochgeladene Fotos ein unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einräumen, haftet er für rechtswidrige Fotoaufnahmen auch ohne dass er Prüfungspflichten verletzt haben müsste. Denn in diesem Fall hat er sich die Abbildungen zu Eigen gemacht, weshalb es sich bei den Fotos um „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handelt.

2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.

3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.


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OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung

Beschluss v. 29.10.2007, Az. 1 W 232/07-49

1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.

2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.

3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.


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LG Berlin: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

Urteil v. 06.09.2007, Az. 23 S 3/07

1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.

2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.

3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.


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LG Hamburg: Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis

Urteil v. 24.08.2007, Az. 308 O 245/07

1. Ein Forenbetreiber ist rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte zu treffen.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.

3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.


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LG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Supernature.de

Urteil v. 27.04.2007, Az. 324 O 600/06

1. Eigene Informationen im Sinne von § 6 Abs. 1 MDStV sind nicht „eigene Behauptungen“ im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.

2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.

3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.


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BGH: Störerhaftung von Forenbetreibern

Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.

3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Heise

Urteil v. 22.08.2006, Az. 7 U 50/06

Ein Forenbetreiber hat nach Bekanntwerden rechtswidriger Beiträge dafür Sorge zu tragen, dass weitere Rechtsverstöße verhindert werden. Zumindest muss er eine Überwachung veranlassen, um diese Rechtsverstöße zukünftig umgehend zu entfernen.


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Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

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