Urteile zu Telekommunikationsrecht
BVerfG: Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA
Beschluss v. 08.12.2011, Az. 1 BvR 1932/08
1. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des europarechtlichen Hintergrunds der §§ 10, 11 TKG ist es vertretbar, der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und der Marktanalyse einen weitreichenden Beurteilungsspielraum einzuräumen.
2. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem TKG verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele; insoweit kann ein Eingriff in die Berufausbüngsfreiheit von Marktteilnehmern durch Regulierungsentscheidungen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere auch für die Auferlegung von Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen und die Verpflichtung zu Entgeltgenehmigungen.
2. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem TKG verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele; insoweit kann ein Eingriff in die Berufausbüngsfreiheit von Marktteilnehmern durch Regulierungsentscheidungen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere auch für die Auferlegung von Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen und die Verpflichtung zu Entgeltgenehmigungen.
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VG Düseldorf: Sperrungsanordnung Access-Provider
Urteil v. 08.11.2011, Az. 27 K 5887/10
1. Der Access-Provider überschreitet auch bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, zu dem er den Zugang vermittelt, ausgehend von den Haftungsprivilegien nach dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.
2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.
3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.
2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.
3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.
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AG Meldorf: DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen
Urteil v. 29.03.2011, Az. 81 C 1403/10
1. Für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertragsverhältnis nicht bestehe, ist nach § 29 ZPO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die vertragliche Hauptpflicht des Klägers zu erfüllen wäre.
2. Ein Vertrag über die Bereitstellung eines gebrauchsfähigen DSL-Internetanschlusses gegen Zahlung eines Pauschalentgelts ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen.
3. Aus § 100 Abs. 1 TKG ergibt sich keine Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten über die Verbindungsdauer hinaus.
2. Ein Vertrag über die Bereitstellung eines gebrauchsfähigen DSL-Internetanschlusses gegen Zahlung eines Pauschalentgelts ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen.
3. Aus § 100 Abs. 1 TKG ergibt sich keine Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten über die Verbindungsdauer hinaus.
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LG Münster: Beratungspflicht von Mobilfunkprovidern bei Tarifauswahl
Urteil v. 18.01.2011, Az. 06 S 93/10
Den Ansprüchen des Mobilfunkanbieters aus einem Mobilfunkvertag kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn er bei Vertragsschluss Beratungspflichten im Hinblick auf die Wahl des Tarifs verletzt hat.
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BGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen
Urteil v. 13.01.2011, Az. III ZR 146/10
a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern.
b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
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LG Marburg: Anwendbarkeit des TKG auf 0118xy-Rufnummern
Urteil v. 12.01.2011, Az. 5 S 82/09
Die Norm des § 43b TKG a.F. ist auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar. Damit sind die drei dort durch den Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern (MehrwDRufNrMBG)" vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, 1590) ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Diesntleistungen festgelegten Preisobergrenzen bei 0118xy-Rufnummern nicht anwendbar.
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AG Lahr: Mitnahme eines Telefonanschlusses bei Umzug
Urteil v. 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
Sofern keine vertraglich vereinbarten Regelungen entgegenstehen, ist der Anbieter von Telefon- und Internetanschlüssen grundsätzlich verpflichtet, seinen Kunden nach deren Umzug an ihrem neuen Wohnort die Weiterführung des TK-Vertrags anzubieten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn am neuen Wohnort entsprechende technische Möglichkeiten für ein solches Angebot vorliegen und die Kunden eine angemessene Aufwandserstattung an den Anbieter für die Anschlussneuschaltung zahlen.
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LG Bonn: Spitzelaffäre
Urteil v. 30.11.2010, Az. 23 KLs 10/10
1. Zur Strafbarkeit der Erhebung von Verbindungsdaten zum Zwecke der „Bespitzelung“ von Angestellten und Journalisten.
2. Wird eine Telekommunikationsverbindung zur Begehung einer Straftat hergestellt, jedoch technisch ordnungsgemäß und unter Bezahlung des hierfür geschuldeten Entgelts, so liegt keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten im Sinne des § 100 Abs. 3 TKG vor.
2. Wird eine Telekommunikationsverbindung zur Begehung einer Straftat hergestellt, jedoch technisch ordnungsgemäß und unter Bezahlung des hierfür geschuldeten Entgelts, so liegt keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten im Sinne des § 100 Abs. 3 TKG vor.
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BVerfG: Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen
Beschluss v. 13.11.2010, Az. 2 BvR 1124/10
1. IP-Adressen sind im Rahmen der näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst. Die Abfrage von gespeicherten IP-Adressen stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.
2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.
3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.
3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
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BGH: Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
Urteil v. 11.11.2010, Az. III ZR 57/10
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
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BGH: Änderung der Voreinstellung III – Haftung für Reseller
Urteil v. 28.10.2010, Az. I ZR 174/08
Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.
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LG Bonn: Kein Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber TK-Anbieter über Adressdaten eines Kindsvaters
Urteil v. 29.09.2010, Az. 1 O 207/10
Einer Mutter steht gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein Auskunftsanspruch bezüglich der Adressdaten eines Anschlussinhabers zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den Vater ihres Kindes handelt, von dem der Mutter jedoch nur die Telefonnummer bekannt ist, und der Zweck der Auskunft die Durchsetzung einer beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung ist. Für ein solches Auskunftsersuchen fehlt es an einer Rechtsgrundlage; eine analoge Anwendung bekannter Anspruchsnormen scheidet ebenfalls aus.
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OLG Frankfurt am Main: Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen
Urteil v. 16.06.2010, Az. 13 U 105/07
Der Kunde der Telekom AG kann nicht verlangen, dass die zur Aufnahme einer Internetverbindung vergebenen "dynamischen" IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. In der Regel handelt die Telekom AG ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie die Löchung erst nach sieben Tagen vornimmt.
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AG Oldenburg: Maximalbandbreite in DSL-Verträgen
Urteil v. 16.03.2010, Az. 7 C 7487/09 (X)
1. Ein Access-Provider schuldet nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.
2. Ein DSL-Zugang, den ein Access-Provider zur Verfügung stellt, muss lediglich durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit von DSL-Leitungen erfüllen und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglichen, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen liegen.
3. Eine Leistungsbeschreibung, wonach keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit geschuldet ist und die lediglich eine Maximalbandbreite vorsieht, ist zulässig. Als bloße Konkretisierung des Vertragsgegenstandes unterliegt eine solche Beschreibung nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB.
4. Wenn eine zu geringe Bandbreite mit Hilfe von Messprotokollen nachgewiesen werden soll, sind die Messungen mit Verfahren durchzuführen, die Einflüsse der Hardware des Beweisführenden auf die Messergebnisse weitgehend ausschließen.
2. Ein DSL-Zugang, den ein Access-Provider zur Verfügung stellt, muss lediglich durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit von DSL-Leitungen erfüllen und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglichen, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen liegen.
3. Eine Leistungsbeschreibung, wonach keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit geschuldet ist und die lediglich eine Maximalbandbreite vorsieht, ist zulässig. Als bloße Konkretisierung des Vertragsgegenstandes unterliegt eine solche Beschreibung nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB.
4. Wenn eine zu geringe Bandbreite mit Hilfe von Messprotokollen nachgewiesen werden soll, sind die Messungen mit Verfahren durchzuführen, die Einflüsse der Hardware des Beweisführenden auf die Messergebnisse weitgehend ausschließen.
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LG Hamburg: Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren
Urteil v. 12.03.2010, Az. 308 O 640/08
1. Von einer Störerhaftung des Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen über die von ihm vermittelten Anschlüsse kann grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung ausgegangen werden. Und das dann auch nur insoweit als die in Betracht kommenden Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich und außerdem zumutbar sind.
2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen. Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.
2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen. Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.
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BGH: Sondernewsletter
Urteil v. 10.12.2009, Az. I ZR 149/07
a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.
b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.
c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des GegenstandswertsAnschließend wird für Internet-Flatrates geworben. Wieder findet sich ein über die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person zeigt, dazu der Text in weißer Schrift auf orangefarbenem Grund: des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.
b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.
c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des GegenstandswertsAnschließend wird für Internet-Flatrates geworben. Wieder findet sich ein über die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person zeigt, dazu der Text in weißer Schrift auf orangefarbenem Grund: des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.
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EuGH: Regulierungsferien § 9a TKG
Urteil v. 03.12.2009, Az. C-424/07
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch den Erlass von § 9a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), aus den Art. 6 bis 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) sowie aus Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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OVG Münster: Geolocation
Beschluss v. 03.12.2009, Az. 13 B 775/09
1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
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OVG Münster: Geolocation II
Beschluss v. 03.12.2009, Az. 13 B 776/09
1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
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AG Meldorf: Einbeziehung von AGB bei Internet-by-Call-Verträgen
Urteil v. 15.11.2009, Az. 87 C 554/09
1. Bei Verträgen, die außerhalb des Internet geschlossen werden, ist dem Vertragspartner die Einsicht in eine Internetseite, auf welcher allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht sind, nicht zumutbar.
2. Zur wirksamen Vereinbarung eines Entgelts oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für einen anmeldefreien Internetzugangsdienst ("Internet by Call") genügen Veröffentlichungen auf dem Internetportal des Anbieters oder im Amtsblatt der Bundesnetzagentur nicht (Vergleiche BGH, NJW-RR 1999, 1246, 1247; Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 1672, 1673; BGH, NJW 2007, 2540, 2544). Ausreichend ist es, wenn dem Nutzer unmittelbar nach der (jedenfalls ersten) Einwahl über den Anschluss im Internet-Browser ein Vertragsangebot angezeigt wird und die Verbindung zum Internet erst nach dessen Annahme freigeschaltet wird.
3. Keine Entgeltvereinbarung liegt darin, dass ein Kunde Telefonrechnungen mit zu hoch abgerechneten Verbindungen nicht beanstandet und die Leistung weiter in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 2540, 2544; BGH, NJW 2009, 502, 503).
2. Zur wirksamen Vereinbarung eines Entgelts oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für einen anmeldefreien Internetzugangsdienst ("Internet by Call") genügen Veröffentlichungen auf dem Internetportal des Anbieters oder im Amtsblatt der Bundesnetzagentur nicht (Vergleiche BGH, NJW-RR 1999, 1246, 1247; Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 1672, 1673; BGH, NJW 2007, 2540, 2544). Ausreichend ist es, wenn dem Nutzer unmittelbar nach der (jedenfalls ersten) Einwahl über den Anschluss im Internet-Browser ein Vertragsangebot angezeigt wird und die Verbindung zum Internet erst nach dessen Annahme freigeschaltet wird.
3. Keine Entgeltvereinbarung liegt darin, dass ein Kunde Telefonrechnungen mit zu hoch abgerechneten Verbindungen nicht beanstandet und die Leistung weiter in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 2540, 2544; BGH, NJW 2009, 502, 503).
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OVG Nordrhein-Westfalen: HanseNet zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet
Beschluss v. 02.11.2009, Az. 13 B 1392/09
Da die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung einschließlich der mit der Speicherungspflicht verbundenen Kosten verfassungs- und europarechtlich noch nicht geklärt ist, ist im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse des TK-Unternehmens geboten.
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VG Köln: HanseNet muss Vorratsdatenspeicherung umsetzen
Beschluss v. 08.09.2009, Az. 21 L 1107/09
Der TK-Anbieter HanseNet bleibt – wie andere Telekommunikationsanbieter auch – zur Umsetzung der sog. Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung des BVerfG bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungen aus § 113a TKG und in Anbetracht des Ausgangs der deswegeim Rahmen einer Doppehypothese notwendigen Interessenabwägung. Denn hierbei obsiegen insgesamt die im Falle einer Nicht-Umsetzung tangierten Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr gegenüber den im Verfahren nicht widerspruchsfrei dargelegten bei einer Umsetzung der Verpflichtungen drohenden wirtschaftlichen Nachteile für HanseNet.
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LG Bamberg: Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes
Beschluss v. 20.07.2009, Az. Qs 104/2009
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 2 StPO i. V. m. Abs. 1 vorliegen. Der Anbieter eines Anonymisierungsdienstes im Internet ist daher nicht verpflichtet, die im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung gespeicherten IP-Adressen an die Ermittlungsbehörden herauszugeben, solange keine Katalogstraftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO vorliegt.
2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.
2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.
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BGH: Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders
Urteil v. 16.07.2009, Az. III ZR 299/08
Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Kostentragung bei Auslandskopfüberwachung – Zu den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG
Beschluss v. 23.05.2009, Az. 1 BvL 7/08
1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es auf die Gültigkeit der Vorschrift für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung ankommt, und wenn es davon überzeugt ist, dass die Vorschrift mit der Verfassung nicht vereinbar ist.
2. Für ein Vorlageverfahren muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung aller prozessualer Mittel alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Es muss darüber hinaus tragfähige Feststellungen treffen, die es seiner fach- und verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen kann.
3. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss zudem nur, wenn er erkennen lässt, dass die gebotene Prüfung vorgenommen wurde. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und alle für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen enthalten.
4. Für ein Vorlageverfahren ist es insbesondere nicht ausreichend, wenn das vorlegende Gericht alleinig auf weitgehend ungeprüfte und verallgemeinerte Darlegung einer am Ausgangsverfahren beteiligten Partei verweist. Dies gilt vorliegend auch für weitgehend approximierte betriebswirtschaftliche Kostendarlegungen.
2. Für ein Vorlageverfahren muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung aller prozessualer Mittel alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Es muss darüber hinaus tragfähige Feststellungen treffen, die es seiner fach- und verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen kann.
3. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss zudem nur, wenn er erkennen lässt, dass die gebotene Prüfung vorgenommen wurde. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und alle für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen enthalten.
4. Für ein Vorlageverfahren ist es insbesondere nicht ausreichend, wenn das vorlegende Gericht alleinig auf weitgehend ungeprüfte und verallgemeinerte Darlegung einer am Ausgangsverfahren beteiligten Partei verweist. Dies gilt vorliegend auch für weitgehend approximierte betriebswirtschaftliche Kostendarlegungen.
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VG Köln: Vorerst keine Vorratsdatenspeicherung bei HanseNet
Beschluss v. 20.05.2009, Az. 21 L 234/09
Der Telekommunikationsanbieter HanseNet wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorerst von den Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung befreit. Denn die streitgegenständliche Verfügung der BNetzA, die die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorsieht, ist in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung nicht ermessensfehlerfrei ergangen.
Das Urteil im Volltext
LG Bonn: Zahlungsanspruch bei Datenverbindungen über Mobilfunk
Urteil v. 08.05.2009, Az. 10 O 395/08
1. Die automatische Voreinstellungen auf einen nutzungsabhängigen Datentarif in einem Mobilfunkvertrag ist keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Denn die mobile Nutzung des Internets über Mobiltelefone ist bereits seit einigen Jahren möglich und üblich, so dass der durchschnittliche Kunde damit rechnen kann, dass eine Internetnutzung standardmäßig möglich ist und je nach Nutzungsverhalten vergütet wird.
2. Der Mobilfunkanbieter hat keine aktive Aufklärungspflicht über die Nutzungsmöglichkeit des Internets im Rahmen seiner Mobilfunkverträge. Er haftet demnach auch nicht auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, wenn eine solche Aufklärung unterbleibt.
3. Es besteht auch jedenfalls dann keine Aufklärungspflicht des Mobilfunkanbieters über ungewöhnlich hohe monatliche Nutzungsentgelte, wenn der Mobilfunkvertrag erst wenige Monate besteht und der Anbieter bei ersten Anzeichen für eine ungewöhnlich intensive Nutzung des Anschlusses eine sog. „High-Speed-Sperre“ einrichtet.
2. Der Mobilfunkanbieter hat keine aktive Aufklärungspflicht über die Nutzungsmöglichkeit des Internets im Rahmen seiner Mobilfunkverträge. Er haftet demnach auch nicht auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, wenn eine solche Aufklärung unterbleibt.
3. Es besteht auch jedenfalls dann keine Aufklärungspflicht des Mobilfunkanbieters über ungewöhnlich hohe monatliche Nutzungsentgelte, wenn der Mobilfunkvertrag erst wenige Monate besteht und der Anbieter bei ersten Anzeichen für eine ungewöhnlich intensive Nutzung des Anschlusses eine sog. „High-Speed-Sperre“ einrichtet.
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BGH: Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails
Beschluss v. 31.03.2009, Az. 1 StR 76/09
1. Die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider ist auch ohne spezifische gesetzliche Regelung jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO zulässig.
2. Durch den in den §§ 99, 100 StPO geregelten Richtervorbehalt ist ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet.
3. Der Umstand, dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ist für eine entsprechende Anwendung unschädlich. Denn der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO geregelte Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist, gilt auch hier. Zu deren Durchsetzung können gemäß § 70 StPO auch bestimmte Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
2. Durch den in den §§ 99, 100 StPO geregelten Richtervorbehalt ist ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet.
3. Der Umstand, dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ist für eine entsprechende Anwendung unschädlich. Denn der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO geregelte Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist, gilt auch hier. Zu deren Durchsetzung können gemäß § 70 StPO auch bestimmte Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
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VG Berlin: Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung II
Beschluss v. 16.01.2009, Az. VG 27 A 321.08
1. Die Pflicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), verstößt gegen das Grundrecht des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG und wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des "effet utile" bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.
2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des "effet utile" bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.
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BGH: XtraPac
Urteil v. 05.11.2008, Az. I ZR 55/06
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.
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VG Berlin: Vorläufig keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung
Beschluss v. 17.10.2008, Az. VG 27 A 232.08
1. Die Pflicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), verstößt gegen das Grundrecht des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG und wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des "effet utile" bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.
2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des "effet utile" bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.
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OLG Düsseldorf: GSM-Gateway III
Urteil v. 13.03.2008, Az. VI-U (Kart) 34/06
Zur kartellrechtlichen Beurteilung der Verweigerung des Zugangs von Festnetzgesprächen zum Mobilfunknetz mittels eines GSM-Gateways.
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BVerwG: Keine Verpflichtung zu weiterer Marktregulierung
Urteil v. 28.11.2007, Az. 6 C 42.06
1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.
2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.
2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.
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BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern
Urteil v. 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
Das Urteil im Volltext
LG Frankfurt: Beauftragtenhaftung eines TK-Anbieters für seine Reseller
Urteil v. 17.08.2007, Az. 3-11 O 227/06
1. Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, wie beispielsweise Preselection-Vorprodukte, haftet für Wettbewerbsverletzungen seiner Reseller. Denn diese agieren regelmäßig als „Beauftragte“ des TK-Dienstleisters im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG.
2. Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des "Ausspannens von Kunden" durch Anbieterwechsel.
2. Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des "Ausspannens von Kunden" durch Anbieterwechsel.
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LG Darmstadt: Siebentägige Speicherung von IP-Adressen beim ISP
Urteil v. 06.06.2007, Az. 10 O 562/03
Die Speicherung der IP-Adresse, des Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindung und des Datenvolumens durch den ISP ist für den Zeitraum von sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung jedenfalls zur Behebung von Störungen erforderlich. Ob darüber hinaus eine Speicherung auch bei einer sog. Flatrate zu Abrechnungszwecken erforderlich und zulässig ist, ist fraglich, konnte vorliegend aber offen bleiben.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Begrenzung von Flatrate-Tarifen
Urteil v. 28.03.2007, Az. 12 O 265/06
Eine Beschränkung der Nutzung eines Flatrate-Tarifes auf ein „verkehrs- und marktübliches Maß“ ist unwirksam. Denn für Kunden ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er die Leistungen noch verkehrs- und maßüblich nutzt. Die Klausel verstößt somit gegen das Transparenzgebot.
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OLG Düsseldorf: GSM-Gateway I
Urteil v. 25.05.2005, Az. VI-U (Kart) 7/05
Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von vertraglichen Verwendungsbeschränkungen von überlassenen SIM-Karten in Zusammenhang mit dem Betrieb von GSM-Gateways.
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VG Düsseldorf: Sperrverfügungen gegen Access-Provider zulässig
Urteil v. 10.05.2005, Az. 27 K 5968/02
1. Auf Rechtsgrundlage von § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV kann eine Sperrverfügung auch gegen Access-Provider erlassen werden, wenn sich Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen.
2. Unter „Sperrung“ ist nicht etwa die vollständige Entfernung der betroffenen Angebote aus dem Netz oder eine vollständige Verhinderung des Zugangs zu ihnen zu verstehen. Vielmehr geht es um eine „Abschottung“ in dem Sinne, dass der Zugriff für diejenigen, denen die Klägerin die Nutzung vermittelt, erschwert wird. Insofern steht der Sperrverfügung auch nicht entgegen, dass sie technisch unmöglich sei. Denn jedenfalls eine solche Abschottung liegt im Bereich des technisch Möglichen. Darüber hinaus sind sowohl die Abschottung auf DNS- oder IP-Ebene, als auch der Einsatz von speziellen Proxy-Servern als „geeignet“ anzusehen, auch wenn jede dieser Methoden individuelle Schwächen aufweist.
3. Sperrverfügungen greifen auch nicht in erheblicher Weise in die Informations-, Meinungs- oder Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG ein. Jedenfalls ist ein Eingriff durch den qualifizierten Gesetzesvorbehalt aus Art. 5 Abs. 2 gerechtfertigt, wo ausdrücklich Gesetze zum Schutz der Jugend genannt werden. Auch liegt kein Verstoß gegen das Zensurverbot sowie Art. 12 und 14 GG vor.
4. Die Tatsache, dass ggf. auch legale Angebote aufgrund der technischen Schwächen von Sperrmethoden unbeabsichtigt betroffen sein können, ist angesichts der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter auch in einem weiten Umfang hinzunehmen.
2. Unter „Sperrung“ ist nicht etwa die vollständige Entfernung der betroffenen Angebote aus dem Netz oder eine vollständige Verhinderung des Zugangs zu ihnen zu verstehen. Vielmehr geht es um eine „Abschottung“ in dem Sinne, dass der Zugriff für diejenigen, denen die Klägerin die Nutzung vermittelt, erschwert wird. Insofern steht der Sperrverfügung auch nicht entgegen, dass sie technisch unmöglich sei. Denn jedenfalls eine solche Abschottung liegt im Bereich des technisch Möglichen. Darüber hinaus sind sowohl die Abschottung auf DNS- oder IP-Ebene, als auch der Einsatz von speziellen Proxy-Servern als „geeignet“ anzusehen, auch wenn jede dieser Methoden individuelle Schwächen aufweist.
3. Sperrverfügungen greifen auch nicht in erheblicher Weise in die Informations-, Meinungs- oder Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG ein. Jedenfalls ist ein Eingriff durch den qualifizierten Gesetzesvorbehalt aus Art. 5 Abs. 2 gerechtfertigt, wo ausdrücklich Gesetze zum Schutz der Jugend genannt werden. Auch liegt kein Verstoß gegen das Zensurverbot sowie Art. 12 und 14 GG vor.
4. Die Tatsache, dass ggf. auch legale Angebote aufgrund der technischen Schwächen von Sperrmethoden unbeabsichtigt betroffen sein können, ist angesichts der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter auch in einem weiten Umfang hinzunehmen.
Das Urteil im Volltext
VG Köln: Sperrverfügungen gegen Access-Provider zulässig
Urteil v. 03.03.2005, Az. 6 K 7603/02
1. Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Sperrungsverfügungen auch gegen Access-Provider erlassen werden, wenn Maßnahmen gegen den tatsächlich Verantwortlichen nicht durchführbar oder erfolgversprechend sind.
2. Eine solche „Sperrung“ ist auch technisch möglich. Auch wenn die in Frage kommenden technischen Methoden in jeder Variante technische Lücken aufweisen, führt dies nicht dazu, dass sich daraus eine technische Unmöglichkeit oder auch eine Ungeeignetheit im rechtlichen Sinne ergibt.
3. Ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 GG liegt nicht vor. Denn diese unterliegen dem ausdrücklichen Vorbehalt von Gesetzen zum Schutze der Jugend.
2. Eine solche „Sperrung“ ist auch technisch möglich. Auch wenn die in Frage kommenden technischen Methoden in jeder Variante technische Lücken aufweisen, führt dies nicht dazu, dass sich daraus eine technische Unmöglichkeit oder auch eine Ungeeignetheit im rechtlichen Sinne ergibt.
3. Ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 GG liegt nicht vor. Denn diese unterliegen dem ausdrücklichen Vorbehalt von Gesetzen zum Schutze der Jugend.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: Vertragliches Verbot des Betriebs von GSM-Gateways
Urteil v. 15.01.2004, Az. 2 U 28/03 Kart
Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass Mobilfunknetzbetreiber in ihren Vertragsbedingungen für Endkunden Nutzungsbedingungen statuieren, nach denen die den Kunden überlassenen SIM-Karten nicht in so genannten GSM-Gateways eingesetzt werden dürfen.
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