Urteile zu Telefonwerbung

KG Berlin: Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung

1. Klagt ein Verbraucherverband auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung, so ist bei der Streitwertbemessung in Rechnung zu stellen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das - auch verfassungsrechtlich - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in schlechterdings nicht hinzunehmender Weise missachtet (im Streitfall 30.000,-- Euro).

2. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,-- Euro auf 7.500,-- Euro).
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BGH: Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.

OLG Köln: Anforderungen an eine Einwilligungserklärung für die Verwendung von Bestandsdaten

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der das Einverständnis eines Kunden zur Verwendung seiner Vertragsdaten zu „Kundenberatung, Werbung, Marktforschung“ eingeholt wird, umfasst dabei ebenfalls die Einwilligung in telefonische Werbung.

2. Eine Einwilligung in Form einer solchen AGB-Klausel ist aber jedenfalls dann unzulässig, wenn sie den von der Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entwickelten Kriterien nicht genügt. Zumindest wenn mit einer solchen Klausel auch die Einwilligung in Werbeaktionen Dritter gegeben werden soll, geht diese Klausel über eine allenfalls zulässige Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus und ist wegen der hiermit verbundenen unangemessenen Benachteiligung unwirksam.