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Urteile zu Telefonkonten
OLG Hamm: Zur Überwachung von Telefonaten im Strafvollzug
Beschluss v. 21.10.2008, Az. 1 Vollz (Ws) 635/08
1. Die Zulassung zur Teilnahme an einem Telefonkontensystem für Gefangene im Strafvollzug darf bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht von der Abgabe einer Einwilligungserklärung zum anlasslosen und geheimen Abhören geführter Telefongespräche abhängig gemacht werden.
2. Von einer freiwilligen Abgabe der Einwilligungserklärung im Sinne des § 4 a Abs. 1 BDSG kann nicht ausgegangen werden, wenn der Gefangene im Falle der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erhebliche Nachteile und Einschränkungen hinzunehmen hat.
2. Von einer freiwilligen Abgabe der Einwilligungserklärung im Sinne des § 4 a Abs. 1 BDSG kann nicht ausgegangen werden, wenn der Gefangene im Falle der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erhebliche Nachteile und Einschränkungen hinzunehmen hat.
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