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Urteile zu Tatsachenbehauptung
LG Hamburg: Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows
Urteil v. 11.10.2010, Az. 325 O 85/10
Zum Wertungsspielraum bei Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Rückrufanspruch bei geringfügiger Rechtsverletzung
Urteil v. 04.08.2010, Az. 28 O 636/09
Ein einziger Satz, der eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt, kann jedenfalls dann nicht zu einem Anspruch auf Rückruf eines Buches führen, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht besonders schwerwiegend ist und sich die Behauptung auf Tatsachen bezieht, die viele Jahre strittig waren. In diesem Fall kann die Unterlassungsverpflichtung auch auf noch nicht bereits gedruckte Exemplare beschränkt werden.
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OLG Saarbrücken: Kein Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen
Urteil v. 22.03.2010, Az. 5 U 51/10 - 9
1. Aus dem Kontext der Zeitungsmeldung "Staatssekretär nennt Holzfäller Massenmörder" kann sich ergeben, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.
2. Zum Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen in öffentlich geführten Aueinandersetzungen.
2. Zum Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen in öffentlich geführten Aueinandersetzungen.
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OLG Hamburg: Wünsche und Tatsachenbehauptungen
Urteil v. 24.11.2009, Az. 7 U 76/09
1. Auch eine Äußerung von Tatsachen, die in eine Berichterstattung mit überwiegendem Meinungscharakter eingebettet ist, fällt – soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen kann – in den Schutzbereich des Artikel 5 GG, so dass eine Abwägung der geschützten Grundrechtspositionen erforderlich ist. Auf eine Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinung, kommt es insofern nicht zwingend an.
2. Die Behauptung, eine Person habe bestimmte Wünsche und Ziele, ist nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu verstehen, wenn aus dem konkreten Kontext hervorgeht, dass es sich dabei nicht um eigene Äußerungen der Person handelt, sondern um eigene Schlussfolgerungen und Wertungen.
3. Ein Rundfunksender kann auch dann für unwahre Tatsachenbehauptungen haften, wenn er sie sich nicht zu Eigen gemacht hat, soweit er sich nicht ausreichend von den Äußerungen distanziert.
2. Die Behauptung, eine Person habe bestimmte Wünsche und Ziele, ist nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu verstehen, wenn aus dem konkreten Kontext hervorgeht, dass es sich dabei nicht um eigene Äußerungen der Person handelt, sondern um eigene Schlussfolgerungen und Wertungen.
3. Ein Rundfunksender kann auch dann für unwahre Tatsachenbehauptungen haften, wenn er sie sich nicht zu Eigen gemacht hat, soweit er sich nicht ausreichend von den Äußerungen distanziert.
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LG Hamburg: Als Vorschlag formulierte Kritik
Beschluss v. 21.09.2009, Az. 325 O 324/09
Auch eine als „Vorschlag“ formulierte Kritik ist nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.
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LG Berlin: Der Fall P.
Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 476/09
Zu den Grenzen von Tatsachenbehauptungen und wertenden Äußerungen in Buchveröffentlichungen.
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LG Berlin: Systemkritik an Geschäftsmodellen
Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 778/09
Es liegt kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, wenn eine Äußerung lediglich eine allgemeine Systemkritik darstellt, die sich nicht mit einem konkreten Produkt, sondern generell mit einer Produktgattung befasst. Ist das klagende Unternehmen lediglich als „Vertreter des Systems“ und nicht als konkrete (juristische) Person betroffen, kann kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Haftung für Zitate bei Verdachtsberichterstattung - Stasi-IM
Urteil v. 08.09.2009, Az. 7 U 25/09
1. Die Verwendung eines beschuldigenden Zitates im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Berichterstattung ansonsten ausgewogen ist, so dass für den Rezipienten deutlich wird, dass das verbreitete Zitat nur ein Element eines ansonsten als offen dargestellten Verdachts ist.
2. Stellt sich die Berichterstattung jedoch insgesamt als unausgewogen zu Lasten des Beschuldigten dar, so haftet der Verbreiter auch für die Anschuldigungen, die er als Zitat wiedergegeben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte bereits im Vorfeld als unglaubwürdig dargestellt wird und ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, sich selbst zu den konkreten Vorwürfen zu äußern.
3. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte selbst ein Interview abgelehnt hat. In diesem Fall, muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu konkret gestellten Fragen zu äußern.
2. Stellt sich die Berichterstattung jedoch insgesamt als unausgewogen zu Lasten des Beschuldigten dar, so haftet der Verbreiter auch für die Anschuldigungen, die er als Zitat wiedergegeben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte bereits im Vorfeld als unglaubwürdig dargestellt wird und ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, sich selbst zu den konkreten Vorwürfen zu äußern.
3. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte selbst ein Interview abgelehnt hat. In diesem Fall, muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu konkret gestellten Fragen zu äußern.
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LG Hamburg: NADA-Code – Zulässigkeit von Sanktionen bei Verstoß gegen ein Anti-Doping-Regelwerk
Urteil v. 29.05.2009, Az. 324 O 1002/08
1. Einem Sportverband – vorliegend einem Ruderverband – steht es im Rahmen der Vereinsautonomie frei, zu bestimmen, wann ein Dopingverstoß vorliegt und welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Dopingbestimmungen angewandt werden sollen. Der Sportverband bewegt sich innerhalb dieses Rahmens, wenn er bei einem Meldepflichtverstoß eine öffentliche Verwarnung unter Namensnennung des betroffenen Sportlers vorsieht.
2. Eine Zustimmung zu einem Anti-Doping-Regelwerk kann als eine Einwilligung in die identifizierende Veröffentlichung einer Doping-Verwarnung und insoweit als eine Einwilligung in eine damit einhergehende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Sportlers betrachtet werden.
2. Eine Zustimmung zu einem Anti-Doping-Regelwerk kann als eine Einwilligung in die identifizierende Veröffentlichung einer Doping-Verwarnung und insoweit als eine Einwilligung in eine damit einhergehende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Sportlers betrachtet werden.
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LG Köln: Falsche Tatsachenbehauptung in politischer Fernsehsendung
Urteil v. 20.03.2009, Az. 28 O 59/09
1. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich bei Internetangeboten überall dort , wo diese bestimmungsgemäß abrufbar sind. Ein tatsächlicher Abruf ist nicht erforderlich. Auch bei Beiträgen mit regionalen Inhalten kann von einem bestimmungsgemäßen im gesamten Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Unkenntnis über die bundesweite Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Beitrags ist unbeachtlich.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
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LG Berlin: AGB und Tatsachenbehauptungen
Urteil v. 03.02.2009, Az. 27 S 8/08
Ob Behauptungen eines Verbrauchers über einen abgewickelten Vertrag wahre Tatsachen sind, bestimmt sich nach der Auslegung der AGB. Sobald sich dort Anhaltspunkte für die getätigten Äußerungen finden lassen, lässt sich die Behauptung auf diese stützen.
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BGH: Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal
Urteil v. 03.02.2009, Az. VI ZR 36/07
1. Der Vorwurf der der "Korruption" muss nicht zwangsläufig eine Tatsachenbehauptung darstellen. Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist in der Regel zunächst nur als subjektive Beurteilung des Äußernden zu verstehen.
2. Ein Unternehmen, dass zu Teilen in Staatseigentum steht, muss wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Kritik mit möglicherweise rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Geschäftspraktiken dieses Unternehmens beschäftigt.
2. Ein Unternehmen, dass zu Teilen in Staatseigentum steht, muss wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Kritik mit möglicherweise rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Geschäftspraktiken dieses Unternehmens beschäftigt.
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KG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden
Beschluss v. 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.
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OLG Frankfurt am Main: Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs
Urteil v. 08.12.2008, Az. 22 U 23/08
1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
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LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung
Beschluss v. 11.09.2008, Az. 27 O 829/08
1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.
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OLG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview
Urteil v. 05.08.2008, Az. 7 U 37/08
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Verbreiterhaftung eines Presseverlages für die Wiedergabe einer unwahren Tatsachenbehauptung aus einem Interview.
Das Urteil im Volltext
BGH: Richtigstellungsanspruch einer Behörde
Urteil v. 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07
Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview
Urteil v. 29.02.2008, Az. 324 O 998/07
Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Voraussetzungen der intellektuellen Verbreiterhaftung für Interviewäußerungen Dritter; Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bei Interviewveröffentlichung.
Das Urteil im Volltext
OLG Karlsruhe: Zum Umfang einer Gegendarstellung - Krebsarzt
Urteil v. 10.08.2007, Az. 14 U 86/07
1. Der Betroffene kann der in einer Erstmitteilung enthaltenen Bezeichnung als „Krebsarzt“ mit der Gegendarstellung die Behauptung entgegensetzen, daß er ausschließlich als forschender und publizierender, nicht aber als praktizierender Mediziner tätig sei.
2. Eine Gegendarstellung braucht sich nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung als falsch zu bezeichnen und ihr eine andere Tatsachenbehauptung gegenüberzustellen. Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist.
3. Eine Gegendarstellung ist nicht von unzulässiger Länge, wenn die Zusammenfassung einer in zwei Sätzen erfolgenden Aussage in einem einzigen Satz zwar möglich wäre, dies aber nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Textes führen würde.
2. Eine Gegendarstellung braucht sich nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung als falsch zu bezeichnen und ihr eine andere Tatsachenbehauptung gegenüberzustellen. Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist.
3. Eine Gegendarstellung ist nicht von unzulässiger Länge, wenn die Zusammenfassung einer in zwei Sätzen erfolgenden Aussage in einem einzigen Satz zwar möglich wäre, dies aber nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Textes führen würde.
Das Urteil im Volltext
OLG Koblenz: Zur Meinungsäußerung in Internetforen
Beschluss v. 12.07.2007, Az. 2 U 862/06
1. Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Nur wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhält muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Schmähkritik und Zitate
Beschluss v. 08.05.2007, Az. 1 BvR 193/05
1. Wird eine auf das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unzutreffende oder unsachliche Äußerung eines Privaten, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt, von einem Gericht nicht beanstandet, so greift diese Entscheidung in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
Das Urteil im Volltext
BGH: Terroristentochter
Urteil v. 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05
Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe
Urteil v. 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98
Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt: Frist zu Ergänzung unvollständiger Informationen
Beschluss v. 12.10.2005, Az. 16 W 16/05
Wenn eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung dadurch eintreten kann, dass nachträglich eine ursprünglich richtige und vollständige Mitteilung unvollständig wird, muss dem Verbreiter ausreichend Zeit gelassen werden, die Unvollständigkeit seiner Mitteilung zu erkennen und sie ggf. zu ergänzen. Bei Veröffentlichungen im Internet beträgt diese Frist zwei Wochen.
Das Urteil im Volltext
BGH: Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
Urteil v. 22.02.2005, Az. VI ZR 204/04
Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
Das Urteil im Volltext
BGH: Bauernfängerei
Urteil v. 16.11.2004, Az. VI ZR 298/03
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
Das Urteil im Volltext
BGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung
Urteil v. 09.12.2003, Az. VI ZR 38/03
a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Volksverhetzung – Zur rhetorische Fragen und Meinungsäußerung
Beschluss v. 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97
1. Im Hinblick auf die tatbestandliche Einordnung einer Äußerung unter § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist stets das Grundrecht auf Meinungfreheit zu beachten. Dies gilt umso mehr bei nicht eindeutigen Äußerunge.
2. Rhetorische Fragen können je nach Einzelfall sowohl ein Werturteil oder auch eine Tatsachenbehauptung darstellen.
2. Rhetorische Fragen können je nach Einzelfall sowohl ein Werturteil oder auch eine Tatsachenbehauptung darstellen.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch
Beschluss v. 07.11.2002, Az. 1 BvR 580/02
Ranglisten, die über Leistungen (hier: von Kanzleien) Werturteile abgeben, welche auf der Grundlage von Interviews erstellt wurden, stellen schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen dar.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: böhse onkelz
Urteil v. 12.06.2001, Az. 27 O 82/01
1. Die Bezeichnung „berüchtigte rechtsradikale Band“ ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs „rechtsradikal“ steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Scientology
Beschluss v. 10.11.1998, Az. 1 BvR 1531/96
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.
2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlich keitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 99, 185
2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlich keitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 99, 185
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BVerfG: Soldaten sind Mörder
Beschluss v. 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92
Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Kritische Bayer-Aktionäre
Beschluss v. 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden.
2. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 85, 1
2. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 85, 1
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