Urteile zu Suchmaschinenhaftung

Urteile zu Suchmaschinenhaftung

BGH: Vorschaubilder – Google Thumbnails

Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08

a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.


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LG Hamburg: Prüfungspflichten bei Personensuchmaschinen

Beschluss v. 07.10.2009, Az. 325 O 190/09

Den Betreiber einer Personensuchmaschine trifft keine vorbeugende Pflicht, rechtswidrige Suchergebnisse zu filtern.


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LG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung bei Google-Snippets

Urteil v. 09.01.2009, Az. 324 O 867 /06

1. Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“.

2. Eine manuelle Nachkorrektur von Snippets durch den Suchmaschinenbetreiber ist unzumutbar. Zwar mag diese Kontrolle im Einzelfall wenig Zeit und Aufwand erfordern. Würde den Betreiber aber die Pflicht treffen, bei jedem entsprechenden Antrag die Snippets zu korrigieren, wäre ein angemessener Betrieb einer Suchmaschine nicht mehr sichergestellt.

3. Allein der Umstand, dass eine Seite, auf der an irgendeiner Stelle der Name des Klägers genannt wird, einen Titel trägt, der bestimmte Begriffe beinhaltet, begründet keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

4. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet nicht als Störer, wenn er auf Internetseiten verlinkt, die wiederum auf andere rechtswidrige Seiten weiterverlinken. Andernfalls würde die Haftung für völlig fremde Inhalte unzumutbar ausufern.


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LG Hamburg: Haftung für Thumbnails

Urteil v. 26.09.2008, Az. 308 O 248/07

Die Verwendung von Thumbnais in einer Bildersuchmaschine stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und verletzt den Rechteinhaber in seinem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG.


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OLG Frankfurt a.M.: Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten

Beschluss v. 22.01.2008, Az. 6 W 10/08

Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugang zu Webseiten zu sperren, über die rechtswidrige Inhalte abgerufen werden können (Hier: Google).


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OLG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung durch Google-Snippets

Urteil v. 20.02.2007, Az. 7 U 126/06

Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“.


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LG Bielefeld: Kein Anspruch gegen Betreiber von Bildersuchmaschine

Urteil v. 08.11.2005, Az. 20 S 49/05

1. Es erscheint zumindest fraglich, ob einem Suchmaschinenbetreiber eine Prüfungspflicht bezüglich der Urheberrechte an allen von ihm automatisiert indizierten Bildern trifft.

2. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Der Kläger muss darlegen, dass die Betreiber von Bildersuchmaschinen für das Einstellen eines Bildes in ihre Suchmaschine überhaupt üblicherweise ein Entgelt zahlen oder aber sich hierauf redlicherweise einlassen müssten. Kann er dies nicht, steht ihm kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu.


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BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

Urteil v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00

1. Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) eingegriffen.

2. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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