1. Der Zusatz „VZ“ in einer Domain kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG) mit den bekannten Social Networks der bekannten VZ-Gruppe (studiVZ, schuelerVZ, meinVZ) begründen.
2. Der Zusatz „VZ“ für Internet-Netzwerke ist nicht rein beschreibend im Sinne der herkömmlichen Abkürzungen, etwa für „Verzeichnis“ oder „Verbraucherzentrale“ zu sehen.