Urteile zu Streitwert
OLG Celle: Regelstreitwert bei Informationspflichten-Verstoß
Beschluss v. 14.06.2011, Az. 13 U 50/11
2. In Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen ist für die Schätzung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dabei sind vor Allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht und die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.
3. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG werden die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.
4. Serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstößen gelten als einfach gelagerte Streitigkeiten, sodass der Streitwert in einem solchen Fall nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist.
AG Elmshorn: Streitwertfestsetzung und Rechtsanwaltsgebühren in Filesharing-Fällen
Urteil v. 19.01.2011, Az. 49 C 57/10
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
OLG Saarbrücken: Streitwert bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet
Beschluss v. 13.08.2010, Az. 5 W 198/10 - 74
KG Berlin: Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung
Urteil v. 09.04.2010, Az. 5 W 3/10
2. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,-- Euro auf 7.500,-- Euro).
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