Urteile zu Streaming
LG Hamburg: Streaming von Fernsehsignalen als IPTV
Urteil v. 08.04.2009, Az. 308 O 660/08
1. Das Streamen von Fernsehsignalen über das Internet ohne die Einwilligung der entsprechenden Rechteinhaber verletzt diese entweder in ihrem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG oder in ihrem Senderecht aus § 20 UrhG.
2. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor, wenn der Streaming-Anbieter lediglich die Rechte der Fernsehsender an ihren Funksendungen nach § 87 Abs. 1 UrhG erworben hat und diesen wiederum nicht die Rechte an einer Ausstrahlung im Internet zustehen.
3. Internet-Streaming fällt nicht unter die Regelung zur Kabelweitersendung aus § 20b UrhG. Denn eine erweiternde Auslegung verbietet sich, da es sich bei § 20b UrhG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist.
2. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor, wenn der Streaming-Anbieter lediglich die Rechte der Fernsehsender an ihren Funksendungen nach § 87 Abs. 1 UrhG erworben hat und diesen wiederum nicht die Rechte an einer Ausstrahlung im Internet zustehen.
3. Internet-Streaming fällt nicht unter die Regelung zur Kabelweitersendung aus § 20b UrhG. Denn eine erweiternde Auslegung verbietet sich, da es sich bei § 20b UrhG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist.
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OLG Hamburg: StayTuned III
Urteil v. 11.02.2009, Az. 5 U 154/07
1. Tonaufnahmen, die im Internet per Streaming-Verfahren Dritte als Abonnement angeboten werden verstoßen gegen §§ 85, 19a UrhG sofern keine entsprechenden Lizenzen eingeholt wurden.
2. § 86 UrhG (Anspruch auf Beteiligung) findet keine Anwendung, vor allem weil bei dem vorliegenden Geschäftsmodell keine "öffentliche Wahrnehmung" gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt.
2. § 86 UrhG (Anspruch auf Beteiligung) findet keine Anwendung, vor allem weil bei dem vorliegenden Geschäftsmodell keine "öffentliche Wahrnehmung" gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt.
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OLG Stuttgart: Öffentliche Zugänglichmachung durch Music-on-Demand
Beschluss v. 21.01.2008, Az. 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007
1. Das Übertragen von Musikstücken als „Stream“ im Internet ist eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Es handelt sich dann nicht um eine "Sendung" im Sinne von § 20 UrhG, wenn ausschließlich die Nutzer über Zeitpunkt und Dauer des Abrufs entscheiden und kein permanentes Programm gesendet wird.
2. Für eine öffentliche Zugänglichmachung eines Musikstückes ist es nicht erforderlich, dass das Werk durch den Nutzer auf einen neuen Tonträger fixiert wird.
3. Die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikstücken als „Stream“, bzw. „Musik-on-demand“ ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ist nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 108 a Abs. 1, 85 Abs. 1, 19 a UrhG strafbar.
2. Für eine öffentliche Zugänglichmachung eines Musikstückes ist es nicht erforderlich, dass das Werk durch den Nutzer auf einen neuen Tonträger fixiert wird.
3. Die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikstücken als „Stream“, bzw. „Musik-on-demand“ ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ist nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 108 a Abs. 1, 85 Abs. 1, 19 a UrhG strafbar.
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LG Hamburg: Öffentliche Zugänglichmachung durch Music-on-Demand
Urteil v. 06.10.2004, Az. 308 O 217/05
Das Veröffentlichen von Musikstücken als Stream stellt eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG dar. Es handelt sich dann nicht um eine "Sendung" iSv § 20 UrhG wenn ausschließlich die Nutzer über Zeitpunkt und Dauer der Übertragung entscheiden.
Das Urteil im Volltext





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