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Urteile zu Straftäter
OLG Hamburg: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven
Urteil v. 20.03.2011, Az. 7 U 45/10
1. Aufgrund einer Gefährdung des Resozialisierungsinteresses darf in einem Online-Archiv der Name eines kurz vor der Entlassung stehenden Straftäter, der einstmals eine aufsehenerregende schwere Straftat begangen hat, nicht genannt werden.
2. Soweit der Betreiber eines Online-Archivs Dritte in großer Zahl Inhalte in sein Angebot einpflegen lässt, kann der Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis über die Existenz eines unzulässigen Eintrags zur Unterlassung verpflichtet werden.
2. Soweit der Betreiber eines Online-Archivs Dritte in großer Zahl Inhalte in sein Angebot einpflegen lässt, kann der Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis über die Existenz eines unzulässigen Eintrags zur Unterlassung verpflichtet werden.
Das Urteil im Volltext
BGH: Sedlmayr-Mord – Berichte im Online-Archiv des KStA
Urteil v. 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von Kurzmeldungen zum Abruf im Internet, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird und durch die auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam gemacht wird.
Das Urteil im Volltext
BGH: Sedlmayr-Mörder IV – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins
Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 244/08
Die Frage, ob ein Nachrichtenmagazin nicht mehr aktuelle Wort- und Bildberichterstattungen, in denen ein verurteilter Straftäter kenntlich dargestellt ist, aus ihrem Online-Archiv entfernen muss, ist auf Grundlage einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in alten Meldungen enthaltenen kontextbezogenen Bilder, soweit es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil einer Berichterstattung zum Abruf im Internet bereitgehalten werden dürfen. Eine journalistisch nicht zu beanstandende Berichterstattung über den Mordprozess im Fall des bekannten Schauspielers Sedlmayr stellt dabei eine zulässige Berichtersattung über zeitgeschichtliches Ereignis dar.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in alten Meldungen enthaltenen kontextbezogenen Bilder, soweit es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil einer Berichterstattung zum Abruf im Internet bereitgehalten werden dürfen. Eine journalistisch nicht zu beanstandende Berichterstattung über den Mordprozess im Fall des bekannten Schauspielers Sedlmayr stellt dabei eine zulässige Berichtersattung über zeitgeschichtliches Ereignis dar.
Das Urteil im Volltext
BGH: Sedlmayr-Mörder III – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins
Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 243/08
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.
Das Urteil im Volltext
BGH: Sedlmayr-Mörder I – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt
Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08
Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
Das Urteil im Volltext
BGH: Sedlmayr-Mörder II – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt
Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 228/08
Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
Das Urteil im Volltext
OLG Bremen: Löschungspflichten aus Onlinearchiven
Beschluss v. 30.11.2009, Az. 3 W 33/09
War eine identifizierende Berichterstattung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zulässig, so ist auch die Archivierung in Online-Archiven zulässig.
Das Urteil im Volltext
BGH: Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen
Urteil v. 28.10.2008, Az. VI ZR 307/07
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Resozialisierungsgefährdung durch elektronisches Zeitungsarchiv
Urteil v. 18.01.2008, Az. 324 O 507/07
1. Eine Berichterstattung bei voller Namensnennung berührt regelmäßig das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
2. Bei der Berichterstattung über inhaftierte und entlassene Straftäter hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Täters zu erfahren, hinter dessen Individualinteresse, mit seiner Tat "in Ruhe gelassen" zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurückzutreten. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung stehen sich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters und die Pressefreiheit gegenüber.
3. Eine identifizierende Berichterstattung in Form eines Online-Archives kann die Resozialisierung des Betriffenen gefährden, soweit sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt. Dies gilt auch, für den Fall, dass dessen Haftentlassung nicht unmittelbar bevorsteht.
4. Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet wäre, kann sich der Betreiber eines solchen Online-Archivs nicht berufen. Denn bei sog. elektronischen Zeitungsarchiven mangelt es regelmäßig bereits am klassischen Archivcharakter i. S. v. § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Des Weiteren steht dem auch die Tatsache entgegen, dass außenstehenden Dritten der Zugriff auf das Archiv gewährt wird.
2. Bei der Berichterstattung über inhaftierte und entlassene Straftäter hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Täters zu erfahren, hinter dessen Individualinteresse, mit seiner Tat "in Ruhe gelassen" zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurückzutreten. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung stehen sich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters und die Pressefreiheit gegenüber.
3. Eine identifizierende Berichterstattung in Form eines Online-Archives kann die Resozialisierung des Betriffenen gefährden, soweit sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt. Dies gilt auch, für den Fall, dass dessen Haftentlassung nicht unmittelbar bevorsteht.
4. Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet wäre, kann sich der Betreiber eines solchen Online-Archivs nicht berufen. Denn bei sog. elektronischen Zeitungsarchiven mangelt es regelmäßig bereits am klassischen Archivcharakter i. S. v. § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Des Weiteren steht dem auch die Tatsache entgegen, dass außenstehenden Dritten der Zugriff auf das Archiv gewährt wird.
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OLG Celle: Haftung der Strafverfolger für Internetforum - „Virtueller Pranger“
Urteil v. 19.07.2007, Az. 16 U 2/07
1. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines öffentlich zugänglichen Internetforums zur Aufklärung eines Kapitalverbrechens stellt eine schwerwiegende und nicht zu rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung der darin beschuldigten Personen dar. Mitteilungen von Hinweisgebern sollen in der Regel nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Durch ein derartiges Internetforum wird die beschuldigte Person an einen "virtuellen Pranger" gestellt.
2. Zulässig ist es jedoch, dass Strafverfolgungsbehörden öffentliche Medien – wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet – als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
2. Zulässig ist es jedoch, dass Strafverfolgungsbehörden öffentliche Medien – wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet – als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Identifizierende Berichterstattung in Online-Zeitungsarchiven
Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07
Die Veröffentlichung des Namens eines Straftäters in Pressearchiven kann auch im Nachhinein rechtswidrig werden, wenn im Laufe der Zeit das öffentliche Interesse an der namentlichen Berichterstattung verblasst und das Resozialisierungsinteresse des Straftäters überwiegt.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven
Beschluss v. 20.09.2006, Az. 16 W 56/06
1. Auch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Straftäters kann ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung unter voller Namensnennung über einen Straftäter bestehen. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotos, wenn die Aufnahmen während des Gerichtsprozesses gemacht wurden und sie für die Öffentlichkeit untrennbar mit der Tat verbunden sind.
2. Die Archivierung einer solchen Berichterstattung in Online-Archiven ist auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse zwischenzeitlich nicht mehr besteht.
2. Die Archivierung einer solchen Berichterstattung in Online-Archiven ist auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse zwischenzeitlich nicht mehr besteht.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten
Beschluss v. 13.06.2006, Az. 1 BvR 565/06
1. Die Berichterstattung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters darstellen. Der Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts gegenüber einer Berichterstattung über eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafe oder Geldbuße ist nicht erst dort betroffen, wo die Berichterstattung stigmatisierende Auswirkungen hat und eine soziale Isolierung des Betroffenen droht.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen dennoch den Vorrang.
3. Wird dabei durch Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext entfremdet worden sind.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen dennoch den Vorrang.
3. Wird dabei durch Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext entfremdet worden sind.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven
Beschluss v. 14.11.2005, Az. 15 W 60/05
Die Archivierung von Presseartikeln über einen verurteilten Straftäter in Online-Archiven kann auch dann zulässig sein, wenn mittlerweile kein öffentliches Interesse an einer namentlichen Nennung des Straftäters mehr besteht. Denn mit der Archivierung von Druckwerken wird eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe erfüllt, denn die Archivierung von Druckwerken dient dazu, jedem Interessierten einen historischen und kulturellen Überblick zu verschaffen. Dies gilt auch für elektronische Archive. Die Abrufbarkeit einer solchen Berichterstattung im Internet erschwert auch nicht zwangsläufig die Resozialisierung. Denn der Abruf eines nicht mehr aktuellen Berichts aus einem Online-Archiv hat eine deutlich geringere Breitenwirkung.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Lebach II
Urteil v. 25.11.1999, Az. 1 BvR 348/98,1 BvR 755/98
1. Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.
3. Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.
3. Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Lebach
Urteil v. 05.06.1973, Az. 1 BvR 536/72
1. Eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt kann sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit deckt sowohl die Auswahl des dargebotenen Stoffes als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der gewählten Form der Sendung.
Erst wenn die Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen.
2. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt.
Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen.
3. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt.
Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 35, 202
Erst wenn die Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen.
2. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt.
Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen.
3. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt.
Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 35, 202
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Strafgefangene
Urteil v. 14.03.1972, Az. 2 BvR 41/71
1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 33, 1
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 33, 1
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