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Urteile zu Strafrecht
OVG Lüneburg: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Kinderpornographie
Urteil v. 01.03.2011, Az. 20 LD 1/09
Zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Sichverschaffens und des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten wegen der besonderen Schwere des Dienstvergehens.
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OLG Frankfurt am Main: Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle
Beschluss v. 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09
Zum Vorliegen einer konkludenten Täuschung im Sinne von § 263 StGB bei einem Webseitenbetreiber, der durch die Gesamtgestaltung seines Telemedienangebots die Absicht verfolgt, Nutzer über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen (vulgo: „Abofalle“).
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OVG Berlin: Bimmel-Bingo – Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen
Urteil v. 02.12.2010, Az. OVG 11 B 35.08
Die Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen im Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg verstößt weder gegen den Rundfunkstaatsvertrag noch ist sie - etwa im Hinblick auf die strafrechtlichen Verfallsvorschriften - verfassungsrechtlich zu beanstanden
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OLG Oldenburg: Strafbarkeit von unwissentlichem Besitz von Kinderpornographie
Urteil v. 29.11.2010, Az. 1 Ss 166/10
Wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen Personalcomputer überspielt hat, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), sobald er dies für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, und die Dateien auf seinem PC belässt.
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BGH: Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung
Beschluss v. 04.11.2010, Az. 4 StR 404/10
Zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme (hier: Anforderung und Übermittlung von Telekommunikations-Verkehrsdaten), wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Hauptsacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Ermittlungsmaßnahme feststellt.
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LG Wuppertal: Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs
Beschluss v. 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk ist nicht strafbar: Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnimmt. Ebensowenig ist der Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG erfüllt. Denn weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs werden personenbezogene Daten abgerufen. Letztlich scheidet auch eine Strafbarkeit wegen des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB aus.
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AG Nürtingen : Strafbarkeit des unbefugten Entsperrens von Mobiltelefonen mit SIM-Lock
Urteil v. 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08
Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.
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OLG Oldenburg: Ping-Anrufe sind Betrug
Beschluss v. 20.08.2010, Az. 1 Ws 371/10
In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen.
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BGH: Auslesen von Magnetstreifen II
Beschluss v. 18.03.2010, Az. 4 StR 555/09
Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nach der Ansicht des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202 a Abs. 1 StGB. Anfrage nach § 132 Abs. 2 GVG beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalten werde.
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KG Berlin: Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
Beschluss v. 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
1. Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay im Internet kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008, 5 Ss 347/08).
2. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.
2. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.
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LG Bamberg: Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes
Beschluss v. 20.07.2009, Az. Qs 104/2009
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 2 StPO i. V. m. Abs. 1 vorliegen. Der Anbieter eines Anonymisierungsdienstes im Internet ist daher nicht verpflichtet, die im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung gespeicherten IP-Adressen an die Ermittlungsbehörden herauszugeben, solange keine Katalogstraftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO vorliegt.
2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.
2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.
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BVerfG: Verbreiten pornographischer Filme mit Scheinjugendlichen
Urteil v. 06.12.2008, Az. 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher“ lässt sich allenfalls dann annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.
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OLG Hamm: Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
Beschluss v. 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08
1. Das Anlegen eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.
2. Auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten.
2. Auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten.
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OLG Hamm: Kündigung des Girovertrags für Abo-Fallen
Beschluss v. 13.10.2008, Az. 31 W 38/08
Wird ein Girokonto zur Verbuchung von Einnahmen durch eine „Abo-Falle“ im Internet genutzt, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der die Bank zur Kündigung des Girovertrages berechtigt.
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OLG Stuttgart: Öffentliche Zugänglichmachung durch Music-on-Demand
Beschluss v. 21.01.2008, Az. 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007
1. Das Übertragen von Musikstücken als „Stream“ im Internet ist eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Es handelt sich dann nicht um eine "Sendung" im Sinne von § 20 UrhG, wenn ausschließlich die Nutzer über Zeitpunkt und Dauer des Abrufs entscheiden und kein permanentes Programm gesendet wird.
2. Für eine öffentliche Zugänglichmachung eines Musikstückes ist es nicht erforderlich, dass das Werk durch den Nutzer auf einen neuen Tonträger fixiert wird.
3. Die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikstücken als „Stream“, bzw. „Musik-on-demand“ ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ist nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 108 a Abs. 1, 85 Abs. 1, 19 a UrhG strafbar.
2. Für eine öffentliche Zugänglichmachung eines Musikstückes ist es nicht erforderlich, dass das Werk durch den Nutzer auf einen neuen Tonträger fixiert wird.
3. Die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Musikstücken als „Stream“, bzw. „Musik-on-demand“ ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ist nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 108 a Abs. 1, 85 Abs. 1, 19 a UrhG strafbar.
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OLG Frankfurt am Main: Aufruf zu einer Internetdemonstration gegen einen Konzern
Beschluss v. 22.05.2006, Az. 1 Ss 319/05
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration, mit dem Ziel die die Homepage eines Unternehmens zu blockieren, erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" noch das der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne von § 240 StGB.
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OLG Stuttgart: Strafbarkeit von Hyperlinks
Urteil v. 24.04.2006, Az. 1 Ss 449/05
1. Der Betreiber einer Internetseite kann sich durch das Setzen von Links auf rechtswidrige Seiten strafbar machen.
2. Das Setzen eines direkten Links auf strafbare Inhalte erfüllt regelmäßig das „Zugänglichmachen“ im Sinne von § 86 Abs. 1 StGB täterschaftlich.
2. Die Haftungsprivilegien aus den §§ 8 ff TDG gelten nicht für Hyperlinks. Auch eine analoge Anwendung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
2. Das Setzen eines direkten Links auf strafbare Inhalte erfüllt regelmäßig das „Zugänglichmachen“ im Sinne von § 86 Abs. 1 StGB täterschaftlich.
2. Die Haftungsprivilegien aus den §§ 8 ff TDG gelten nicht für Hyperlinks. Auch eine analoge Anwendung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
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BVerwG: Ausstrahlung pornographischer Sendungen
Urteil v. 20.02.2002, Az. 6 C 13.01
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
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BVerfG: Nationalhymne
Beschluss v. 07.03.1990, Az. 1 BvR 1215/87
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Hymne der Bundesrepublik Deutschland nicht generell aus.
2. Als staatliches Symbol geschützt ist nur die dritte Strophe des Deutschlandliedes.
Fundstelle in der Enstcheidungssammlung: BVerfGE 81, 298
2. Als staatliches Symbol geschützt ist nur die dritte Strophe des Deutschlandliedes.
Fundstelle in der Enstcheidungssammlung: BVerfGE 81, 298
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BVerfG: Bundesflagge
Beschluss v. 07.03.1990, Az. 1 BvR 266/86, 913/87
1. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Sie kann auch mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern in Widerstreit treten.
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Bundesflagge durch eine künstlerische Darstellung nicht generell aus.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 81, 278
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Bundesflagge durch eine künstlerische Darstellung nicht generell aus.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 81, 278
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BVerfG: Strafgefangene
Urteil v. 14.03.1972, Az. 2 BvR 41/71
1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 33, 1
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 33, 1
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BVerfG: Schmidt/Spiegel
Beschluss v. 25.01.1961, Az. 1 BvR 9/57
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt auch Gegenäußerungen in der Presse, die der Art eines Presseangriffs und seiner Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung entsprechen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG; § 193 StGB).
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113
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