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Urteile zu Strafprozessrecht
BVerfG: Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen
Beschluss v. 13.11.2010, Az. 2 BvR 1124/10
1. IP-Adressen sind im Rahmen der näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst. Die Abfrage von gespeicherten IP-Adressen stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.
2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.
3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.
3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
Das Urteil im Volltext
BGH: Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung
Beschluss v. 04.11.2010, Az. 4 StR 404/10
Zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme (hier: Anforderung und Übermittlung von Telekommunikations-Verkehrsdaten), wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Hauptsacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Ermittlungsmaßnahme feststellt.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Strafprozessualer Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 27.11.2009, Az. 34 AR 4/09
1. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 1 UrhG schränkt das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG wegen fehldendem "gewerblichen Ausmaß" nicht vorliegen.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
Das Urteil im Volltext
LG Bamberg: Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes
Beschluss v. 20.07.2009, Az. Qs 104/2009
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 2 StPO i. V. m. Abs. 1 vorliegen. Der Anbieter eines Anonymisierungsdienstes im Internet ist daher nicht verpflichtet, die im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung gespeicherten IP-Adressen an die Ermittlungsbehörden herauszugeben, solange keine Katalogstraftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO vorliegt.
2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.
2. Die Tatsache allein, dass sich ein unbekannter Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO.
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BVerfG: Beschlagnahme von E-Mails
Beschluss v. 16.06.2009, Az. 2 BvR 902/06
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.
Das Urteil im Volltext





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