Urteile zu Stellungnahme

KG Berlin: Gegendarstellung und Stellungnahme – Koma-Wirt

1. Ein Gegendarstellungsinteresse kann durch die Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Ausgangsmitteilung nur dann entfallen, wenn auf diese Art und Weise die Funktion einer Gegendarstellung, den Betroffenen mit seiner Sicht der Dinge zu Wort kommen zu lassen, erfüllt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird.

2. Ein Presseorgan kann gegen die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nur dann deren Unwahrheit einwenden, soweit diese offensichtlich ist.