Urteile zu Standardsoftware

OLG Köln: Mängelrüge bei Standardsoftware

1. Auf die Lieferung von Standardsoftware findet Kaufvertragsrecht Anwendung. Auch § 377 HGB ist anwendbar.

2. Installation und Einweisung für eine Software unterfallen dem Werkvertragsrecht.

3. Macht der Käufer einer Standardsoftware geltend, dass diese mangelhaft sei, muss er genaue Angaben darüber machen, welche genauen Eingaben er gemacht hat und wie genau (ggf. mit welchen Fehlermeldungen) die Software darauf reagiert hat. Allgemeine Ausführungen, dass bestimmte Teile einer Software Daten "verschlucken" sind nicht ausreichend.