1. Die Stellung des Ministerpräsidenten als ranghöchster Repräsentant des Landes und herausgehobenes Verfassungsorgan (Art. 101 LV ff.) eröffnet für regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit einen spezifischen Handlungsraum.
2. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit muss sich aber stets innerhalb des von der Landesverfassung dem jeweiligen Verfassungsorgan zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs halten. Sie ist ferner dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet und unterliegt in Vorwahlzeiten grundsätzlich dem Gebot äußerster Zurückhaltung.
3. Mit den Anforderungen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit lässt sich eine Veranstaltung nicht vereinbaren, deren Unterhaltungselementen mehr als eine lediglich dienende Funktion bei der in erster Linie gebotenen Informationsvermittlung zukommt.
4. Dies zwingt nicht zum Verzicht auf Originalität und Interesse weckende Aufmachung. Ob danach die Grenzen zulässiger Amtsrepräsentation und regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit überschritten sind, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Informations- und Unterhaltungselemente zu beurteilen.
5. Die verfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich auch im Verhältnis von Bund und Ländern zu wahren. Allerdings gilt für die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung im nahen Vorfeld einer Bundestagswahl mit Blick auf die Eigenständigkeit der Verfassungsräume nicht zwangsläufig das Gebot äußerster Zurückhaltung. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie parteiergreifend in den Bundestagswahlkampf hineinwirkt.
1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.
2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 105, 252
1. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös- weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.
2. Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
3. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 105, 279