Urteile zu Störerhaftung
LG Hamburg: Haftung von Youtube
Urteil v. 20.04.2012, Az. 310 O 461/10
2. Youtube ist nicht nur verpflichtet, rechtswidrige Videos nach einem entsprechenden Hinweis zu löschen, sondern auch mittels des Content-ID-Verfahrens, sowie mittels Wortfilter künftige Uploads dieser Videos zu verhindern.
OLG Stuttgart: Haftung für Domain-Parking
Urteil v. 19.04.2012, Az. 2 U 91/11
2. Ein Tätigwerden ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer festgestellt werden kann. Dabei erfordert der Hinweis grundsätzlich jedoch keine Vorlage von Belegen für die im Hinweis mitgeteilten Umstände; vielmehr ist dies nur dann erforderlich, wenn berechtigte Zweifel am Bestehen der behaupteten Rechtsverletzung vorliegen.
LG Berlin: Urheberrechtsverletzungen bei Wikipedia - Loriot
Urteil v. 27.03.2012, Az. 15 O 377/11
2. Eine Abmahnung an die Wikimedia Inc. kann formlos an die allgemeine E-Mail-Adresse, wie sie im Impressum angegeben ist, erklärt werden.
3. Von § 5 Abs. 1 UrhG (Gemeinfreiheit) werden nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden Kunst. Briefmarken fallen nicht unter § 5 Abs. 2 UrhG.
4. Eine Zustellung im Sinne von §§ 929 Abs. 2, 183 ZPO an einen Schuldner in den USA ist durch Postsendung mit internationalem Rückschein wirksam.
BVerfG: Störerhaftung – Prüfungs- und Aufklärungspflichten von Anschlussinhabern
Beschluss v. 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11
OLG Hamburg: Rapidshare II
Urteil v. 14.03.2012, Az. 5 U 87/09
2. Eine öffentliche Zugänglichmachung besteht bei Rapidshare nicht schon im Upload rechtswidriger Inhalte, sondern erst in der Verbreitung der Links auf diese Inhalte (Abkehr von OLG Hamburg, MMR 2008, 823 - Rapidshare I).
3. Rapidshare ist kein „neutraler Vermittler“. Indem Rapidshare eine anonyme Nutzung seines Dienstes gestattet, nimmt es eine „aktive Rolle“ ein, weil Urheberrechtsverletzungen gefördert werden, von denen das Unternehmen indirekt profitiert.
4. § 13 Abs. 6 TMG schreibt keine zwingende anonyme Nutzbarkeit von Telemediendiensten vor. Die Vorschrift steht vielmehr unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt. Eine anonyme Nutzung ist nicht zumutbar, wenn ein Dienst eine besondere Gefahrgeneigtheit aufweist.
5. Rapidshare ist es zuzumuten, einschlägige Linklisten auf die Verbreitung von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke zu überwachen. Dabei muss Rapidshare nicht nur Links entfernen, die als rechtswidrig erkannt wurden, sondern auch versuchen, ähnliche Links zu erkennen.
6. Neben einer Überwachung von Linklisten hat Rapidshare eine "allgemeine Marktüberwachungspflicht".
BVerfG: Nichtannahmebeschluss AnyDVD
Beschluss v. 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11
2. So begegnet es keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt. Denn es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren.
BGH: Basler Haar-Kosmetik – Zur Haftung des Admin-C
Urteil v. 09.11.2011, Az. I ZR 150/09
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstän-den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
BGH: regierung-oberfranken.de
Urteil v. 27.10.2011, Az. I ZR 131/10
b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.
BGH: Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot
Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10
b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortli-chen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
Urteil v. 31.08.2011, Az. 28 O 362/10
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
LG Stuttgart: Haftung von Sedo für Markenverletzungen
Urteil v. 28.07.2011, Az. 17 O 73/11
LG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige
Beschluss v. 10.01.2011, Az. 28 O 421/10
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.
OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei unzureichend gesichertem WLAN
Urteil v. 21.12.2010, Az. 11 U 52/07
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
LG Hamburg: Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 25.11.2010, Az. 310 O 433/10
BGH: Sedo
Urteil v. 18.11.2010, Az. I ZR 155/09
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
BGH: AnyDVD
Urteil v. 14.10.2010, Az. I ZR 191/08
OLG Hamburg: sevenload.de – Urheberrechtsverletzung durch Nutzervideos
Urteil v. 29.09.2010, Az. 5 U 9/09
2. Sofern die hochgeladenen Videos Urheberrechte Dritter verletzen, haftet der Seitenbetreiber weder als Täter noch als Teilnehmer auf Unterlassung. Jedoch trifft ihn nach den Grundsätzen der Störerhaftung die Verpflichtung, Videos nach entsprechendem Hinweis auf Rechtsverletzungen unverzüglich zu entfernen und Vorkehrungen zu treffen, die weiteren Rechtsverletzungen vorbeugen.
LG Hamburg: Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 03.09.2010, Az. 308 O 27/09
2. Youtube ist keine reine Hostingplattform i.S. von Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie oder § 10 TMG. Denn Youtube speichert die Inhalte nicht ausschließlich für Dritte zwischen und berschränkt sich auch nicht auf deren bloße Weiterleitung.
3. Die formularmäßige Versicherung eines Nutzers beim Video-Upload, er habe alle erforderlichen Rechte, entbindet Youtube nicht von der Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelnen nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt; dies gilt umso mehr, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann.
LG Frankfurt am Main: Störerhaftung eines Hotels bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste
Urteil v. 18.08.2010, Az. 2-06 S 19/09
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
OLG Frankfurt am Main: regierung-oberbayern.de – Störerhaftung der DENIC
Urteil v. 17.06.2010, Az. 16 U 239/09
BGH: Sommer unseres Lebens
Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08
2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.
3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.
LG Hamburg: Keine Störerhaftung von Wikimedia e.V für Wikipedia
Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08
2. Wikimedia Deutschland macht sich die Inhalte der Wikipedia nicht zu eigen. Dass der Verein durch die Suchmaschine auf www.wikipedia.de den Zugang zur Wikipedia erleichtert, ist insofern nicht ausreichend. Auch wird aus der Gestaltung der Wikipedia deutlich, dass die Inhalte von Nutzern erstellt werden und nicht von einer Redaktion der Wikipedia, bzw. des Vereins Wikimedia Deutschland.
3. Wikimedia Deutschland haftet nicht für rechtswidrige Äußerungen, die lediglich in der Versionshistorie der Wikipedia abrufbar sind. Denn ein adäquat-kausaler Beitrag im Sinne der Störerhaftung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn eine lediglich mittelbare Verknüpfung von Internet-Seiten verschiedener Anbieter untereinander gegeben ist.
LG Hamburg: Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren
Urteil v. 12.03.2010, Az. 308 O 640/08
2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen. Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.
LG Hamburg: Störerhaftung eines Videoportals bei vormaligem Flagging
Urteil v. 05.03.2010, Az. 324 O 565/08
2. Des Weiteren zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in solchen Fallkonstellationen.
LG Hamburg: Prüfungspflichten bei Personensuchmaschinen
Beschluss v. 07.10.2009, Az. 325 O 190/09
OLG Hamburg: Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare
Urteil v. 30.09.2009, Az. 5 U 111/08
2. Ein Download-Hoster haftet jedoch nicht als Täter oder Teilnehmer für urheberrechtsverletzende Dateien, die durch Dritte beim ihm gespeichert werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht.
3. Er haftet jedoch als Störer auf Unterlassung. Zwar muss der Betreiber nicht ohne Weiteres vorsorglich sein gesamtes Angebot nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen. Er ist jedoch zumindest verpflichtet, diejenigen Nutzer, die in der Vergangenheit bereits rechtswidrige Dateien hochgeladen haben, auch zukünftig intensiv zu überprüfen. Dabei ist ihm auch eine Überprüfung von Dateien bereits vor Veröffentlichung zumutbar. Auch das Entpacken komprimierter Dateien, die Zurückweisung verschlüsselter Inhalte und die Sperrung des Zugriffs über Proxy-Server können als wirksame und zumutbare Maßnahmen geboten sein.
4. Ist das Geschäftsmodell des Hosters dazu geeignet, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet unter dem Schutz völliger Anonymität und fehlender Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen, ist es rechtlich nicht schutzwürdig. Dies kann schon gegeben sein, wenn 5-6% der hochgeladenen Dateien rechtswidrig sind, sofern sich daraus eine besonders hohe absolute Zahl von Rechtsverletzungen ergibt. Dem Hoster sind in diesem Fall auch Maßnahmen zumutbar, die in letzter Konsequenz die Einstellung des Dienstes nach sich ziehen könnten.
LG Berlin: Überwachungspflichten von Forenbetreibern
Beschluss v. 10.09.2009, Az. 27 S 7/09
LG Hamburg: Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen
Urteil v. 31.07.2009, Az. 325 O 85/09
2. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Kunde, der die rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht hatte, zwischenzeitlich seinen Vertrag gekündigt und sämtliche Daten gelöscht hat.
3. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Webhoster keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten hat. Bei einem „virtuellen Server“, auf den lediglich der Kunde zugreifen kann, hat der Hoster ggf. technische Filtermaßnahmen auf Netzwerkebene, wie etwa Proxyserver oder Firewalls zu installieren, die den Zugriff auf die rechtswidrigen Inhalte verhindern.
KG Berlin: Haftung eines Foto-Portals
Beschluss v. 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.
LG Hamburg: Haftung der Wikimedia Foundation für Wikipedia-Inhalte
Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08
BGH: Störerhaftung für Domainpächter
Urteil v. 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08
LG Köln: Haftung eines Videoportals für rechtwidrige Nutzer-Videos
Urteil v. 10.06.2009, Az. 28 O 173/09
2. Das gilt auch dann, wenn die Videos nicht auf den eigenen Seiten gehostet werden, aber derart in die Webseite integriert werden, dass sie wie eigene Inhalte präsentiert werden.
LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 02.06.2009, Az. 310 O 93/08
2. Weder das Vorhalten einer „Abuse“-Abteilung noch Wort- oder MD5-Filter sind geeignet, Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern.
3. Bietet der Hoster seinen Nutzern bewusst eine anonyme Teilnahme und profitiert er – auch nur mittelbar – von den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, kommt seinem Interesse am reibungslosen Geschäftsablauf seines Dienstes nur geringes Gewicht zu. Ihm ist deshalb zumindest eine Überprüfung verdächtiger Dateien bereits beim Upload zuzumuten.
OLG Zweibrücken: Prüfungspflichten eines Forenbetreibers
Urteil v. 14.05.2009, Az. 4 U 139/08
2. Erst wenn die konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist sonach von der Frage nach dem Eintritt der Prüfpflicht zu trennen.
LG Köln: Haftung für Filesharing durch Familienangehörige
Urteil v. 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
2. Den Inhaber trifft in diesem Fall nicht nur die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr muss er auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen.
3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch die entsprechenden Rechteinhaber ist auch dann „erforderlich“, wenn zur Ermittlung des Anschlussinhabers Akteneinsichtsrecht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten notwendig sind. Denn diese kann nach § 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.
OLG Koblenz: Zur Haftung des Admin-C
Urteil v. 23.04.2009, Az. 6 U 730/08
2. Wird der Admin-C jedoch nur für ein Unternehmen tätig und muss ihm dabei bewusst sein, dass eine konkrete Gefahr für Rechtsverstöße durch Domainregistrierungen besteht, kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Überprüfung der Domainnamen im Einzelfall nicht möglich war. In diesem Fall hätte es ihm frei gestanden, sich nicht für die Position des Admin-C zur Verfügung zu stellen.
BGH: Halzband
Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C
Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08
OLG Hamburg: Alphaload
Urteil v. 28.01.2009, Az. 5 U 255/07
2. Ein Usenet-Provider haftet aber jedenfalls dann als Störer nach §§ 823, 1004 BGB analog für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Dienst begangen werden, wenn er den Missbrauch seines Dienstes nicht nur kennt, sondern hiermit auch unmissverständlich wirbt und Software zur Verfügung stellt, die gerade eine missbräuchliche Nutzung des Usenets maßgeblich erleichtert. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst in diesem Fall nicht nur die Bewerbung des Dienstes, sondern dessen gesamten Betrieb.
3. Der Störer hat in diesem Fall auch nicht das seinerseits Erforderliche zur Verhinderung der Rechtsverletzungen getan, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verbreitungsverbot für urheberrechtlich geschützte Werke unterbringt.
BGH: Keine Markenverletzung durch Keywordwerbung - PCB
Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 139/07
BGH: Beta-Layout
Urteil v. 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - bundesligaforen.de
Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 180/07
2. Der Betreiber eines Meinungsforums ist nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu überprüfen.
3. Er haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.
4. Ein Forenbetreiber haftet nicht schon allein deshalb für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer hochgeladen wurden, weil er überhaupt die Möglichkeit zum Hochladen von Fotos anbietet.
OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - webkoch.de
Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 167/07
2. Er haftet auch nicht vor Kenntniserlangung als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen.
3. Das gilt auch dann, wenn er seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, Inhalte anonym zu veröffentlichen, es sei denn, dass das gesamte Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Nutzer ausgelegt ist.
BGH: Cybersky
Urteil v. 15.01.2009, Az. I ZR 57/07
b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).
OLG Hamburg: Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 14.01.2009, Az. 5 U 113/07
2. Wirbt ein Access-Provider jedoch aktiv mit der Behauptung, dass sein Dienst besonders gut für die Begehung von Rechtsverletzungen geeignet sei, treffen ihn gesteigerte Prüfungspflichten, die auch bis zu einer Überwachungspflicht führen können. Der Umstand allein, dass der Anbieter mit einem „anonymen und unzensierten“ Zugang zu „vielen Terabyte an Daten“ wirbt, ist hingegen noch nicht ausreichend, solch umfangreiche Prüfungspflichten zu begründen. Auch allein der Zugang zur Gruppe „alt.binaries“ im Usenet rechtfertigt keine verschärfte Haftung.
3. Unabhängig davon ist es dem Access-Provider jedoch zumutbar, die Dateiuploads seiner Kunden auf solche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, die im zuvor bekannt geworden sind. Dabei hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm aus technischer Sicht aktuell zur Verfügung stehen, um den weiteren Upload rechtswidriger Inhalte durch seine Kunden zu verhindern.
4. Ein Usenet-Provider ist zumindest zu Teilen von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
OLG Hamburg: Haftung eines Fotoportals
Urteil v. 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.
3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.
LG Potsdam: Mitstörerhaftung eines Fotoportals
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 175/08
2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.
OLG Hamburg: Zur Haftung eines Webhosters für Persönlichkeitsverletzungen
Beschluss v. 19.11.2008, Az. 7 W 144/08
LG Hamburg: Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing
Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08
2. DNS-Sperren sind nur bedingt geeignet den Zugriff auf Internetseiten zu verhindern.
LG Hamburg: Keine Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen
Beschluss v. 17.10.2008, Az. 325 O 242/08
OLG Köln: Gehilfenhaftung für Urheberrechtsverletzung
Urteil v. 26.09.2008, Az. 6 U 111/08
LG Düsseldorf: Keine Haftung bei Domain-Parking
Urteil v. 03.09.2008, Az. 2a O 40/08
2. Dies gilt umso mehr für den Admin-C der Internetseite des Unternehmens.
LG Mannheim: Paneuropäische Internetlizenzen
Urteil v. 25.08.2008, Az. 7 O 224/08 Kart
2. Ein Unternehmen, das „paneuropäische Verwertungslizenzen“ vertreibt, ohne selbst die Rechte im erforderlichen Umfang zu besitzen, haftet als Handlungsstörer auf Unterlassung.
OLG Köln: Keine Haftung des Admin-C
Urteil v. 15.08.2008, Az. 6 U 51/08
OLG Hamburg: Keine Haftung des Domaininhabers
Urteil v. 05.08.2008, Az. 7 U 29/08
2. Der Umstand, dass ein Journalist für mehrere Verlage arbeitet, führt nicht dazu, dass alle Arbeitgeber für rechtswidrige Beiträge dieses Journalisten haften.
AG Frankfurt: Keine Störerhaftung für Kommentare in Blogs
Urteil v. 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17
2. Vor Kenntnis rechtswidriger Inhalte treffen den „Administrator“ keine Prüfungspflichten über die Rechtmäßigkeit von Nutzerkommentaren. Bis zur Kenntnis der Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs keine rechtsverletzende Kommentare veröffentlichen.
3. Das Betreiben eines lnternetforums untersteht dem Schutz der Presse und Meinungsfreiheit. Besondere Prüfungspflichten für Blogs, die sich mit kritischen Themen beschäftigen, würden diesem Schutz nicht gerecht.
4. Bei der Bestimmung der Prüfungspflichten ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein gewerbliches Blog handelt und ob der Betreiber durch rechtswidrige Beiträge direkt oder Indirekt Umsatz erzielt.
LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
OLG Hamburg: Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter
Urteil v. 02.07.2008, Az. 5 U 73/07
OLG Frankfurt: Keine generelle Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
BGH: Internet-Versteigerung III
Urteil v. 30.04.2008, Az. I ZR 73/05
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform
Beschluss v. 09.04.2008, Az. 28 O 690/07
2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.
3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.
LG Düsseldorf: Schadensersatz für unberechtigte Abmahnung
Urteil v. 19.03.2008, Az. 2a O 314/07
2. Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen, die durch seine Mitglieder über die Plattform begangen werden. Auch eine Störerhaftung kommt erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzungen in Betracht.
OLG Frankfurt: Haftung für Werbung Dritter
Urteil v. 12.02.2008, Az. 2-6 O 680/06
2. Werden auf einer Internetseite die Leistungen eines Unternehmens beworben, handelt es sich bei dem Betreiber der Internetseite um einen Beauftragten des Unternehmers.
3. Auch wer absprachewidrig im Impressum einer Internetseite aufgeführt ist, kann als Störer auf Unterlassung haften. Das Haftungsprivileg aus § 7 Abs. 2 TMG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus, zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei den beanstandeten Daten um fremde Informationen handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall wenn eine, über das übliche Maß hinausgehende, Nähe zwischen der Person, die im Impressum aufgeführt ist und dem eigentlichen Seitenbetreiber vorliegt.
OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche
Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
LG Düsseldorf: Störerhaftung von Rapidshare
Urteil v. 23.01.2008, Az. 12 O 246/07
2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.
3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.
OLG Frankfurt a.M.: Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten
Beschluss v. 22.01.2008, Az. 6 W 10/08
OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers
Urteil v. 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing
Beschluss v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07
LG Hamburg: Haftung des Blog-Betreibers für Kommentare - Stefan Niggemeier
Urteil v. 04.12.2007, Az. 324 O 794/04
2. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Das ist der Fall, wenn sich der Weblog-Betreiber mit seinen Artikeln selbst in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen begibt.
LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains
Urteil v. 28.11.2007, Az. 2a O 176/07
2. Eine Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Anbieter nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich und angemessen reagiert. Eine markenrechtliche Überprüfung aller Domains ist unzumutbar.
OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung
Beschluss v. 29.10.2007, Az. 1 W 232/07-49
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de
Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com
Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
LG Hamburg: Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis
Urteil v. 24.08.2007, Az. 308 O 245/07
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.
BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay
Urteil v. 12.07.2007, Az. I ZR 18/04
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
LG Berlin: Zu den Prüfungspflichten eines Webhosters
Urteil v. 28.06.2007, Az. 10 U 178/06
2. Auch ab Kenntnis haftet der Webhoster nicht als Störer, wenn der Hinweis nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich bei den beanstandeten Inhalten tatsächlich um Rechtsverletzungen oder lediglich unangenehme, aber zutreffende Kritik handelt. Es ist dem Webhoster jedenfalls nicht zuzumuten, eigene Ermittlungen anzustellen, um die Richtigkeit des Hinweises zu überprüfen.
3. Bei Webhostern mit „Massengeschäft“ bestehen Prüfungspflichten nur bei klaren, offenkundigen, oder ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzungen.
LG Düsseldorf: Keine Wiederholungsgefahr bei Löschung von Inhalten
Urteil v. 27.06.2007, Az. 12 O 343/06
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
LG München: Lizenzverletzung der GPL
Urteil v. 24.05.2007, Az. 7 O 5245/07
2. Der Autor einer Software, die er unter der GPL im Internet veröffentlicht hat, hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzer seiner Software, die sich nicht an die Regeln der GPL halten.
3. Der Anbieter einer Webshop-Plattform haftet auch dann für urheberrechtsverletzende Produkte, wenn er selbst den Shop nicht betreibt, sondern nur die technische Basis dafür zur Verfügung stellt.
LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 23.05.2007, Az. 12 O 151/07
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Admin-C
Urteil v. 22.05.2007, Az. 7 U 137/06
LG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Supernature.de
Urteil v. 27.04.2007, Az. 324 O 600/06
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.
LG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
BGH: Internet-Versteigerung II
Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
LG Hamburg: Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel
Urteil v. 05.04.2007, Az. 327 0 699/06
BGH: Störerhaftung von Forenbetreibern
Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06
2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.
3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.
LG Dresden: Keine Störerhaftung des Admin-C
Urteil v. 09.03.2007, Az. 43 O 0128/07 EV
2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.
3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.
4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.
OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers
Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
LG Mannheim: Keine Störerhaftung für Filesharing von Familienangehörigen
Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
LG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
OLG Hamburg: Eltern haften für Filesharing durch Kinder
Beschluss v. 11.10.2006, Az. 5 W 152/06
OLG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Heise
Urteil v. 22.08.2006, Az. 7 U 50/06
LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN
Urteil v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers
Urteil v. 07.06.2006, Az. I-15 U 21/06
2. Dem Forenbetreiber obliegen keine allgemeinen Überwachungspflichten, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind.
3. Darüber hinausgehende Prüfungspflichten aus der Störerhaftung sind nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einem „nicht professionellen“ ist dabei ein geringerer wirtschaftlicher und technischer Aufwand zuzumuten, als einem professionellen Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber ist dann „nicht professionell“, wenn er in keiner Weise von seiner Tätigkeit wirtschaftlich profitiert.
4. Auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, rechtfertigt keine Auferlegung von Prüfungspflichten.
OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate
Urteil v. 24.05.2006, Az. 6 U 200/05
2. Es ist unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes dient lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchant für ihn tätig geworden ist.
KG Berlin: Keine Haftung des Admin-C
Beschluss v. 20.03.2006, Az. 10 W 27/05
OLG München: Haftung für Link auf Kopierschutz-Software - Heise
Urteil v. 28.07.2005, Az. 29 U 2887/05
2. Die einfache Erwähnung einer Software und Verlinkung der Homepage des Herstellers in einem Online-Artikel ist keine „Werbung“ im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG, wenn er hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen des Herstellers wahrt und sich die Werbeaussagen nicht zu Eigen macht.
3. Das Setzen eines Links auf die Homepage des Herstellers von Kopierschutz-Software ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt. Der Linksetzer kann als Störer haften.
4. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
5. Der Linksetzer kann auch dann als Störer haften, wenn er sich den Inhalt der Verlinkten Internetseite nicht zu Eigen gemacht hat.
LG Bonn: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte
Urteil v. 23.02.2005, Az. 5 S 197/04
2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.
3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.
LG München I: Haftung für Links auf Nacktfotos
Urteil v. 07.10.2004, Az. 7 O 18165/03
2. Er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Löscht der Anbieter die beanstandeten Links ohne schuldhafte Verzögerung, handelt er nicht fahrlässig. Auch allein die Tatsache, dass er den eigentlichen Verletzer nicht benennen kann, begründet keine Fahrlässigkeit.
3. Ein Verletzter kann jedoch nach den Grundsätzen der "Ersparnisbereicherung" vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigungen aufgewandt hat. Dazu gehören auch die Kosten zur Entfernung der rechtswidrigen Linkveröffentlichung aus Suchmaschinen.
OLG Hamburg: Domain-Parking
Urteil v. 14.07.2004, Az. 5 U 160/03
BGH: Schöner Wetten
Urteil v. 01.04.2004, Az. I ZR 317/01
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
BGH: Internet-Versteigerung
Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C
Beschluss v. 01.09.2003, Az. 2 W 27/03
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy
Urteil v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00
2. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
OLG Koblenz: Keine Haftung des Admin-C - Vallendar.de
Urteil v. 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00
BGH: ambiente.de
Urteil v. 17.05.2001, Az. I ZR 251/99
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
BGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens
Urteil v. 09.11.2000, Az. I ZR 167/98
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
BGH: Schlußverkaufswerbung II
Urteil v. 10.11.1994, Az. I ZR 147/92
2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.
BGH: Pressehaftung
Urteil v. 26.04.1990, Az. I ZR 127/88
b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.
c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".