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Urteile zu Störerhaftung
LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN
Urteil v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
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LG Düsseldorf: Keine Wiederholungsgefahr bei Löschung von Inhalten
Urteil v. 27.06.2007, Az. 12 O 343/06
1. Ein Forenbetreiber haftet erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte. Vor Kenntniserlangung obliegen ihm keine Prüfungspflichten, das Forum auf rechtswidrige Beiträge hin zu durchsuchen.
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
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OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate
Urteil v. 24.05.2006, Az. 6 U 200/05
1. Der Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchant i.S.d. § 14 Abs. 7 MarkenG.
2. Es ist unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes dient lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchant für ihn tätig geworden ist.
2. Es ist unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes dient lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchant für ihn tätig geworden ist.
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BGH: Störerhaftung von Forenbetreibern
Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06
1. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.
3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.
2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.
3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.
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OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers
Urteil v. 07.06.2006, Az. I-15 U 21/06
1. Ein Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Inhalte Dritter erst ab Kenntniserlangung.
2. Dem Forenbetreiber obliegen keine allgemeinen Überwachungspflichten, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind.
3. Darüber hinausgehende Prüfungspflichten aus der Störerhaftung sind nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einem „nicht professionellen“ ist dabei ein geringerer wirtschaftlicher und technischer Aufwand zuzumuten, als einem professionellen Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber ist dann „nicht professionell“, wenn er in keiner Weise von seiner Tätigkeit wirtschaftlich profitiert.
4. Auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, rechtfertigt keine Auferlegung von Prüfungspflichten.
2. Dem Forenbetreiber obliegen keine allgemeinen Überwachungspflichten, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind.
3. Darüber hinausgehende Prüfungspflichten aus der Störerhaftung sind nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einem „nicht professionellen“ ist dabei ein geringerer wirtschaftlicher und technischer Aufwand zuzumuten, als einem professionellen Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber ist dann „nicht professionell“, wenn er in keiner Weise von seiner Tätigkeit wirtschaftlich profitiert.
4. Auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, rechtfertigt keine Auferlegung von Prüfungspflichten.
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LG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06
1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
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OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C
Beschluss v. 01.09.2003, Az. 2 W 27/03
1. Der Admin-C haftet als Störer für eine markenrechtsverletzende Domain.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
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OLG Koblenz: Keine Haftung des Admin-C - Vallendar.de
Urteil v. 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00
Der Admin-C ist lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Domain-Inhaber ist der alleinige materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist.
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LG Dresden: Keine Störerhaftung des Admin-C
Urteil v. 09.03.2007, Az. 43 O 0128/07 EV
1. Der Admin-C haftet nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, die unter einer Domain hinterlegt sind.
2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.
3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.
4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.
2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.
3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.
4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.
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LG Bonn: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte
Urteil v. 23.02.2005, Az. 5 S 197/04
1. Der Admin-C haftet neben dem Domaininhaber für rechtswidrige Inhalte als Störer.
2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.
3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.
2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.
3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.
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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Admin-C
Urteil v. 22.05.2007, Az. 7 U 137/06
Die Position des Admin-C ist keine gesetzliche oder behördliche Vorgabe, sondern lediglich eine Vertragsbedingung der DENIC. Eine generelle Verantwortlichkeit des Admin-C lässt sich daraus nicht ableiten.
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LG Hamburg: Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel
Urteil v. 05.04.2007, Az. 327 0 699/06
Der Admin-C haftet für haftet als Mitstörer für rechtswidrige Glücksspielangebote, die unter der von ihm verwalteten Domain angeboten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Admin-C eine große Anzahl von Domains betreut.
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OLG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Heise
Urteil v. 22.08.2006, Az. 7 U 50/06
Ein Forenbetreiber hat nach Bekanntwerden rechtswidriger Beiträge dafür Sorge zu tragen, dass weitere Rechtsverstöße verhindert werden. Zumindest muss er eine Überwachung veranlassen, um diese Rechtsverstöße zukünftig umgehend zu entfernen.
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LG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Supernature.de
Urteil v. 27.04.2007, Az. 324 O 600/06
1. Eigene Informationen im Sinne von § 6 Abs. 1 MDStV sind nicht „eigene Behauptungen“ im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.
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LG Hamburg: Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis
Urteil v. 24.08.2007, Az. 308 O 245/07
1. Ein Forenbetreiber ist rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte zu treffen.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.
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OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers
Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
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BGH: Internet-Versteigerung
Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01
1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
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BGH: Internet-Versteigerung II
Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04
1. Die Haftungsprivilegien der §§ 8, 11 TDG finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) hat sich daran nichts geändert.
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com
Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de
Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
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LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 23.05.2007, Az. 12 O 151/07
1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
Das Urteil im Volltext
LG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07
1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine "kurzzeitige", sondern lediglich eine "zeitlich begrenzte" Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Domain-Parking
Urteil v. 14.07.2004, Az. 5 U 160/03
Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer für rechtswidrige Werbung (hier: in Deutschland nicht genehmigtes Glücksspiel), die durch ein drittes Unternehmen automatisch auf seiner Webseite geschaltet wird.
Das Urteil im Volltext
BGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens
Urteil v. 09.11.2000, Az. I ZR 167/98
1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
Das Urteil im Volltext
BGH: Schlußverkaufswerbung II
Urteil v. 10.11.1994, Az. I ZR 147/92
1. Die Prüfungspflicht von Werbeanzeigen erstreckt sich für einen Verleger oder Redakteur eines Presseorgans nicht auf Gesetzesverstöße schlechthin, sondern nur auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße.
2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.
2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.
Das Urteil im Volltext
BGH: Pressehaftung
Urteil v. 26.04.1990, Az. I ZR 127/88
a) Zur Frage der Haftung der Presse für die Veröffentlichung von Anzeigen mit einem einen Mitbewerber des Inserenten herabsetzenden Inhalt.
b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.
c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".
(amtliche Leitsätze)
b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.
c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung
Beschluss v. 29.10.2007, Az. 1 W 232/07-49
1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
Das Urteil im Volltext
BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay
Urteil v. 12.07.2007, Az. I ZR 18/04
1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Ti-tels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
(amtliche Leitsätze)
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Ti-tels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing
Beschluss v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07
Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Störerhaftung von Rapidshare
Urteil v. 23.01.2008, Az. 12 O 246/07
1. Ein Download-Hoster haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kunden begangen werden.
2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.
3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.
2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.
3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.
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LG Hamburg: Haftung des Blog-Betreibers für Kommentare - Stefan Niggemeier
Urteil v. 04.12.2007, Az. 324 O 794/04
1. Der Betreiber eines Weblogs kann als Störer für rechtswidrige Kommentare durch Dritte haften.
2. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Das ist der Fall, wenn sich der Weblog-Betreiber mit seinen Artikeln selbst in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen begibt.
2. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Das ist der Fall, wenn sich der Weblog-Betreiber mit seinen Artikeln selbst in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen begibt.
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LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains
Urteil v. 28.11.2007, Az. 2a O 176/07
1. Ein Domain-Parking-Service (hier: Sedo) haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Domains, die Markenrechte verletzen und die durch Dritte bei ihnen „geparkt“ wurden. Denn der Domain-Parking-Service ist nicht Inhaber der Domain und benutzt diese somit nicht im geschäftlichen Verkehr.
2. Eine Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Anbieter nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich und angemessen reagiert. Eine markenrechtliche Überprüfung aller Domains ist unzumutbar.
2. Eine Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Anbieter nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich und angemessen reagiert. Eine markenrechtliche Überprüfung aller Domains ist unzumutbar.
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LG München I: Haftung für Links auf Nacktfotos
Urteil v. 07.10.2004, Az. 7 O 18165/03
1. Der Anbieter einer Internetseite, auf der ungeprüft durch Dritte Links veröffentlicht werden können, haftet als Störer für rechtswidrige Links, die durch Nutzer eingestellt wurden.
2. Er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Löscht der Anbieter die beanstandeten Links ohne schuldhafte Verzögerung, handelt er nicht fahrlässig. Auch allein die Tatsache, dass er den eigentlichen Verletzer nicht benennen kann, begründet keine Fahrlässigkeit.
3. Ein Verletzter kann jedoch nach den Grundsätzen der "Ersparnisbereicherung" vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigungen aufgewandt hat. Dazu gehören auch die Kosten zur Entfernung der rechtswidrigen Linkveröffentlichung aus Suchmaschinen.
2. Er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Löscht der Anbieter die beanstandeten Links ohne schuldhafte Verzögerung, handelt er nicht fahrlässig. Auch allein die Tatsache, dass er den eigentlichen Verletzer nicht benennen kann, begründet keine Fahrlässigkeit.
3. Ein Verletzter kann jedoch nach den Grundsätzen der "Ersparnisbereicherung" vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigungen aufgewandt hat. Dazu gehören auch die Kosten zur Entfernung der rechtswidrigen Linkveröffentlichung aus Suchmaschinen.
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OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers
Urteil v. 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07
1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
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LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
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OLG Frankfurt a.M.: Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten
Beschluss v. 22.01.2008, Az. 6 W 10/08
Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugang zu Webseiten zu sperren, über die rechtswidrige Inhalte abgerufen werden können (Hier: Google).
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OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche
Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07
1. Gemäß § 100 UrhG erstreckt sich die Haftung eines Unternehmensinhabers auch auf Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Zu Beauftragten zählen dabei auch selbständige Unternehmer, sofern diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers so eingegliedert sind, dass auf sie ein imperativer Einfluss ausgeübt wird und ihre Tätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt.
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
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LG München: Lizenzverletzung der GPL
Urteil v. 24.05.2007, Az. 7 O 5245/07
1. Mit der freien Zugänglichkeit von Software im Internet gestattet der Autor nicht automatisch jedem Dritten die Nutzung seiner Software. Die bloße Veröffentlichung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.
2. Der Autor einer Software, die er unter der GPL im Internet veröffentlicht hat, hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzer seiner Software, die sich nicht an die Regeln der GPL halten.
3. Der Anbieter einer Webshop-Plattform haftet auch dann für urheberrechtsverletzende Produkte, wenn er selbst den Shop nicht betreibt, sondern nur die technische Basis dafür zur Verfügung stellt.
2. Der Autor einer Software, die er unter der GPL im Internet veröffentlicht hat, hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzer seiner Software, die sich nicht an die Regeln der GPL halten.
3. Der Anbieter einer Webshop-Plattform haftet auch dann für urheberrechtsverletzende Produkte, wenn er selbst den Shop nicht betreibt, sondern nur die technische Basis dafür zur Verfügung stellt.
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