Urteile zu Sprachwerke

Urteile zu Sprachwerke

EuGH: Urheberrechtliche Verwertung von Textbestandteilen

Urteil v. 16.07.2009, Az. C‑5/08

1. Eine Handlung, die im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug eines geschützten Werkes zu speichern und auszudrucken, kann unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen.

2. Das Ausdrucken eines aus elf Wörtern bestehenden Auszugs, der im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen erfolgt, erfüllt nicht die Voraussetzung der Flüchtigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, und daher darf dieses Verfahren nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte durchgeführt werden.


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OLG Köln: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von AGB

Urteil v. 27.02.2009, Az. 6 U 193/08

Allgemeine Geschäftsbedingungen können als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. Dabei reichen bereits geringfügige Abweichungen vom Üblichen.


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OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz redaktioneller Leitsätze

Beschluss v. 28.08.2008, Az. 6 W 110/08

Bei redaktionellen Leisätzen für Gerichtsentscheidungen sind keine hohen Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen. Denn die Formulierung von Leitsätzen lässt zwangsläufig nur einen engen Spielraum bei der Formulierung zu. Gleichzeitig besteht aber durchaus die Möglichkeit, verschiedene Schwerpunkte bei der Zusammenfassung einer Entscheidung zu setzen. Insofern ist jedenfalls dann eine ausreichende Schöpfungshöhe anzunehmen, wenn die Leitsätze nicht nur aus einer wörtlichen Wiedergabe einzelner Entscheidungsteile bestehen, sondern knapp und präzise die wesentlichen Teile des Urteils zusammenfassen.


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LG Stuttgart: Kein Urheberrechtsschutz für Musterverträge

Beschluss v. 06.03.2008, Az. 17 O 68/08

1. Ein Vertrag ist keine „Darstellung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Denn eine solche bezieht sich ausschließlich auf Ausdrucksmittel außerhalb der Sprache bzw. Schrift, was bei Verträgen nicht der Fall ist.

2. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Die Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht.


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OLG Hamm: Online-Veröffentlichung von Zeitschriften

Urteil v. 26.02.2008, Az. 4 U 157/07

1. Eine Fachzeitschrift ist ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk.

2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.

3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.

4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.


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OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseite als Sprachwerk

Beschluss v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07

1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, sind regelmäßig keine Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, durch die ein Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion veranlasst würde.

2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.

3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.


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LG München I: Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04

1. Webeiten können als Werke i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn die Leistung des Designers diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt.

2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.


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OLG Hamm: Schutzfähigkeit von Webseiten

Urteil v. 24.08.2004, Az. 4 U 51/04

1. Einzelne Stylesheets in der Gestaltung von Webseiten sind weder als Sprachwerk noch als Werk der bildenden Künste schutzfähig.

2. Ob Webseiten als Ganzes schutzfähig sind, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.


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OLG Hamburg: Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke

Urteil v. 31.03.2004, Az. 5 U 144/03

1. Wissenschaftlichen Theorien und abstrakte Gedankengänge sind nicht urheberrechtlich geschützt, sofern es lediglich um die Idee und nicht um die konkrete schöpferische Ausgestaltung geht.

2. Es besteht in diesem Fall auch keine Pflicht zur Quellenangabe i.S.v. § 63 UrhG. Die urheberrechtliche Notwendigkeit einer Quellenangabe ist nicht identisch mit den Zitatanforderungen aus der wissenschaftlichen Ethik. Nur weil eine Quellenangabe wissenschaftlich geboten ist, gilt dies nicht notwendigerweise auch für das Urheberrecht.

3. Einzelne Bestandteile eines Sprachwerkes sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie ihrerseits die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG erreichen.

4. Eine Wortschöpfung durch bloßes Voranstellen der Vorsilbe „Re-“ (hier: „Re-Ökonomisierung“) ist urheberrechtlich nicht geschützt, denn es fehlt das erforderliche Maß an schöpferischer Kreativität.


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LG Köln: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Hausarbeit - "BGB-Hausarbeit"

Urteil v. 19.05.1993, Az. 28 O 424/92

1. Bei einer BGB-Hausarbeit handelt es sich sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Eine individuell-schöpferische Leistung ist gegeben, da es sich in der Regel um die sinnreiche Konstruktion eines Sachverhalts handelt, der einem Prüfling Gelegenheit gibt, erlerntes Wissen am konkreten Fall zu erproben.

2. Auch Randbemerkungen im Zusammenhang mit der Gesamtbeurteilung sind als individuell-schöpferische Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass der Korrektor auch Ersteller der Hausarbeitsaufgabe ist. Von einer Zwangsläufigkeit des Ergebnisses kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil gerade im juristischen Bereich ein Beurteilungsspielraum existiert. Oftmals sind mehrere Lösungswege vertretbar. Dabei kann die schöpferische Leistung auch nicht wegen der Kürze der Bemerkungen abgelehnt werden, denn der Umfang einer Äußerung besagt nichts über deren Qualität.

3. Die Veröffentlichung der Hausarbeit durch einen Dritten ist auch nicht im Hinblick auf § 24 Abs. 1 UrhG erlaubt. Durch die Aneinanderreihung verschiedener Hausarbeiten wird kein "selbständiges" Werk im Sinne dieser Vorschrift geschaffen. Erforderlich hierfür wäre zunächst, dass durch die Benutzung des fremden Werks eine persönliche geistige Schöpfung entsteht. Außerdem muss das entstehende Werk in seiner schöpferischen Ausdruckskraft gegenüber dem benutzten Werk selbständig, d.h. von ihm unabhängig sein. Es muss ein auf eigener schaffender Tätigkeit beruhendes Werk entstehen.

4. Die Veröffentlichung durch einen Dritten ist auch nicht durch das Zitatrecht § 51 Nr. 1 UrhG gedeckt. Die Anwendung dieser Norm scheitert bereits daran, dass das Werk des Klägers nicht "erschienen" ist. Dazu müsste es der Öffentlichkeit in verkörperter Form zugänglich gemacht worden sein. Zum einen sind Hausarbeitstexte regelmäßig nur für die Teilnehmer der genau bezeichneten Übung bestimmt. Zudem sind aber jedenfalls die genaue Korrektur dieser einen Hausarbeit und die Gesamtbeurteilung allein für den Studenten erfolgt, der die Hausarbeit bearbeitet hatte, damit war sie keinesfalls für die Öffentlichkeit bestimmt.




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Kommentare

Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

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