Urteile zu Spitzenstellungsbehauptung

BGH: Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig

Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.

Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X-Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.

OLG Hamm: rechtsanwaltskanzlei-ortsname.de

Die Nutzung einer Domain im Stil rechtsanwaltskanzlei-ortsname.de ist keine unlautere Spitzenstellungsbehauptung. Denn der angesprochene Verkehr weiß, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Die Vergabe einer Domain als solche sagt also noch nichts über den Aussagegehalt der Domain aus.

OLG Hamm: tauchschule-dortmund.de

Der Name „Tauchschule Dortmund“ erweckt nicht nur den Eindruck, daß es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern daß es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus.