Urteile zu Spickmich
LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de
Urteil v. 11.07.2007, Az. 28 O 263/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.
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LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II
Urteil v. 22.08.2007, Az. 28 O 333/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.
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OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de
Urteil v. 27.11.2007, Az. 15 U 142/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II
Urteil v. 03.07.2008, Az. 15 U 43/08
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
Das Urteil im Volltext


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