Urteile zu Spickmich

Urteile zu Spickmich

BGH: Spickmich.de

Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08

1. Die Bewertung von Lehrern im Internet mittels eines Schulnotensystems stellt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, sofern diese lediglich die berufliche Tätigkeit der Lehrer betreffen. Die Bewertungen sind auch nicht allein deshalb unzulässig, weil diese anonym abgegeben werden können. Denn die Möglichkeit, das Internet anonym zu nutzen, ist sowohl rechtlich als auch technisch durchaus vorgesehen.

2. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Lehrer ist dann zulässig, wenn diese bereits an anderer Stelle öffentlich verfügbar waren. In diesem Fall stammen die Daten aus „allgemein zugänglicher Quelle“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

3. Der Veröffentlichung steht regelmäßig auch kein schutzwürdiges Interesse der Lehrer entgegen, da die Meinungsfreiheit und das berechtigte Informationsinteresse an der Tätigkeit von Lehrern das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen.

4. Das Medienprivileg aus § 41 Abs. 1 BDSG gilt für Telemedien nur, soweit diese „journalistisch-redaktionell“ gestaltet sind. Bei der reinen Übermittlung von Daten an den Nutzer ist dies nicht der Fall.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

Urteil v. 03.07.2008, Az. 15 U 43/08

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.

2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.

3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.


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LG Duisburg: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 18.04.2008, Az. 10 O 350/07

1. Die Bewertungen auf der Internetseite www.spickmich.de stellen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB analog der betroffenen Lehrer dar, soweit die vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Bewertungen als Meinungsäußerung zu qualifizieren sind. Die Namensnennung der Lehrer ist als wahre Tatsachenbehauptung ebenfalls zulässig.

2. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer in Form des Nachnamens, der Schule und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn der Einzelne muss grundsätzlich auch Einschränkungen dieses Rechts, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind. Eine solche Einschränkung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Daten auch aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa der Homepage der Schule, entnommen werden können.

3. Aus dem selben Grund ist die Veröffentlichung dieser Daten auch datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.


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OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 27.11.2007, Az. 15 U 142/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.

2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.

3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

Urteil v. 22.08.2007, Az. 28 O 333/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.

2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 11.07.2007, Az. 28 O 263/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.

2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.


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Kommentare

Di, 16.03.2010 20:43
According to my monitoring, thousands of people all over the world receive the loans from different banks. Therefore […]
Di, 16.03.2010 13:17
Ich glaube ich stimme zu: Analogien sind problematisch. Denn die besagte "Stückelung" (umso komplexer wird's, wenn a […]
Di, 16.03.2010 12:37
Das ist halt immer das Problem bei Analogien, dass sie nie ganz genau passen. Den Vergleich mit den Briefumschlägen […]
Di, 16.03.2010 11:32
Hi, schön dargestellt. Ich finde allerdings, das Postpaket ist kein ganz idealer Vergleich, obgleich ihr ja erwäh […]

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