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Urteile zu Sphärentheorie
KG Berlin: Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen
Beschluss v. 31.10.2008, Az. 9 W 152/06
1. Auch wenn es kein generelles Verbot für das Zitieren aus anwaltlichen Schriftsätzen gibt, kann die Veröffentlichung eines Zitates das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes verletzen. Im konkreten Fall ist dabei eine Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und des Persönlichkeitsrechtes des Rechtsanwaltes vorzunehmen.
2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.
2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.
Das Urteil im Volltext
BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca
Urteil v. 01.07.2008, Az. VI ZR 243/06
1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca"). (amtlicher Leitsatz)
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca"). (amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im Volltext



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