Die Verwendung der maschinenlesbaren Ausweis- oder Passdaten eines Ausweisinhabers bzw. Passinhabers stellt einen Eingriff in dessen Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" dar. Eine erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage für die hier streitbefangene Verwendung, nämlich das Speichern der maschinenlesbaren Ausweis- oder Passdaten von Ausweisinhabern bzw. Passinhabern, die eine JVA besuchen wollen, gibt es nicht.