Urteile zu Spam
BGH: Double-opt-in-Verfahren
Urteil v. 10.02.2011, Az. I ZR 164/09
a) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (sog. "optin"), steht mit dem Unionsrecht im Einklang.
b) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.
c) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Doubleoptin-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.
d) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.
e) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung I).
b) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.
c) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Doubleoptin-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.
d) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.
e) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung I).
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OLG Thüringen: „Voreingestellte“ Einwilligung in Newsletterempfang
Urteil v. 21.04.2010, Az. 2 U 88/10
1. Eine Einwilligung in den Empfang eines E-Mail-Newsletters ist nicht „ausdrücklich“ im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG, wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde seine Einwilligung im Rahmen einer Registrierung bei einem Online-Shop erteilt, vorausgewählt ist. Muss der Kunde im Rahmen der Registrierung aktiv werden, um den Newsletter nicht zu erhalten, liegt keine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern vielmehr ein passives „Nichterklären“.
2. Die Verwendung einer E-Mail-Adresse zum Zwecke der Direktwerbung im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die beworbenen Produkte eine Ähnlichkeit zu bereits gekauften Waren aufweisen. Entscheidend ist dabei der gleiche typische Verwendungszweck oder der Bedarf des Kunden.
3. Der pauschaler Hinweis bei der Erhebung einer E-Mail-Adresse, die Einwilligung könne jederzeit ohne Kosten widerrufen werden, genügt nicht den Anforderungen von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Vielmehr hat der Verwender der E-Mail-Adresse darauf hinzuweisen, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
2. Die Verwendung einer E-Mail-Adresse zum Zwecke der Direktwerbung im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass die beworbenen Produkte eine Ähnlichkeit zu bereits gekauften Waren aufweisen. Entscheidend ist dabei der gleiche typische Verwendungszweck oder der Bedarf des Kunden.
3. Der pauschaler Hinweis bei der Erhebung einer E-Mail-Adresse, die Einwilligung könne jederzeit ohne Kosten widerrufen werden, genügt nicht den Anforderungen von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Vielmehr hat der Verwender der E-Mail-Adresse darauf hinzuweisen, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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BGH: Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung
Beschluss v. 10.12.2009, Az. I ZR 201/07
1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 kann E-Mail-Werbung nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein. Ein mutmaßliches Einverständnis reicht auch bei Werbung, die sich an Unternehmer richtet, nicht aus.
2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.
2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage kann nicht als konkludente Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung gewertet werden.
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OLG Düsseldorf: Spammer-Impressum
Urteil v. 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09
1. Der Geschäftsführer eines Unternehmens haftet auf Unterlassung für Spam-Mails, die für sein Unternehmen verschickt wurden. Denn er hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass der Versand von E-Mails nur an solche Personen erfolgt, die in den Empfang ausdrücklich eingewilligt haben.
2. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist eine „spürbare“ Beeinträchtigung von Marktteilnehmern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
2. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist eine „spürbare“ Beeinträchtigung von Marktteilnehmern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
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BGH: Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs
Urteil v. 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, unterliegt die Klausel
nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Anschluss an BGHZ 177, 253).
b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
„Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C. GmbH […], als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K. Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C. widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen.“
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C. GmbH […], als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K. Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C. widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen.“
nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Anschluss an BGHZ 177, 253).
b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.“
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AG München: Autoresponder-Spam
Urteil v. 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09
1. Eine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails kann neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Sie kann in Anbetracht der zur Aussonderung notwendigen Arbeit und Kosten als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG angesehen werden. Dies gilt auch, wenn die E-Mail im Subject entsprechend als Werbung gekennzeichnet ist.
2. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist für die Annahme einer Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails nicht ausreichend.
3. Die vorstehenden Feststellungen gelten insbesondere auch für Werbe-E-Mails, welche automatisch von einer Autoresponder-Funktion auf eine zuvor eingegange E-Mail hin generiert werden und an den Absender der vorherigen E-Mail gerichtet sind.
2. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt ist für die Annahme einer Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails nicht ausreichend.
3. Die vorstehenden Feststellungen gelten insbesondere auch für Werbe-E-Mails, welche automatisch von einer Autoresponder-Funktion auf eine zuvor eingegange E-Mail hin generiert werden und an den Absender der vorherigen E-Mail gerichtet sind.
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BGH: E-Mail-Werbung II
Beschluss v. 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
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BGH: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback
Urteil v. 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem Kundenbindungs- und Rabattsystem per „Opt-Out“-Verfahren die Einwilligung der Teilnehmer in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS und E-Mail-Newsletter einholt, ist unwirksam. Zwar ist die Verwendung des „Opt-Out“-Verfahrens in diesem Zusammenhang für die datenschutzrechtliche Einwilligung grundsätzlich zulässig. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt jedoch für die Einwilligung in Werbung mittels elektronischer Post das „Opt-in“-Verfahren.
2. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt und somit keine von den Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthält.
3. Der Hinweis, dass für die Teilnahme an einem Rabattsystem die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, ist als bloßer Hinweis zu sehen und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle.
3. Auch eine Klausel, die auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der Gutschrift und Abrechnung hinweist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, denn ihr Inhalt wird von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt und dient dem Vertragszweck eines Rabattprogramms.
2. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt und somit keine von den Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthält.
3. Der Hinweis, dass für die Teilnahme an einem Rabattsystem die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, ist als bloßer Hinweis zu sehen und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle.
3. Auch eine Klausel, die auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der Gutschrift und Abrechnung hinweist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, denn ihr Inhalt wird von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt und dient dem Vertragszweck eines Rabattprogramms.
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LG Potsdam: Haftung des Merchants für Spam eines Affiliates
Urteil v. 12.12.2007, Az. 52 O 67/07
1. Ein Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchants im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG.
2. Der Merchant haftet auch dann für Spam, der durch seine Affiliates verschickt wurde, wenn er diese Art der Werbung ausdrücklich in seinen AGB für unzulässig erklärt hat.
2. Der Merchant haftet auch dann für Spam, der durch seine Affiliates verschickt wurde, wenn er diese Art der Werbung ausdrücklich in seinen AGB für unzulässig erklärt hat.
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LG Flensburg: Unterlassungsanspruch gegen Massenversand von E-Mails
Urteil v. 25.11.2005, Az. 6 O 108/05
1. Der massenhafte Versand von E-Mails (hier: etwa 100 pro Tag) stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger hat gegen den Absender einen Anspruch auf Unterlassung.
2. Das gilt auch dann, wenn der Absender ein Unternehmen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist, das bei einem Telekommunikationsanbieter per E-Mail massenhaft Anfragen zur Sicherung von Kundendaten fordert.
2. Das gilt auch dann, wenn der Absender ein Unternehmen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist, das bei einem Telekommunikationsanbieter per E-Mail massenhaft Anfragen zur Sicherung von Kundendaten fordert.
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OLG Bamberg: Unterlassungsanspruch gegen Spam-Versand
Urteil v. 12.05.2005, Az. 1 U 143/04
1. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Zusendung von unverlangten E-Mails kann sich sowohl im Hinblick auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben.
2. Bereits die Zusendung einer einzigen E-Mail mit werbendem Charakter kann die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, welchen Umfang der Inhalt der jeweiligen E-Mail ausmacht.
3. Auch die bloße E-Mail-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG dar.
4. Ist nicht auszuschließen, dass ein unbefugter Dritter personenbezogene Daten an eine Stelle übermittelt hat, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu. Die Beweislast über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung liegt bei der erhebenden Stelle.
2. Bereits die Zusendung einer einzigen E-Mail mit werbendem Charakter kann die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, welchen Umfang der Inhalt der jeweiligen E-Mail ausmacht.
3. Auch die bloße E-Mail-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG dar.
4. Ist nicht auszuschließen, dass ein unbefugter Dritter personenbezogene Daten an eine Stelle übermittelt hat, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu. Die Beweislast über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung liegt bei der erhebenden Stelle.
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