Urteile zu Sonderrufnummern

LG Marburg: Anwendbarkeit des TKG auf 0118xy-Rufnummern

Die Norm des § 43b TKG a.F. ist auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar. Damit sind die drei dort durch den Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern (MehrwDRufNrMBG)" vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, 1590) ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Diesntleistungen festgelegten Preisobergrenzen bei 0118xy-Rufnummern nicht anwendbar.