1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.
3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.
1. Ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 Absatz 2 UrhG setzt voraus, dass sowohl das Handeln des Auskunftsschuldners als auch die geltend gemachte offensichtliche Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß aufweisen.
2. Ein einzelnes urheberrechtliches Werk in einer Internettauschbörse anzubieten kann bereits eine Verletzung in gewerblichem Maß darstellen. Das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes soll aber zugleich eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers erreichen, um unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der betroffenen Anschlussinhaber zu vermeiden.
3. Dieses für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nötige Gewicht liegt insbesondere dann vor, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Ob sich ein Werk noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, ist eine Frage des Einzelfalles.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?
3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
1. Eine Verletzung der Lesser General Public License kann auch dann zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen führen, wenn lizenzierte Code lediglich zu Testzwecken verwendet wurde und innerhalb der vertriebenen Software keine Funktion erfüllt.
2. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, eine Software nicht mehr zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise kommerziell zu nutzen und für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, beinhaltet keine Verpflichtung zum Rückruf bereits veröffentlichter Exemplare.
1. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages, der den am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtungen einen vergünstigten Bezugspreis einräumt, Software erworben, dann erfolgt die Herstellung eines Datenträgers mit dieser Software durch den Erwerber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieser Datenträger entgegen den Bestimmungen des Rahmenvertrages nicht zur Weitergabe an eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmenden Einrichtung als Endnutzer hergestellt wird, sondern zur sofortigen Veräußerung an einen Wiederverkäufer.
2. Wird auf der Grundlage eines mit dem Rechtsinhaber geschlossenen Rahmenvertrages eine Lizenz für die Verwendung von Software ausschließlich durch eine am Vertragslizenzprogramm teilnehmende Einrichtung als Endnutzer eingeräumt, fehlt für eine Übertragung dieser Lizenz auf einen Wiederverkäufer die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers.
a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.
b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.
1. Die Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht nach § 69a UrhG als Computerprogramm geschützt.
2. Eine Bildschirmmaske kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Schutz genießen, wenn ihre graphische Gestaltung im Vordergrund steht.
3. Auch bei Vorliegen wettbewerblicher Eigenart einer Bildschirmmaske scheidet ein Anspruch nach § 4 Nr. 9a UWG aus, wenn sowohl die klägerische Maske als auch die angegriffene, ähnliche Maske nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteil einer umfassenden Software sind, deren unterschiedliche Bezeichnung eine Herkunftstäuschung ausschließt. Für die Frage der Eignung zur Herkunftstäuschung kommt es dabei auf die Verkehrskreise an, die über die Beschaffung der Software entscheiden.
a) Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.
b) Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
c) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.
1. Einem Softwarehersteller, der seine Computerprogramme nur vorinstalliert auf Hardware vertreibt, steht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Erwerber seiner gebrauchten Anwaltssoftware zu, sofern diese die Software ohne Hardware, sondern lediglich in Form von Sicherheitskopien erworben haben und dieser weiterverkaufen.
2. Das Recht zur Verbreitung der Software erschöpft sich in einem solchen Fall nur hinsichtlich des konkreten in Verkehr gebrachten Werkstückes, vorliegend also hinsichtlich der Hardware, auf der die Software vorinstalliert ist, nicht jedoch in Bezug auf die Software selber oder eine vom Ersterwerber angefertigte Sicherungskopie.
Wird einem Ersterweber einer Software von dessen Hersteller eine Mehrplatzlizenz eingeräumt, so ist der Ersterwerber nicht berechtigt ohne Zustimmung des Softwareherstellers, einzelne Lizenzen an einen Zweiterwerber in der Form zu übertragen, dass er ihm die Software zum Download zur Verfügung stellt oder ihm ein Echtheitszertifikat mit Seriennummer (Product-Key) überlässt.
Haftet ein Software-Hersteller auf Unterlassung wegen rechtswidriger Werbung auf Produktverpackungen, so trifft ihn nicht nur die Pflicht, diese Rechtsverletzung künftig zu Unterlassen. Vielmehr muss er auch bei seinen Händlern sicherstellen, dass die Rechtsverletzungen auf den Verpackungen unterlassen werden. Ein einfaches Schreiben mit der „Bitte um Unterstützung“ reicht jedoch nicht aus. Den Einzelhändlern müssen darüber hinaus auch die Konsequenzen eines weiteren Verkaufs verdeutlicht werden.
Die im Rahmen einer Präsentation dargestellte Benutzeroberfläche kann zwar grundsätzlich als Multimedia-Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Benutzeroberfläche eine Eigenart und Komplexität aufweist, die über das Übliche hinaus geht.