Die Praxis des Sozialen Netzwerkes „Facebook“, Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers zu verschicken, ist mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar. Gleiches gilt insbesondere für verwendete Vertragsklauseln zur Nutzung von IP-Inhalten und Werbung und sowie für die „Facebook-Datenschutzrichtlinien“.
Die Verwendung des Like-Buttons von Facebook ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkungen des Facebook-Plugins ist nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt von Konkurrenten ist durch die Weiterleitung der Daten im Rahmen des Facebook-Plugins nicht unmittelbar betroffen. Die Norm des § 13 TMG kann in diesem Zuammenhang in Ermangelung einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion nicht als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gesehen werden.
Die Vorschrift des § 13 TMG ist nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Insoweit kann es im Lichte von § 4 Nr. 11 UWG dahinstehen, ob der Einsatz des "Like"-Buttons von Facebook ohne explizite Datenschutzerklärung innerhalb eines kommerziellen Webangebots wegen einer Verletzung von § 13 TMG datenschutzrechtlich zu beanstanden ist.