Urteile zu Snippets

Urteile zu Snippets

OLG Hamburg: Blogspot

Urteil v. 02.03.2010, Az. 7 U 70/09

1. Blogspot kann als Störer für rechtswidrige Blog-Artikel seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn diese trotz des glaubhaften Hinweises eines Betroffenen nicht gelöscht werden.

2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Verletzung seiner Rechte bereits in der Abmahnung hinreichend substantiiert darlegt. Denn der freie Fluss von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden. Insofern müssen ihm ausreichende Anhaltspunkte geliefert werden, um die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Blog-Beiträge selbst prüfen zu können.

3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsverletzungen, die lediglich in Snippets von Suchmaschinen wiedergegeben werden.

4. Der Admin-C einer Domain haftet nicht für rechtswidrige Inhalte, die über die Domain abrufbar sind.


Das Urteil im Volltext

LG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung bei Google-Snippets

Urteil v. 09.01.2009, Az. 324 O 867 /06

1. Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“.

2. Eine manuelle Nachkorrektur von Snippets durch den Suchmaschinenbetreiber ist unzumutbar. Zwar mag diese Kontrolle im Einzelfall wenig Zeit und Aufwand erfordern. Würde den Betreiber aber die Pflicht treffen, bei jedem entsprechenden Antrag die Snippets zu korrigieren, wäre ein angemessener Betrieb einer Suchmaschine nicht mehr sichergestellt.

3. Allein der Umstand, dass eine Seite, auf der an irgendeiner Stelle der Name des Klägers genannt wird, einen Titel trägt, der bestimmte Begriffe beinhaltet, begründet keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

4. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet nicht als Störer, wenn er auf Internetseiten verlinkt, die wiederum auf andere rechtswidrige Seiten weiterverlinken. Andernfalls würde die Haftung für völlig fremde Inhalte unzumutbar ausufern.


Das Urteil im Volltext

OLG Stuttgart: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchmaschinenergebnis

Urteil v. 26.11.2008, Az. 4 U 109/08

Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Keine Störerhaftung bei gelöschtem Suchergebnis

Urteil v. 20.04.2007, Az. 27 O 1131/08

1. Gegen einen Suchmaschinenbetreiber kann kein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, wenn er eine rechtswidrige Internetseite indiziert hat und zu einem früheren Zeitpunkt als „Snippets“ auszugsweise zugänglich macht hat, die im Original nicht mehr exisiert. Denn in diesem Fall besteht keine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, da es dem Suchmaschinenbetreiber objektiv unmöglich ist, die beanstandete Internetseite wieder in den Index aufzunehmen. Die bloße Möglichkeit, dass die Original-Seite wieder ins Netz gestellt werden könnte, reicht für eine Erstbegehungsgefahr nicht aus.

2. Der Admin-C einer Domain haftet auch dann nicht für Rechtsverletzungen, die über die Domain abrufbar sind, wenn er als „Ansprechpartner des örtlichen Büros“ angegeben ist.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung durch Google-Snippets

Urteil v. 20.02.2007, Az. 7 U 126/06

Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“.


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Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

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