OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz
Urteil v. 11.12.2008, Az. 6 U 958/08
2. Für die Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist es stets auch bei hoher Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen notwendig, dass ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vorliegt. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweichend ist.
3. Für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist darüberhinaus die Möglichkeit, dass zwei Zeichen eine gemeinsame Assoziation auslösen, ebenfalls nicht ausreichend.
4. Dies gilt entsprechend für eine markenrechtliche Aufmerksamkeitsausbeutung, sofern ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement Verwendung werden (hier: Fadenkreuz).
