1. Bei einem Gebrauchszweck dienenden Sprachwerken sind erhöhte Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Sinne eines deutlichen Überragens des Durchschnitts zu stellen. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
2. Diese Schutzgrenzen sind mithin ebenfalls bei juristischen Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut höher anzusetzen.