Der Anbieter hat kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion, soweit er den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert.
Der Widerruf einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zum internetgestützten Vertrieb von Glücksspielangeboten kann nicht die Nichtigkeit eines zum Zwecke der Bereitstellung solcher Angebote abgeschlossenen Hosting-Vertrags über die Einrichtung und den Betrieb spezieller Software begründen. Eine vertraglich geregelte Zahlungspflicht kann dabei jedoch insoweit entfallen, wie die vertragsgegenständliche Leistung aufgrund des Erlaubniswiderrufs (rechtlich) unmöglich geworden ist.