Urteile zu Schmähkritik
BGH: Gib mal Zeitung
Urteil v. 01.10.2009, Az. I ZR 134/07
LG Frankfurt am Main: Abmahnbär – Satire über Rechtsanwalt
Urteil v. 25.06.2009, Az. 2-03 O 179/09
2. Dabei dürfen Bilder regelmäßig auch zu satirischen Zwecken genutzt werden. Wobei vorliegend die Einkleidung in ein Bärencartoon, das einem Kindercartoon entnommen ist, nicht ü̈ber die Maßen kompromittierend, respektlos oder besonderes herabsetzend ist. Vielmehr bewegt sich eine solche Darstellung im Rahmen der der Satire innewohnenden Preisgabe einer gewissen Lächerlichkeit, überschreitet aber nicht die Grenzen einer Schmähkritik. Allerdings dürfen dabei im beigefügten Textteil der Veröffentlichung keine verunglimpfenden Äußerungen in Form von Schmähkritik getätigt werden.
LG Hamburg: „Sexschwein“
Urteil v. 28.05.2009, Az. 324 O 733/09
2. Die Bezeichnung eines mutmaßlichen Sexualverbrechers als „Sexschwein“ und „Sexmonster“ stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.
3. Das Zusammenwirken einer solchen Bildveröffentlichung und Schmähkritik führt zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und somit einem Schadensersatzanspruch.
LG Köln: Kein Verstoß gegen Äußerungsverbot durch bloße Berichterstattung
Beschluss v. 12.05.2009, Az. 28 O 381/07
2. Ein Verstoß gegen ein Äußerungsverbot liegt jedoch nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner lediglich sachlich über das Verbot berichtet. Die bloße Mitteilung darüber, dass der Unterlassungsschuldner eine bestimmte Aussage über den Gläubiger nicht mehr tätigen darf, ist somit keine Wiederholung der verbotenen Äußerung.
LG Hamburg: Äußerungen im Prozess - „Krank und lügenhaft“
Urteil v. 28.04.2009, Az. 307 O 361/08
2. Wird ein Prozessgegner als „Lügner“ bezeichnet und kann dies zumindest mit gewissen tatsächlichen Behauptungen unterlegt werden, handelt es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik.
3. Ein Gesamtverbot einer Äußerung ist nur dann möglich, wenn zulässige und unzulässige Teile der gesamten Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie nicht ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs voneinander getrennt werden können.
BGH: Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal
Urteil v. 03.02.2009, Az. VI ZR 36/07
2. Ein Unternehmen, dass zu Teilen in Staatseigentum steht, muss wegen des besonderen Interesses der Öffentlichkeit auch eine möglicherweise polemische und überspitzte Kritik hinnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Kritik mit möglicherweise rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Geschäftspraktiken dieses Unternehmens beschäftigt.
OLG Frankfurt am Main: Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs
Urteil v. 08.12.2008, Az. 22 U 23/08
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
BGH: "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik
Urteil v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06
LG Hamburg: Executive Director
Urteil v. 02.01.2008, Az. 324 O 736/08
2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.
KG Berlin: Geldentschädigungsanspruch wegen Pressekampagne - Puff-Politiker
Urteil v. 27.07.2007, Az. 9 U 211/06
OLG Koblenz: Zur Meinungsäußerung in Internetforen
Beschluss v. 12.07.2007, Az. 2 U 862/06
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
BVerfG: Schmähkritik und Zitate
Beschluss v. 08.05.2007, Az. 1 BvR 193/05
2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.
4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.
OLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators
Urteil v. 07.05.2007, Az. 1 U 19/06
OLG Brandenburg: "Hassprediger" als zulässiges Werturteil
Urteil v. 23.04.2007, Az. 1 U 10/06
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
OLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv
Urteil v. 13.04.2007, Az. 14 U 11/07
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
BGH: Bauernfängerei
Urteil v. 16.11.2004, Az. VI ZR 298/03
LG Berlin: böhse onkelz
Urteil v. 12.06.2001, Az. 27 O 82/01
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
BVerfG: Soldaten sind Mörder
Beschluss v. 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
BVerfG: Strauß-Karikatur
Beschluss v. 03.06.1987, Az. 1 BvR 313/85
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 75, 369
