Urteile zu Schenkung

BGH: Mauerbild

1. Eine rein symbolische Übergabe des Werkoriginals im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung verletzt nicht das urheberrechtliche Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG).

2. Hat sich der Urheber nicht zu seinem Werk bekannt, bevor es bei einer öffentlichen Veranstaltung, auf der keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Werks vorgenommen wird, gezeigt wird, so steht ihm kein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG zu.

3. Nicht im Inland begangene Verletzungshandlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verletzen (Territorialitätsprinzip).