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Urteile zu Sammelwerke
OLG Hamm: Online-Veröffentlichung von Zeitschriften
Urteil v. 26.02.2008, Az. 4 U 157/07
1. Eine Fachzeitschrift ist ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk.
2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.
3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.
4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.
2. Der Herausgeber einer Zeitschrift ist Urheber dieses Sammelwerkes, sofern er die Sammlung und Zusammenstellung der einzelnen Artikel vorgenommen hat.
3. Die unerlaubte Online-Veröffentlichung einer Zeitschrift verletzt den Herausgeber jedenfalls dann in seinen Urheberrechten, wenn die Zeitschrift als Ganzes veröffentlicht wird und keine eigene Auswahl von Artikeln vorgenommen. Denn somit wird die durch § 4 Abs. 1 UrhG geschützte Struktur des Sammelwerkes übernommen.
4. Die bloße Kenntnis des Herausgebers von der Online-Veröffentlichung ist nicht als konkludente Einwilligung zu werten.
Das Urteil im Volltext
OLG München: Kopienversand Subito
Urteil v. 10.05.2007, Az. 29 U 1638/06
1. Eine Zeitschrift unterfällt weder dem sui-generis Datenbankschutz aus § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG, noch sind sie Sammel- oder Datenbankwerke im Sinne von § 4 UrhG.
2. Die GEMA-Vermutung ist nicht auf beliebige Verlage übertragbar. Denn für eine solche Vermutung ist eine Monopolstellung erforderlich, die im Verlagswesen nicht ersichtlich ist.
3. Der elektronische Versand von Kopien verletzten die Rechteinhaber in ihrem Vervielfältigungsrecht § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG. Dieser war zwar bis zum Ablauf des 12. September 2003 durch § 53 UrhG in der damals geltenden Fassung zulässig. Mit Änderung des § 53 UrhG ist nun aber lediglich der analoge Versand von Kopien gerechtfertigt.
4. Der analoge Versand von Kopien per Post oder Telefax ist gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt.
2. Die GEMA-Vermutung ist nicht auf beliebige Verlage übertragbar. Denn für eine solche Vermutung ist eine Monopolstellung erforderlich, die im Verlagswesen nicht ersichtlich ist.
3. Der elektronische Versand von Kopien verletzten die Rechteinhaber in ihrem Vervielfältigungsrecht § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG. Dieser war zwar bis zum Ablauf des 12. September 2003 durch § 53 UrhG in der damals geltenden Fassung zulässig. Mit Änderung des § 53 UrhG ist nun aber lediglich der analoge Versand von Kopien gerechtfertigt.
4. Der analoge Versand von Kopien per Post oder Telefax ist gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt.
Das Urteil im Volltext





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