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Urteile zu Sörerhaftung
OLG Düsseldorf: Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums
Urteil v. 26.04.2006, Az. I-15 U 180/05
1. Ein Forenbetreiber kann grundsätzlich auch für Inhalte Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern er von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt hat.
2. Eine Ausnahme hiervon kann dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt, wo die vorrangige Inanspruchnahme des Äußernden gerechtfertigt ist.
3. Ein Forum in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben ist als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. In diesem Fall haftet der Forenbetreiber nachrangig nach dem Verfasser der rechtswidrigen Inhalte, weil auf der Hand liegt, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss.
2. Eine Ausnahme hiervon kann dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt, wo die vorrangige Inanspruchnahme des Äußernden gerechtfertigt ist.
3. Ein Forum in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben ist als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. In diesem Fall haftet der Forenbetreiber nachrangig nach dem Verfasser der rechtswidrigen Inhalte, weil auf der Hand liegt, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss.
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