Urteile zu Rundfunkrecht

Urteile zu Rundfunkrecht

VG Saarlouis: Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen

Urteil v. 25.03.2011, Az. 3 K 501/10

Ein (privater) Rundfunkveranstalter hat grundsätzlich einen aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Videoaufzeichnung von Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken.

Dem Informations- und Verbreitungsinteresse des Rundfunkveranstalters kann das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates im Rahmen der Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung gemäß Art 5 Abs. 2 GG nicht abstrakt, sondern nur dann entgegengehalten werden, wenn es im Einzelfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine solche Störung gibt.

Sollten im Rahmen dieser Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung kollidierende Belange zu schützen sein, so muss ein Verbot von Videoaufnahmen nicht in jedem Falle erforderlich sein. In Anwendung des dabei auch zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wären insoweit zunächst mildere Maßnahmen zu prüfen, müsste insbesondere zunächst eine beschränkende Anordnung der Aufzeichnung in Betracht gezogen werden. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal können, soweit die Art der Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigt, Anweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen in Betracht kommen. Solche Maßnahmen können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen entbehrlich und damit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzulässig machen.


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OVG Lüneburg: Rundfunkgebührenfreiheit für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC

Beschluss v. 03.01.2011, Az. LA 342/10

Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, wenn auf dem Grundstück, dem diese Geräte zuzuordnen sind, ein anderes Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wobei es unerheblich ist, ob dieses ausschließlich privat oder auch beruflich / gewerblich genutzt wird.


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OVG Berlin: Bimmel-Bingo – Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen

Urteil v. 02.12.2010, Az. OVG 11 B 35.08

Die Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen im Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg verstößt weder gegen den Rundfunkstaatsvertrag noch ist sie - etwa im Hinblick auf die strafrechtlichen Verfallsvorschriften - verfassungsrechtlich zu beanstanden


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BVerwG: Rundfunkgebühr für internetfähige PCs rechtmäßig

Urteil v. 27.10.2010, Az. 6 C 12.09

1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.

3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.

4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.


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OVG Saarlouis: Rundfunkberichterstattung aus Gemeinderatssitzung

Beschluss v. 30.08.2010, Az. 3 B 203/10

1. Das einer privaten Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, räumt ihr aller Voraussicht nach keinen gebundenen Anspruch darauf ein, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Allerdings steht ihr ein Anspruch darauf zu, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird.

2. Der gesetzlichen Anordnung der Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von Staats- oder Verfassungsorganen genügt grundsätzlich die Herstellung einer Saalöffentlichkeit, bei der auch Vertreter der Medien die Befugnis haben, zuzusehen, zuzuhören und die so aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu ver-breiten. Sie erfordert nicht zwingend auch die Herstellung einer Medienöffentlichkeit in dem Sinne, dass den Medienvertretern daneben auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten mit dem Ziel der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen gestattet ist.

3. Das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährleistung der Rundfunkfreiheit findet seine Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Sitzungsgewalt des Ratsvorsitzenden aus § 43 Abs. 1 KSVG.

4. § 43 Abs. 1 KSVG ist aller Voraussicht nach auch im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit und unter Wahrung des besonderen Wertgehalts der Rundfunkfreiheit in der Weise auszulegen, dass von dieser Vorschrift das Recht des Ratsvorsitzenden umfasst ist, eine Zulassung der Medienöffentlichkeit zu verweigern.

5. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung im Rahmen des § 43 KSVG kann allerdings nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Mit einem solchen Gewicht kann dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das öffentliche Interesse an der - von Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten - Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gilt nicht auch für Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder.

6. Die Auffassung, ein Ratsvorsitzender sei an der Zulassung der Medienöffentlichkeit bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds, das sich auf subjektive (Persönlickeits- oder Mitgliedschafts-)Rechte beruft, gehindert und er bedürfe für eine solche Zulassung auch aus Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen Ratsbeschlusses, steht nicht im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der daran orientierten Ausübung der Sitzungsgewalt.


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AG Bremen-Blumenthal: Hausverbot für die GEZ

Urteil v. 23.08.2010, Az. 42 C 43/10

Die Erteilung eines Hausverbots gegen Rundfunkgebührenbeauftragte und Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt ist rechtmäßig.


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VG Köln: Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertragsschluss zwischen WDR und Günther Jauch

Beschluss v. 19.08.2010, Az. 6 L 1044/10

Einem einzelnen Rundfunkteilnehmer steht kein subjektives Recht zu, aus dem sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines vermeintlich unwirtschaftlichen Vertragsschlusses zwischen dem WDR und dem Moderator Günther Jauch ergibt. Die Prüfung der Mittelverwendung durch den WDR obliegt vorrangig den dazu berufenen Gremien.


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VG Minden: Entwicklungsbeeinträchtigende Internetangebote

Urteil v. 18.08.2010, Az. 7 K 721/10

1. Die Frage, ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Juigendlichen zu beeinträchtigen, ist der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich; ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht.

2. Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.

3. Gewisse Darstellungen sexueller Vorgänge im Internet können in Verbindung mit einem werbenden Charakter geeignet sein, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern.

4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots (§ 59 Abs. 3 RStV).


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VG Oldenburg: Rundfunkgebühren für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät

Urteil v. 17.08.2010, Az. 1 A 212/10

Bei einem nicht internetfähigen Rechner ist die Rundfunkanstalt für das "Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerät" darlegungs- und beweispflichtig.


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VG Düsseldorf: Schleichwerbung

Urteil v. 28.04.2010, Az. 27 K 4657/08

1. Nicht jede werbewirksame Produkt- oder Markennennung innerhalb eines Rundfunkbeitrags erfüllt den Tatbestand der unzulässigen „Schleichwerbung“.

2. Werbliche Nebeneffekte in Rundfunksendungen sind nach geltendem RStV grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Die Werbeabsicht muss dabei im Einzelfall positiv festgestellt werden.

3. Kann eine Gegenleistung für die Nennung nicht festgestellt werden, so dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV nicht eingreift, sind objektive Indizien heranzuziehen, die unter Beachtung der Programmfreiheit des Veranstalters und seines redaktionellen Gestaltungsspielraums ermittelt werden müssen.


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VGH Bayern: Höhe der Rundfunkgebühren in den Jahren 2005 bis 2008

Beschluss v. 24.03.2010, Az. 7 ZB 09.2690

1. Der Bayerische Rundfunk darf als Landesrundfunkanstalt für die Gebührenperiode 2005 bis 2008 bei der Erhebung von Rundfunkgebühren die Gebührensätze aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in seiner damaligen Fassung zu Grunde legen. Dies gilt auch in Ansehung des Gebührenurteils vom Bundesverfassungsgericht vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181). Denn dort wurde ausdrücklich davon abgesehen, § 8 RFinStV a. F. für nichtig zu erklären.

2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bayerische Landtag bei seinem Zustimmungsbeschluss zum RFinStV vom 27. Januar 2005 die Interessen der Rundfunkteilnehmer an einer angemessenen Gebührenhöhe nicht berücksichtigt und die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab dem 1. Januar 2007 nicht in seine Entscheidung einbezogen hätte.


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VG Gießen: Kein automatisches Bereithalten zum Empfang bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten

Urteil v. 18.01.2010, Az. 9 K 305/09.GI

Bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist die Voraussetzung des Bereithaltens zum Empfang – im Unterschied zu bisherigen monofunktionalen Empfangsgeräten – nicht ohne Weiteres als erfüllt anzusehen. Vielmehr bedarf es des positiven Nachweises.


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VG Braunschweig: Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten internetfähigen PC

Urteil v. 20.11.2009, Az. 4 A 188/09

1. Ein internetfähiger PC unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht

2. Selbst wenn die Rundfunkgebührenpflicht internetfähiger PCs grundsätzlich bejahr wird, entfällt sie jedenfalls dann, wenn ein gewerblich genutzter Computer in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort betriebenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entichtet.Aus dem Entscheidungstext


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VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR

Beschluss v. 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08

1. Der WDR ist keine „Behörde“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. Vielmehr stellt diese Vorschrift den Rundfunk der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gleich, besagt jedoch nichts hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch kann sich vielmehr allein gegen solche Stellen richten, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.

2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.

3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.


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VG Minden: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzten PC

Urteil v. 10.11.2009, Az. 12 K 1230/09

Auch gewerblich genutzte Computer sind als „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ zu betrachten, sodass bereits durch das bloße Bereithalten eine Rundfunkgebührenpflicht vorliegt.


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VGH Kassel: Rundfunkgebührenpflicht von beruflich genutztem PC

Beschluss v. 20.10.2009, Az. 10 A 2535/08.Z

1. Die Beklagte hat in ihrem Berufungsantrag keine hinreichenden Gründe für die Zulassung einer Berufung vorgebracht,.

2. Insbesondere hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, zu Gunsten des Klägers müsse die Ausnahmeregelung im § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV Anwendung finden, weil die dort geregelten gesetzlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, hat der Beklagte keinen durchgreifenden Zulassungsgrund darzulegen vermocht.


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BayVGH: Eilverfahren gegen die Gewinnspielsatzung

Beschluss v. 11.08.2009, Az. 7 NE 09.1378

1. Zum Aussetzungsinteresse eines Rundfunkveranstalters im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Gewinnspielsatzung einer Landesmedienanstalt.

2. Der Ausgang des anhängigen Normenkonrollverfahrens gegen die Gewinnspielsatzung ist offen und hängt von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen ab.

3. Somit ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Hilfe der Differenzhypothese zu treffen. Vorliegend überwiegt dabei im Zweifel der spezifische Teilnehmer- und Jugendschutz, wie er durch die Gewinnspielsatzung sichergestellt werden soll, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Rundfunksenders an einer Aussetzung der Regelung. Denn ein für den Rundfunkveranstalter aufgrund der eventuell doch rechtswidrigen Gewinnspielsatzung im vorliegenden Einzelfall drohender wirtschaftlicher Nachteil kann hier nicht hinreichend begründet werden.


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VG Köln: Zuständigkeit für Jugendschutz im Fernsehen - „Erwachsen auf Probe“

Beschluss v. 03.06.2009, Az. 6 L 798/09

Ein Jugendamt kann nicht dazu verpflichtet werden, die Ausstrahlung einer Fernsehsendung, in der möglicherweise Kinder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, zu unterbinden. Denn die Zuständigkeiten der Medienaufsicht sind abschließend im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelt, wonach Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beachtung der Menschenwürde und des Jugendschutzes im privaten Rundfunk Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalten ist.


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KG Berlin: Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und Speichermedienabgabe

Urteil v. 14.04.2009, Az. 9 U 3/08

1. Zur Vereinbarkeit des in § 87 Abs. 4 UrhG vorgesehenen Ausschlusses der Sendeunternehmen von den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG mit Art. 5 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

2. Im Rahmen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs muss das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit nicht zwingend bereits bei der Frage geprüft werden, ob die verletzte Norm individualbegünstigenden Charakter aufweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die vollständige Nichtumsetzung einer Richtlinie in Rede steht, sondern der Anspruch auf eine fehlerhafte Umsetzung derselben gestützt wird.

3. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der angeblich fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Mindestgehalt der mutmaßlich verletzten Norm nicht bestimmen lässt.


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OVG Koblenz: Rundfunkgebührenpflicht für Rechtsanwalts-PC

Urteil v. 12.03.2009, Az. 7 A 10959/08.OVG

1. Ein durch einen Rechtsanwalt beruflich genutzter PC mit Internetzugang unterfällt grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht. Es sei denn, es ist bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken angemeldet.

2. Ein PC mit Internetzugang ist ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rund­funkgebührenstaatsvertrag die Rundfunkgebührenpflichtigkeit vorsieht.

3. Zum Bereithalten zum Empfang im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist es nicht notwendig, dass ein Empfangsgerät tatsächlich als solches genutzt wird.

4. Die Rundfunkgebührenpflichtigkeit von internetfähigen Computern erschwert den Zugang zu frei verfügbaren Informationen im Internet nicht in unzumutbarer Weise. Insoweit liegt in der Rundfunkgebührenpflichtigkeit solcher neuartiger Empfangsgeräte auch keine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit.


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VG Berlin: Zu den Anforderungen an die Beschlussfassung durch die KJM - Sex and the City

Urteil v. 28.01.2009, Az. VG 27 A 61.07

1. Für eine zulässige Ausstrahlung einer Fernsehsendung im Vorabendprogramm bedarf es einer Freigabe „ab 6 Jahren“ oder einer solchen „ohne Altersbeschränkung“. Eine Freigabe „ab 12 Jahren“ ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.

2. Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 JMStV verstößt, kein Beurteilungsspielraum zu.

3. Der Umstand, dass die von den obersten Bundes- oder Landesbehörden entsandten Mitglieder der KJM diesen Behörden angehören, steht der Wertung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen, solange die Prüfausschüsse der KJM nicht mehr als hälftig aus Staatsvertretern bestehen.

4. Eine Einbeziehung der Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten in den Entscheidungsprozess der KJM ist nur in grundsätzlichen Angelegenheiten geboten. Hierzu gehören alle Angelegenheiten, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Die Entscheidung über eine einzelne Serienfolge gehört jedoch nicht dazu.

5. Eine Gremienentscheidung der KJM muss in einem kollegialen Verfahren erfolgen. Dieser Anforderung genügt grundsätzlich auch das sog. „Umlaufverfahren“. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn dabei nur eine Rücksendung von Faxantworten mit angekreuzter Einzelentscheidung durch jedes Ausschussmitglied an den KJM-Vorsitzenden ohne Kenntnis der Entscheidungen der anderen Ausschussmitglieder erfolgt.


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VG Würzburg: Rundfunkgebühr auch für PCs

Urteil v. 27.01.2009, Az. W 1 K 08.1886

1. Ein Computer ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Denn über das Internet ist auch linearer Rundfunk als Livestream empfangbar, der außerdem auch aufgezeichnet werden kann.

2. Ein Computer wird auch dann „zum Empfang bereit gehalten“ wenn er zwar über einen Internetanschluss verfügt, dieser aber nicht zum Empfang von Rundfunk genutzt wird. Entscheidend ist die abstrakte Möglichkeit des Empfangs.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich dieser Auslegung bestehen nicht.


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VG Wiesbaden: Keine Rundfunkgebühr für gewerblich genutzten PC

Urteil v. 19.11.2008, Az. 5 K 243/08.WI(V)

1. Der Gebührentatbestand, der die Rundfunkanstalten zur Erhebung von Rundfunkgebühren für „neuartige Empfangsgeräte“ ermächtigt, ist nur unzureichend konkretisiert. Denn diese werden nur in den Tatbeständen zur Gebührenbefreiung namentlich erwähnt, so dass sich eine Gebührenpflicht für „neuartige Empfangsgeräte“ lediglich im Umkehrschluss herleiten lässt. Als Ermächtigungsgrundlage reicht dies nicht aus.

2. Bei einem PC kann durch den bloßen Besitz nicht vermutet werden, dass dieser auch „zum Empfang bereit“ gehalten wird. Denn Computer werden zumindest außerhalb des privaten Bereichs typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunksendungen über das Internet genutzt.

3. Der Zweitgerätefreiheit aus § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV unterfallen sowohl privat als auch gewerblich genutzte Geräte, wenn sie sich auf dem Grundstück des Rundfunkteilnehmers befinden.


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VG Braunschweig: Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen PC

Urteil v. 21.10.2008, Az. 4 A 109/07

1. Die Vermutung, dass ein bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät auch tätsächlich für den Empfang von Rundfunk genutzt wird, gilt nicht bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten. Denn diese sind multifunktional und werden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt.

2. Ein "Bereithalten zum Rundfunkempfang" kann bei diesen Geräten (hier: internetfähiger PC) nur dann angenommen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Besitzers vorliegen. Dies ist vom Gebührenempfänger (hier: Norddeutscher Rundfunk) darzulegen.


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VG Münster: Keine allgemeine Rundfunkgebührenpflicht für PCs

Urteil v. 26.09.2008, Az. 7 K 1473/07

Das bloße Bereithalten eines internetfähigen Computers begründet keine Rundfunkgebührenpflicht. Denn im Gegensatz zu herkömmlichen Empfangsgeräten bestehen bei einem Computer neben dem Empfang von Rundfunk vielfältige Einsatzmöglichkeiten, die nicht der Rundfunkgebühr unterliegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang trifft daher die Rundfunkanstalten.


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VG Hamburg: Rundfunkgebührenpflicht auch für PCs

Urteil v. 24.07.2008, Az. 10 K 1261/08

1. Auch ein beruflich genutzter Computer mit Internetanschluss unterfällt der Rundfunkgebührenpflicht für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“.

2. Gegen die Rundfunkgebühr für Computer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


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VG Koblenz: Keine Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

Urteil v. 15.07.2008, Az. 1 K 496/08 KO

1. Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum "Empfang bereit gehalten", wenn sich das Empfangsgerät im Verfügungsbereich des Benutzers befindet, um es bestimmungsgemäß zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen oder nutzen zu können.

2. Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem "zum Empfang bereithalten" nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.



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VG Ansbach: Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs

Urteil v. 10.07.2008, Az. AN 5 K 08.00348

1. Auch Personal Computer (PCs), Notebooks, UMTS-Handys und internetfähige PDAs sind als neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von § 5 Abs. 3 RGebStV anzusehen.

2. Ein solches Gerät wird jedenfalls dann "zum Empfang bereit" gehalten, wenn es tatsächlich für den Zugang zum Internet genutzt wird und damit die Rundfunksendungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zumindest theoretisch empfangen werden können.


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BVerfG: Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Computern

Beschluss v. 15.05.2008, Az. 1 BvR 829/06

1. Ein fachgerichtlicher Rechtsweg, der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenschuld für neuartige Rundfunkgeräte ist ermöglicht, ist eröffnet. Im Rahmen dessen besteht durch die Fachgerichte ein ausreichender Rechtsschutz gegen die Zahlungspflicht.

2. Es erscheint nicht zweckmäßig, einen Gebührentatbestand in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu überprüfen, dessen einfachrechtliche Reichweite nicht ausreichend geklärt ist. Vielmehr ist eine vorausgehende Klärung einfachrechtlicher Fragen, insbesondere in Bezug auf die Reichweite des Begriffs der „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ und der technischen Voraussetzungen des Bereithaltens, vorliegend sachgerechter.


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VG Hamburg: Beweislast bei Rundfunkgebührenanmeldung

Urteil v. 13.02.2008, Az. 7 K 3560/07

1. Die Rundfunkanstalt ist im Streitfall in der Beweislast, ob eine Rundfunkgebührenanmeldung auch tatsächlich von der angegebenen Person durchgeführt wurde. Die Möglichkeit einer „Scherzanmeldung“ ist nicht prinzipiell ausgeschlossen.

2. Der Betreiber einer Webseite ist nicht zwangsläufig rundfunkgebührenpflichtig. Aus dem bloßen Betrieb einer Webseite kann nicht geschlossen werden, dass ihr Betreiber über ein „neuartiges Rundfunkgerät“ verfügt. Denn eine Internet-Adresse kann auch dann geführt werden, wenn derjenige, der sie anmeldet, nicht über ein eigenes internetfähiges Gerät verfügt.


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BVerfG: Rundfunkgebührenfestsetzung

Urteil v. 11.09.2007, Az. 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06

1. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.

2. Zu der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von dem Gebührenvorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) abzuweichen.

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


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OLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv

Urteil v. 13.04.2007, Az. 14 U 11/07

1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.

2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.

3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.


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BVerwG: Zum verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff - Ladenfunk

Urteil v. 21.09.2005, Az. 6 C 16.04

1. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) enthält kein Gebot, den Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ebenso auszulegen wie denjenigen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, dass für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang von "Ladenfunk" keine Gebühr erhoben wird.


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EuGH: Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Altmark Trans

Urteil v. 24.07.2003, Az. C-280/00

Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter die Bestimmung des Art. 92 Abs. 1 EGV, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden.

Für die Anwendung dieses Kriteriums hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden;

- zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden;

- drittens geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken;

- viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.


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OLG Hamburg: Zur Haftung von Privatsendern für Fensterprogramme

Urteil v. 28.01.2003, Az. 7 U 94/02

Privatsender haften für äußerungsrechtlich unzulässige Inhalte auch dann jedenfalls auf Unterlassung, wenn sie in sog. Fensterprogrammen (§ 31 RStV) ausgestrahlt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn für den durchschnittlichen Zuschauer nicht erkennbar ist, dass es sich bei der Ausstrahlung de facto um ein Programm Dritter handelt.


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BVerwG: Ausstrahlung pornographischer Sendungen

Urteil v. 20.02.2002, Az. 6 C 13.01

1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.

2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.

3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.

4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.


Das Urteil im Volltext

EuGH: Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Preussen Elektra

Urteil v. 13.03.2001, Az. C-379/98

Es sind nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen



Das Urteil im Volltext

BGH: Europapokalheimspiel

Beschluss v. 11.12.1997, Az. KVR 7/96 (KG)

Zur Frage, ob die zentrale Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte an Europapokalheimspielen durch den Deutschen Fußballbund gegen das Kartellverbot verstößt.


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BVerfG: 8. Rundfunkentscheidung / Kabelgroschen

Urteil v. 22.02.1994, Az. 1 BvL 30/88

1. Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ein Verfahren, das dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert.

3. Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.

4. Die Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten darf sich nur darauf beziehen, ob sich ihre Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.

5. Der so überprüfte Bedarf der Rundfunkanstalten darf bei der Gebührenfestsetzung nur aus Gründen unterschritten werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler. Abweichungen sind zu begründen.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 60


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BVerfG: 7. Rundfunkentscheidung / 3. Fernsehprogramm

Beschluss v. 06.12.1992, Az. 1 BvR 1586/89 und 487/92

1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.

2. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.

3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.

4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.

5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt.

6. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 87, 181


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BVerfG: 6. Rundfunkentscheidung / WDR

Urteil v. 05.02.1991, Az. 1 BvF 1/85, 1/88

1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, die Grundversorgung, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung zufällt, zu gewährleisten.

b) Die Grenzen der daraus folgenden Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk ergeben sich aus der Funktion, die dieser im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat.

c) Die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk erstreckt sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können.

2. a) In einer dualen Rundfunkordnung ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten, öffentlichrechtliche und private Rundfunkveranstalter strikt voneinander zu trennen. Aus dem Grundgesetz folgt keine Verpflichtung zur "Modellkonsistenz".

b) Soweit der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Veranstalterkooperation oder einer sonstigen gemeinschaftlichen Programmträgerschaft eröffnet, muß er sicherstellen, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk imstande bleibt, seinen Grundversorgungsauftrag ungeschmälert zu erfüllen. Das setzt namentlich voraus, daß die Programmsegmente abgrenzbar und ihrem Träger zurechenbar sind.

c) Die Entscheidung über das Rundfunkmodell muß der Gesetzgeber selbst treffen. Er darf sie nicht einer Vereinbarung der Rundfunkveranstalter überlassen. Daran finden gesetzlich eröffnete Kooperationsmöglichkeiten zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern ihre Grenze.

d) Die Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt ist von der Rundfunkfreiheit gedeckt, wenn sie dem Aufgabenkreis des Rundfunks als unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden kann.

3. a) In einer dualen Rundfunkordnung ist es von Verfassungs wegen erlaubt, aber nicht gefordert, für den privaten Rundfunk an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt geringere Anforderungen zu stellen als für den öffentlichrechtlichen Rundfunk.

b) Meinungsvielfalt ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium für die Zulassung privater Rundfunkbewerber. In diesem Rahmen durfte der Gesetzgeber die Beteiligung der redaktionell Beschäftigten an der Programmgestaltung und -verantwortung (§ 7 Abs. 2 Satz 3 Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) berücksichtigen.

c) Für die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk muß der Gesetzgeber hinreichende Kriterien vorgeben.

4. a) Die dem nordrhein-westfälischen "Zwei-Säulen-Modell" des lokalen Rundfunks zugrunde liegenden Ziele sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Modell ist grundsätzlich geeignet, die Rundfunkfreiheit im lokalen Bereich zu sichern.

b) Bei einer binnenpluralistischen Organisation des privaten Rundfunks muß der Gesetzgeber festlegen, welche gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen sich an der Veranstaltung von Rundfunk beteiligen dürfen. Ein gesetzlicher Katalog gesellschaftlich relevanter Gruppen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Auswahl sachgerecht im Sinne der Gewährleistung gleichgewichtiger Vielfalt ist.

c) Die Beteiligung der Gemeinden an der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft des lokalen Rundfunks in Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks.

5. a) Die Kontrollgremien des Rundfunks sollen nicht der Repräsentation organisierter Interessen oder Meinungen, sondern der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk dienen.

b) Der Gesetzgeber hat bei der Bildung der Kontrollgremien weitgehende Gestaltungsfreiheit. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt lediglich, daß die Zusammensetzung der Gremien geeignet ist, die Rundfunkfreiheit zu wahren.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 83, 238


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BGH: Sportübertragungen

Beschluss v. 14.03.1990, Az. KVR 4/88

1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Rundfunkanstalten, können „Unternehmen“ im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sein.

2. Ein Vertrag, der den Rundfunkanstalten eine Option zur exklusiven Verwertung sämtlicher vom Vertragspartner veranstalteten Sportereignisse einräumt, beschränkt die Konkurrenten der Rundfunkanstalten unbillig und ist somit unzulässig.


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BVerfG: 5. Rundfunkentscheidung / Baden-Württemberg

Beschluss v. 24.07.1987, Az. 1 BvR 147, 478/86

1. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks verwehrt es dem Gesetzgeber prinzipiell, die Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme und rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste zu untersagen oder andere Maßnahmen zu treffen, welche die Möglichkeit verkürzen, durch Rundfunk verbreitete Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten. Auch jenseits der Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten (BVerfGE 73, 118 [157 f.]) ist es dem Gesetzgeber daher versagt, die Veranstaltung dieser Programme und Dienste ausschließlich privaten Anbietern vorzubehalten.

2. Soweit das Landesmediengesetz Baden-Württemberg die Landesrundfunkanstalten von der Veranstaltung regionaler und lokaler Rundfunkprogramme ausschließt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2) und die Veranstaltung von Tonbilddiensten und Bewegtbilddiensten auf Abruf durch die Landesrundfunkanstalten unter den Vorbehalt einer besonderen Zulassung durch Gesetz oder Staatsvertrag stellt (§ 45 Abs. 2), ist dies mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind hingegen:

a) das Werbeverbot im öffentlich-rechtlichen Regionalfunk und Lokalfunk (§ 13 Abs. 2 Satz 4 LMedienG),

b) der Vorbehalt einer besonderen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Zulassung für Rundfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten, welche Abonnenten oder Einzelentgeltzahlern vorbehalten bleiben (§ 13 Abs. 3 LMedienG),

c) die Beschränkungen einer Kooperation zwischen privaten Rundfunkveranstaltern und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 13 Abs. 4 LMedienG),

d) die Verpflichtung der Landesrundfunkanstalten, freie Videotextkapazitäten ihrer Programme privaten Anbietern zur Verfügung zu stellen (§ 44 Abs. 3 LMedienG).

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 74, 297


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BVerfG: 4. Rundfunkentscheidung / Niedersachsen

Urteil v. 04.11.1986, Az. 1 BvF 1/84

1. a) In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig in der Mehrzahl der deutschen Länder auf der Grundlage der neuen Mediengesetze herausbildet, ist die unerläßliche "Grundversorgung" Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind. Die damit gestellte Aufgabe umfaßt die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung. Die Aufgaben, welche ihm insoweit gestellt sind, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen.

b) Solange und soweit die Wahrnehmung der genannten Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam gesichert ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Vorkehrungen, welche der Gesetzgeber zu treffen hat, müssen aber bestimmt und geeignet sein, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern. Für die Kontrolle durch die zur Sicherung der Vielfalt geschaffenen (externen) Gremien und die Gerichte maßgebend ist ein Grundstandard, der die wesentlichen Voraussetzungen von Meinungsvielfalt umfaßt: die Möglichkeit für alle Meinungsrichtungen - auch diejenige von Minderheiten -, im privaten Rundfunk zum Ausdruck zu gelangen, und den Ausschluß einseitigen, in hohem Maße ungleichgewichtigen Einflusses einzelner Veranstalter oder Programme auf die Bildung der öffentlichen Meinung, namentlich die Verhinderung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die strikte Durchsetzung dieses Grundstandards durch materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen sicherzustellen.

2. Grundsätzlich genügt diesen und den übrigen Anforderungen der Rundfunkfreiheit eine Konzeption der Ordnung privaten, durch Werbeeinnahmen finanzierten Rundfunks, welche neben allgemeinen Mindestanforderungen die Voraussetzungen der gebotenen Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit der Programme klar bestimmt, die Sorge für deren Einhaltung sowie alle für den Inhalt der Programme bedeutsamen Entscheidungen einem externen, vom Staat unabhängigen, unter dem Einfluß der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und Richtungen stehende Organ überträgt und wirksame gesetzliche Vorkehrungen gegen eine Konzentration von Meinungsmacht trifft.

3. Das Niedersächsische Landesrundfunkgesetz vom 23. Mai 1984 ist in seinen Grundlinien mit dem Grundgesetz vereinbar. Doch vermag eine Reihe seiner Vorschriften die Freiheit des Rundfunks nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu gewährleisten; diese Vorschriften sind mit dem Grundgesetz ganz oder zum Teil unvereinbar. Darüber hinaus bedarf es zur Sicherung der Rundfunkfreiheit ergänzender gesetzlicher Regelungen.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 73, 118


Das Urteil im Volltext

BVerfG: 3. Rundfunkentscheidung / FRAG

Urteil v. 16.06.1981, Az. 1 BvL 89/87

1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert für die Veranstaltung privater Rundfunksendungen eine gesetzliche Regelung, in der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks zu treffen sind. Diese Notwendigkeit besteht auch dann, wenn die durch Knappheit der Sendefrequenzen und den hohen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunksendungen bedingte Sondersituation des Rundfunks im Zuge der modernen Entwicklung entfällt.

2. Zu den Fragen, welche der Gesetzgeber zu regeln hat, gehört die Entscheidung über die Grundlinien der Rundfunkordnung. Im Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells hat der Gesetzgeber sicherzustellen, daß das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im wesentlichen entspricht. Ferner hat er Leitungsgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Er muß eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen, den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen regeln und, solange dieser nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann, Auswahlregelungen treffen. Ob auch die Finanzierung privaten Rundfunks gesetzlicher Regelung bedarf, ist nicht zu entscheiden.

3. Die Bestimmungen, die das Gesetz über die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Saarland für private Rundfunksendungen in deutscher Sprache getroffen hat, genügen in wesentlichen Teilen nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind daher nichtig.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 57, 295


Das Urteil im Volltext

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68

Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 31, 314


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BVerfG: 1. Rundfunkentscheidung / Deutschland-Fernsehen

Urteil v. 28.02.1961, Az. 2 BvG 1, 2/60

1. Auch "Vertragsgesetze" zu Staatsverträgen zwischen den Ländern unterliegen der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren.

2. Ein Organ des Bundes hat Landesrecht auch dann im Sinne von § 76 Nr. 2 BVerfGG "nicht angewendet", wenn es dieses Recht "nicht beachtet" hat.

3. a) Das Post- und Fernmeldewesen im Sinne von Art. 73 Nr. 7 GG umfaßt - wenn man vom Empfang der Rundfunksendungen absieht - nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluß der sogenannten Studiotechnik.

b) Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.

4. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 GG) läßt auch Regelungen zu, die dem Bund das ausschließliche Recht vorbehalten, Funkanlagen für Zwecke des Rundfunks zu errichten und zu betreiben.

5. Nach der Systematik des Grundgesetzes bezeichnet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine Verwaltungsbefugnisse. "Bundespost" in Art. 87 Abs. 1 GG kann daher nicht mehr umfassen als "Post- und Fernmelde " in Art. 73 Nr. 7 GG.

6. Die Bundespost ist gehalten, bei Verleihungen zur Errichtung oder zum Betrieb von Rundfunksendeanlagen (§ 2 FAG) und beim Abschluß von Verträgen über die Benutzung solcher Anlagen ausschließlich sendetechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. "Auflagen", die diesen Bereich verlassen, sind unzulässig.

7. a) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe. Wenn sich der Staat mit dieser Aufgabe in irgendeiner Form befaßt (auch dann, wenn er sich privatrechtlicher Formen bedient), wird sie zu einer "staatlichen Aufgabe" im Sinne von Art. 30 GG.

b) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch den Bund kann nach Art. 30 in Verbindung mit Art. 83 ff. GG nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine "überregionale" Aufgabe sei, oder daß das Grundgesetz die Veranstaltung solcher Sendungen durch den Bund zugelassen habe, die der nationalen Repräsentation nach innen und der Pflege "kontinuitätsbewahrender Tradition" dienen sollen. Der Bund hat hierfür keine Kompetenz aus der Natur der Sache.

8. a) Art. 30 GG gilt sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

b) Der VIII. Abschnitt des Grundgesetzes trifft sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Verwaltung "andere Regelungen" im Sinne von Art. 30 GG.

9. Auch das procedere und der Stil der Verhandlungen, die zwischen dem Bund und seinen Gliedern und zwischen den Ländern im Verfassungsleben erforderlich werden, stehen unter dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens.

10. Art. 5 GG fordert Gesetze, durch die die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und die für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten.

(amtliche Leitsätze)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 205


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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