BVerfG: Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Pestalozzis Erben"
Beschluss v. 12.12.2007, Az. 1 BvR 350/02, 1 BvR 402/02
2. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist zunächst als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht dabei eine Wechselbeziehung.
3. Für ein literarisches Werk, das an reale Geschehnisse anknüpft, ist typischerweise kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen einer Romanfigur andererseits sähe
