1. Wie eine Person während des Dritten Reichs zu dem Nazi-Regime gestanden hat, ist für das Persönlichkeitsbild von besonderer Bedeutung; somit ist grundsätzlich der Schutzbereich des Art. 1 GG und des daraus abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes berührt.
2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist einer Güterabwägung nicht zugänglich, sodass jede Beeinträchtigung zugleich einen rechtswidrigen Eingriff darstellt. Deshalb bedarf die Annahme einer Beeinträchtigung einer sorgfältigen Begründung.
3. Finden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch die Schilderungen in einem Roman statt, so hängt deren Schwere zum einen davon ab, inwiefern reale Personen hinter den fiktiven Romanfiguren erkennbar sind. Zum anderen ist die Intensität der Beeinträchtigung entscheidend.
4. Auch bei sog. Docufictions besteht die Vermutung fort, dass es sich bei Details um Fiktion handelt. Eine grobe Entstellung und damit ein Eingriff in die Menschwürde liegt nur vor, wenn historisches Tatsachenmaterial keinerlei Anlass für eine entsprechende Darstellung der Figur liefert.
1. Der Einordnung eines Romans als Kunstwerk steht es nicht entgegen, dass der Autor wirklich existierende Personen schildert. Entscheidend ist der Anspruch des Autors, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten.
2. Die Darstellung einer Person mit einer Nazivergangenheit stellt einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, wenn dies nicht der Wahrheit enspricht.
3. Die Freiheit der Kunst findet ihre Schranken insbesondere in den Persönlichkeitsrechten Dritter. Im Rahmen einer solchen Abwägung kommt keinem der beiden Grundrechte von vornherein ein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Dabei ist nicht allein die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht entscheidend, vielmehr müssen auch kunstspezifische Gesichtspunkte beachtet werden.
4. Für einen Roman spricht die widerlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Werk um Fiktion handelt. Je deutlicher aber hinter den Figuren reale Personen erkennbar sind und je mehr sich "Abbild" und "Urbild" decken, desto eher stellen negative Darstellunen Eingriffe in deren Persönlichkeitsrechte dar.
5. Für die Abwägung von Persönlichkeitsrecht und dem Recht der Kunstfreiheit kommt es bei Roman-Textstellen entscheidend darauf an, ob es sich um Tatsachen oder Werturteile handelt. Schwere Eingriffe liegen vor bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Werurteilen, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.
1. Das gerichtliche Verbot eines Romans stellt einen besonders starken Eingriff in die Kunstfreiheit dar. Das Bundesverfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts.
2. Die Kunstfreiheit erfordert es, dass ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, kunstspezifisch betrachtet wird. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes.
3. Die Kunstfreiheit umfasst auch das Recht, Vorbilder aus der Lebenswirklichkeit zu verwenden.
4. Es besteht eine Wechselbeziehung zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.