Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
1. Bei mehreren möglichen Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Dies gilt jedoch nicht bei Unterlassungsansprüchen, denn hier ist im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit den Äußerungsgehalt klarzustellen
2. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt hingegen, dass die für die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist.
1. Voraussetzung für den Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung ist, dass diese erforderlich ist, um eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung des Betroffenen auszuräumen.
2.Es darf mit einer Richtigstellung nicht eine Irreführung der Nutzer des entsprechenden Presserzeugnisses herbeigeführt werden.